Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.01.2023, Az.: B 8 SO 45/22 BH
Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig wegen Rechtsmissbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.01.2023
- Aktenzeichen
- B 8 SO 45/22 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 55648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:090123BB8SO4522BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 26.11.2018 - AZ: S 21 SO 20/15
- LSG Niedersachsen-Bremen - 04.05.2022 - AZ: L 8 SO 9/19
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Gesuch des Klägers, die Vorsitzende Richterin Krauß wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht die Wiederaufnahme eines beim Sozialgericht (SG) Oldenburg geführten und am 10.9.2010 abgeschlossenen Verfahrens (S 21 SO 176/05) mit dem Ziel einer Wiederaufnahme eines vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 22.5.1996 erledigten Klageverfahrens (3 K 653/94) und die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Dezember 1993 bis Dezember 1996. Die Berufung gegen die Abweisung der Nichtigkeits- und Restitutionsklage durch Gerichtsbescheid des SG vom 26.11.2018 hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 4.5.2022). Nichtigkeitsgründe iS von § 579 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich der durch das SG Oldenburg getroffenen Entscheidung lägen nicht vor. Ebenso wenig bestünden die seitens des Klägers geltend gemachten Restitutionsgründe gemäß § 580 ZPO noch Wiederaufnahmegründe nach § 179 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Prozesskostenhilfe (PKH)-Antrag des Klägers. Zudem hat er die bereits an dem Beschwerdeverfahren B 8 SO 42/14 B beteiligt gewesenen Richter als befangen abgelehnt.
II
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der (sinngemäß) abgelehnten Vorsitzenden Richterin Krauß zugleich über das Befangenheitsgesuch sowie den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239, 252 f = NVwZ 2012, 1304; BVerfG vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua = BVerfGK 5, 269, 280 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 10d mwN). Von einer Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs ist ua dann auszugehen, wenn kein bzw nur ein von vornherein völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund genannt wird (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - RdNr 16 mwN; Keller, aaO, § 60 RdNr 10b). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte lediglich die in der Vergangenheit mit seinen Angelegenheiten befassten Richterinnen und Richter (vorliegend damit die Vorsitzende Richterin Krauß) als befangen abgelehnt, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen.
Das Vorbringen des Klägers legt der Senat dahin aus, dass er nach Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG zu erreichen und damit im Ergebnis seiner (erneuten) Klage auf Wiederaufnahme zum Erfolg verhelfen will. PKH kann dem Kläger indes nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist aber geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen ein rechtskräftig beendetes (sozialgerichtliches) Verfahren nach § 179 Abs 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO - §§ 578 bis 591 ZPO - wiederaufgenommen werden kann (vgl BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 5; BSG vom 23.3.1965 - 11 RA 304/64 - BSGE 23, 30 = SozR Nr 1 zu § 579 ZPO zu einem Beschluss nach § 169 SGG). Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg zulässig begründet werden könnte. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz <GG>) wird nicht daraus erkennbar, dass die Ablehnungsgesuche des Klägers erfolglos waren. Auch insoweit gelten die oben dargestellten Grundsätze, wonach der abgelehnte Richter über ein Ablehnungsgesuch selbst entscheiden darf, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig ist. Dies ist der Fall, wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (BVerfG vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - RdNr 28). Ein solcher Fall lag hier vor, sodass es ausreichend war, wenn in den Urteilsgründen unter Mitwirkung des abgelehnten Richters das Befangenheitsgesuch mit entsprechender Begründung abgelehnt wird (BSG vom 19.7.2018 - B 8 SO 6/18 B - RdNr 7; vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12). Es ist auch nichts für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds ersichtlich, weil - wie der Kläger es behauptet - das Urteil des LSG nicht mit Gründen versehen wäre (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 6 ZPO). Die Ausführungen des LSG lassen seine Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, im Einzelnen nachvollziehbar werden; es liegt aber kein Verfahrensmangel vor, wenn der Kläger die Begründung für falsch hält. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Mündlichkeit nach § 124 Abs 1 SGG ist nicht ersichtlich. Das LSG durfte in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung am 4.5.2022 entscheiden, weil er ordnungsgemäß in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war und nach Erhalt der Ladung schon nicht geltend gemacht hat, er wolle zwar teilnehmen, könne am Terminstag (etwa wegen seiner Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik) aber nicht erscheinen. Es wird auch im Übrigen nicht erkennbar, dass er sich im Laufe des Verfahrens nicht zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen äußern und seine Rechtsauffassung darstellen konnte. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG aber nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - RdNr 8 mwN). Ein Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließlich auf eine Verletzung des § 103 SGG (Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hier ist nicht ersichtlich, dass im Berufungsverfahren überhaupt ein Beweisantrag gestellt worden ist.
Die weiteren Verfahrensmängel, die der Kläger bezogen auf die vorangegangenen Verfahren seit 1993/1994 pauschal behauptet, können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist grundsätzlich der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Dass hier Verfahrensmängel in früheren Verfahren vorliegen, die ausnahmsweise im vorangegangenen Verfahren des LSG fortwirken, ist nicht ersichtlich.
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH musste der Senat dem Antrag des Klägers auf Akteneinsicht zur Vorbereitung einer weiteren Begründung nicht nachkommen. Der Senat hat selbst von Amts wegen anhand des Akteninhalts zu prüfen, ob einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg geltend gemacht werden kann, ohne dass es auf eine Begründung des unvertretenen Beteiligten ankommt.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.