Bundessozialgericht
Urt. v. 23.03.1965, Az.: 11 RA 304/64
Begründetheit der Nichtigkeitsklage; Wiederaufnahmebegehren; Unzulässige Revision; Revisionsgründe; Unvorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.03.1965
- Aktenzeichen
- 11 RA 304/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 23, 30 - 32
- MDR 1965, 518 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 1 zu § 579 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Senat des Bundessozialgerichts eine nicht zugelassene Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ohne Zuziehung der Bundessozialrichter als unzulässig verworfen (SGG § 169 S. 3), weil er der Überzeugung gewesen ist, der mit der Revision gerügte Mangel in dem Verfahren des LSG liege nicht vor, die Revision sei deshalb nicht nach SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 statthaft, so ist die Nichtigkeitsklage, mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts begehrt wird (SGG § 179 Abs. 1, ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1), nicht begründet.