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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.06.2003, Az.: 1 BvR 2285/02

Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gebotes eines fairen Verfahrens im Zivilprozess; Abstellen des Gerichts auf unvorhersehbare rechtliche Gesichtspunkte ohne vorherigen Hinweis; Abstellen auf die Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten; Gebotenheit einer erneuten Beweisaufnahme bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen; Vertrauen des Berufungsbeklagten auf einen rechtzeitigen Hinweis durch das Berufungsgericht über den Unwillen in der Beweiswürdigung dem Erstrichter zu folgen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.06.2003
Aktenzeichen
1 BvR 2285/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 30575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BrBp 2004, 173
  • IBR 2003, 706
  • KF 2003, 415
  • NJW 2003, 2524 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2003, 2882-2883 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Reinhard Greger)
  • VRA 2003, 110

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 I GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht.

  2. 2.

    Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht so rechtzeitig darauf hinweist, dass es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, dass dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit bleibt, darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu reagieren.