Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.03.2025, Az.: B 1 KR 55/24 B
Antrag auf Auskunftserteilung nach § 305 SGB V; Verwerfung der Nichzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.03.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 55/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060325BB1KR5524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 27.12.2023 - AZ: S 10 KR 1456/23
- LSG Baden-Württemberg - 23.09.2024 - AZ: L 4 KR 169/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die Darlegung des Sachverhalts.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelman n sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Bescheidung ihres per De-Mail an die Stadt M geschickten Antrags auf Auskunftserteilung nach § 305 SGB V vom 5.1.2023 in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Berufung sei bereits unzulässig, da der Klägerin für die weitere Rechtsverfolgung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Beklagte habe den geltend gemachten Anspruch bereits vollständig erfüllt. Im Übrigen sei die Untätigkeitsklage von Anfang an unzulässig gewesen, da das Begehren der Klägerin nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf einen Realakt gerichtet gewesen sei. Das LSG hat dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen, "Beweis darüber zu erheben, ob und ggf. in welcher Weise und mit welchem Inhalt bzw. Wortlaut die Berufungsbeklagte am 05.01.2024 ihrer hier streitgegenständlichen Verpflichtung -elektronische Auskunft gemäß § 305 SGB V gegenüber der Betriebskrankenkasse firmus jeweils einzeln für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 gemäß Antrag vom 05.01.2023- rechtswirksam, insbesondere unter Berücksichtigung des § 36a SGB I nachgekommen ist." Weder liege ein prozessordnungsgemäßer Antrag vor noch sei eine weitere Ermittlung geboten, weil der Sachverhalt geklärt sei (Urteil vom 23.9.2024).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrunds des Verfahrensmangels (dazu 2.). Es fehlt bereits an einer geordneten Sachverhaltsdarstellung (dazu 1.).
1. Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil die Klägerin bereits den Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegt, und die Prozessgeschichte nicht hinreichend mitgeteilt hat. Eine - zumindest knappe - geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. Nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass die Entscheidung auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des LSG (vgl bereits BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33) auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl BSG vom 16.1.2024 - B 1 KR 105/22 B - juris RdNr 3).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren und geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf werden nur bruchstück- und lückenhaft im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Erörterung wiedergegeben.
Unabhängig davon erfüllt die Klägerin aber auch nicht die sonstigen Darlegungsanforderungen für die geltend gemachten Verfahrensmängel.
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.
a) Die Beschwerde legt eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) allerdings nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen hinreichend dar: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisauf - nahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG vom 12.3.2013 - B 1 KR 44/12 B - juris RdNr 4 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit die Klägerin die unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das LSG rügt, bezeichnet sie zwar einen in den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Beweisantrag, legt jedoch nicht die Rechtsauffassung des LSG dar, aufgrund derer sich das LSG zu entsprechender Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, sondern nur die eigene Rechtsauffassung (vgl dazu 2. c). Sie legt auch nicht dar, dass die Entscheidung des LSG trotz dessen Auffassung, dass das Begehren der Klägerin auf einen Realakt gerichtet gewesen sei und schon deshalb die Untätigkeitsklage unzulässig gewesen sei, auf dem Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen könne. Diese das LSG-Urteil selbstständig tragende Begründung hat die Klägerin nicht mit einer zulässigen und begründeten Rüge angegriffen (vgl dazu 2. b).
b) Nach § 128 Abs 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Regelung erfasst einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention; vgl BSG vom 30.10.2019 - B 1 KR 99/18 B - juris RdNr 9 mwN). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (vgl BVerfG <Kammer> vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524 = juris RdNr 11; BSG, aaO; jeweils mwN). Das Gericht muss die Beteiligten über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnisse vorher unterrichten, ihnen insbesondere auch Gelegenheit geben, sich zu äußern (vgl BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19).
Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinweisen und vorab seine Rechtsauffassung zur Rechtssache bzw zu den Erfolgsaussichten zu erkennen geben. Eine solche Verpflichtung des Gerichts wird insbesondere weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet (vgl BSG vom 13.7.2023 - B 1 KR 25/22 B - RdNr 14 mwN). Die Klägerin legt eine Verletzung nicht hinreichend dar.
Die Klägerin trägt lediglich vor, das LSG habe keinen Hinweis erteilt, dass es die Auskunftserteilung nach § 305 SGB V nicht als Verwaltungsakt, sondern als Realakt qualifiziere. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe schon nicht, dass das LSG verpflichtet gewesen wäre, seine rechtliche Beurteilung vor Schluss der mündlichen Verhandlung offenzulegen. Die Klägerin legt aber auch nicht dar, warum es nach der Rechtsauffassung des LSG auf diese Unterscheidung überhaupt angekommen, sie also für die Entscheidung allein maßgeblich gewesen sein soll. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass das LSG die Berufung schon deswegen als unzulässig verworfen hat, weil die Beklagte der Klägerin die begehrte Auskunft bereits erteilt habe. Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Rügen erhoben (vgl dazu 2. a und c). Auf diesen das Urteil selbstständig tragenden rechtlichen Gesichtspunkt hat der Vorsitzende des LSG-Senats zudem bereits mit Schreiben vom 26.2.2024 hingewiesen.
c) Soweit die Klägerin weiter ihre eigene, von der des LSG abweichende Rechtsansicht darlegt, rügt sie im Kern nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.