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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.03.1965, Az.: 11 RA 304/64

Begründetheit der Nichtigkeitsklage; Wiederaufnahmebegehren; Unzulässige Revision; Revisionsgründe; Unvorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.1965
Aktenzeichen
11 RA 304/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 30 - 32
  • MDR 1965, 518 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 1 zu § 579 ZPO

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Senat des Bundessozialgerichts eine nicht zugelassene Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ohne Zuziehung der Bundessozialrichter als unzulässig verworfen (SGG § 169 S. 3), weil er der Überzeugung gewesen ist, der mit der Revision gerügte Mangel in dem Verfahren des LSG liege nicht vor, die Revision sei deshalb nicht nach SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 statthaft, so ist die Nichtigkeitsklage, mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts begehrt wird (SGG § 179 Abs. 1, ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1), nicht begründet.