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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2025, Az.: B 2 U 45/24 B

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.02.2025
Aktenzeichen
B 2 U 45/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270225BB2U4524B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Bayern - 06.03.2024 - L 2 U 222/22

Redaktioneller Leitsatz

Es ist unklar, um welches konkrete Tatbestandsmerkmal von § 44 SGB X es geht, wenn zur Grundlage der in der Revision gestellten Frage sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die nicht begünstigende Wirkung einer Statusfeststellung gemacht wird. Regelungsgehalt von § 44 SGB X ist die Aufhebung rechtswidriger belastender Verwaltungsakte, sodass insoweit keine Fragen zur Auslegung einer revisiblen Norm aufgezeigt werden.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung.

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.9.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in der N GmbH ab dem 1.1.2013 wie ein Unternehmer tätig sei. Später ging sie ab dem 1.11.2020 für die Unfallversicherung von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus (Bescheid vom 28.10.2020; Widerspruchsbescheid vom 26.11.2020).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.6.2022). Das LSG hat die Entscheidung des SG und die Bescheide über das Bestehen der Versicherungspflicht aufgehoben (Urteil vom 6.3.2024).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, die sie mit einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Beklagte misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Erfolgt die Aufhebung einer Statusfeststellung nach § 44 SGB 10, wenn diese zwar rechtswidrig ist, aber keine begünstigende Teilentscheidungen enthält, und somit unter Vertrauensgesichtspunkten keine Auswirkung auf zukünftige Entscheidungen bewirkt in Fällen, in denen die Tätigkeit über die im Statusfeststellungsverfahren zu entscheiden ist, das die Tochtergesellschaft betrifft, deren Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist und für die Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft kein gesondertes Entgelt bezieht."

8

Damit wird bereits keine abstrakte Rechtsfrage hinreichend formuliert. Denn es ist schon unklar, um welches konkrete Tatbestandsmerkmal von § 44 SGB X es geht, wenn die Beklagte zur Grundlage ihrer Frage sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die nicht begünstigende Wirkung einer Statusfeststellung macht. Regelungsgehalt von § 44 SGB X ist die Aufhebung rechtswidriger belastender Verwaltungsakte, sodass insoweit keine Fragen zur Auslegung einer revisiblen Norm aufgezeigt werden. Ferner ist nicht erkennbar, inwiefern es sich bei der sinngemäß noch enthaltenen Frage, ob sich eine Aufhebung einer Statusfeststellung gegenüber einem Geschäftsführer einer Mutter- und ohne gesondertes Entgelt auch einer Tochtergesellschaft nach § 44 SGB X richtet, überhaupt um eine abstrakte Rechtsfrage handeln soll, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7, vom 10.1.2024 - B 2 U 77/23 B - juris RdNr 6, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 4 und vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5, jeweils mwN).

9

Der Vortrag der Beklagten ist im Kern darauf gerichtet, ob taugliche Rechtsgrundlage für die Änderung einer Statusfeststellung § 44 SGB X oder § 45 SGB X ist. Hierzu geht das Vorbringen indes über die Klärung eines von den konkreten Umständen abhängigen Einzelfalls nicht hinaus, denn die Rechtsgrundlage für die Aufhebung bestimmt sich nach dem Regelungsgehalt des im Einzelfall aufzuhebenden Verwaltungsakts (von Anfang rechtswidrig oder rechtmäßig, begünstigend oder belastend, Dauerverwaltungsakt etc). Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).

10

Die Beschwerdebegründung enthält ferner keinen schlüssigen Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 9, vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 7 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung meint, die Frage der tauglichen Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Statusfeststellungen sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Hierzu hätte sie näher auf die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zur belastenden oder begünstigenden Regelungswirkung von Statusfeststellungen eingehen müssen. Dem wird sie durch die Rüge nicht gerecht, das LSG habe die Besonderheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht beachtet. Durch die selektive Darstellung der Rechtsprechung des 12. Senats (BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45) versäumt sie die Auseinandersetzung damit, dass dieser sich insoweit dem für die Gesetzliche Unfallversicherung zuständigen Senat angeschlossen hat, wonach es auf die subjektive Sichtweise des Adressaten ankommt (BSG Urteil vom 28.9.1999 - B 2 U 32/98 R - BSGE 84, 281 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1). Die Beschwerdebegründung trägt nicht dazu vor, inwiefern sich die Auslegung des Regelungsgehalts von Statusfeststellungen hierdurch nicht beantworten lasse.

11

Die Beklagte zeigt auch nicht auf, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung ggf widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 8 und vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 6). Soweit sie pauschal einen Unterschied darin sieht, dass in der Entscheidung des 12. Senats des BSG die Aufhebung auf Antrag des Adressaten erfolgte und im gegenständlichen Verfahren von Amts wegen gehandelt wurde, unterlässt sie eine schlüssige Darstellung dazu, dass sich dies auf den Charakter des Ausgangsbescheides auswirken könnte. Bei dessen Auslegung sind nach der Rechtsprechung neben den im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen auch deren unmittelbaren gesetzlichen Folgen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 28.9.1999 - 2 U 32/98 R - BSGE 84, 281 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1 = juris RdNr 28).

12

Die Klärungsbedürftigkeit wird schließlich nicht damit aufgezeigt, dass die Beklagte wiederholt selbst ausführt, dass der Ausgangsbescheid keinen belastenden Inhalt gehabt habe. Denn unter diesen Umständen wäre die aufgeworfene Frage zur Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) bereits aus Sicht der Beklagten nicht klärungsfähig.

13

Jedenfalls enthält die Beschwerdebegründung auch sonst keine schlüssige Darlegung zur (konkreten) Klärungsfähigkeit, dh zur Entscheidungserheblichkeit der benannten Frage in dem Sinne, dass ihre Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass es für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN).

14

Sinngemäß rügt die Beklagte die Annahme des LSG, dass der streitgegenständliche Bescheid über die nunmehr angenommene Beschäftigtenstellung des Klägers eine belastende Wirkung entfalte. Die Beklagte nimmt an, der Kläger sei bereits nicht beschwert. Damit stellt sie selbst die Klagebefugnis des Klägers infrage (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Über eine für diesen Fall unzulässige Klage könnte der Senat indes in einem Revisionsverfahren sachlich nicht entscheiden, die Klärungsfähigkeit einer tauglichen Rechtsfrage wäre insoweit nicht dargelegt.

15

Unabhängig davon enthält die Beschwerdebegründung keine substantiierten Darlegungen dazu, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid überhaupt eine erforderliche Aufhebung der bestandskräftigen Statusfeststellung über die Unternehmereigenschaft des Klägers erfolgt ist. Es fehlt an einer geordneten und vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen, die es dem Senat ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung zu treffen. Soweit die Beklagte hierfür auf den in dem Urteil des LSG wiedergegebenen Ausgangsbescheid Bezug nimmt, ergeben sich daraus keine ausreichenden Hinweise auf eine Aufhebungsregelung. Falls sich eine solche aus dem Gesamtkontext des weiteren Sachverhalts ergeben sollte, unterlässt die Beklagte es, diesen Gesamtkontext schlüssig aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen selbst herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6, vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 5, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 5 und grundlegend vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f = juris RdNr 3, jeweils mwN). Mit der verbleibenden pauschalen Behauptung, der streitgegenständliche Bescheid enthalte dennoch eine Aufhebungsregelung, wird die Beklagte der ihr obliegenden Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren unabhängig davon nicht gerecht, dass das Revisionsgericht in einem nachfolgenden Revisionsverfahren zur Auslegung von Bescheiden selbst befugt ist (stRspr; zB BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 13 und B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 28 RdNr 35 sowie vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 12; s auch BSG Urteil vom 25.8.2022 - B 9 V 2/21 R - SozR 4-3100 § 18a Nr 1 RdNr 20 und Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, WzS 2024, 231).

16

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.