Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2025, Az.: B 1 KR 37/24 B
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.02.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 37/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:270225BB1KR3724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 20.03.2024 - AZ: L 11 KR 1024/23 KH
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Rechtsfragen zu einer Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist, oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt, oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 505,85 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
Der Kläger behandelte einen Versicherten der Beklagten in der Zeit vom 15. bis 26.2.2016 voll-stationär und rechnete hierfür 21 228,92 Euro nach Fallpauschale (Diagnosis Related Group - DRG) I95Z ab. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst vollständig, leitete in der Folge jedoch eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Sie beauftragte hierzu den MDK Rheinland-Pfalz mit der Prüfung mehrerer, konkret benannter Prozeduren und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 17.3.2016 mit (ohne den beauftragten MDK konkret zu benennen). Der MDK Rheinland-Pfalz forderte den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag mit Fristsetzung bis zum 19.4.2016 zur Übersendung "sämtlicher prüfungsrelevanter Unterlagen, mindestens jedoch zur Übersendung der (...) Arztbrief(e)/Entlassungsbericht(e), Dokumente zum OPS/ZE: OPS-5-857.89, 5-822.90, 5.916.a0 s.u., prüfrelevante Prozedurenberichte, Sonstiges: OPS: 5-829c, 5-902.4f, 5-782.5k, Operations-, PTCA-, PTA-Bericht(e)" auf. Der Kläger übersandte die angeforderten Unterlagen am 11.4.2016 dem (ortsansässigen) MDK Westfalen-Lippe, der sie am 18.4.2016 mit der Anmerkung wieder an den Kläger zurücksandte, dass bei ihm für den Versicherten kein offener Auftrag vorliege.
Am 28.4.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach unterbliebener Übersendung der durch den MDK Rheinland-Pfalz angeforderten Unterlagen innerhalb der Vier-Wochenfrist der strittige Rechnungsbetrag iHv 18 505,85 Euro entsprechend den von der Beklagten angemerkten Auffälligkeiten gemäß § 7 Abs 2 der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2014 verrechnet werde. Die Verrechnung erfolgte am 29.4.2016 in Form eines Zahlungsavis, das diverse Guthaben- und Abzugsbeträge aufwies. Das SG hat der auf Zahlung der unstreitigen Vergütung anderweitiger Behandlungsfälle in Höhe des Aufrechnungsbetrags gerichteten Klage stattgegeben und die hilfsweise erhobene Widerklage abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen: Der Nachweis, dass der Kläger die geprüften OPS-Kodes, von denen der Vergütungsanspruch der Höhe nach allein abhänge, verschlüsseln durfte, sei aufgrund der materiellen Präklusion der im vorliegenden Fall erstatteten Arztbriefe, Entlassungsberichte und Operationsberichte nicht erbracht. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Der Kläger habe die angeforderten Unterlagen unstreitig nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2014 an den MDK Rheinland-Pfalz übersandt. Der MDK habe die zu übersendenden Unterlagen hinreichend konkret bezeichnet. Soweit der Kläger behaupte, die Unterlagen innerhalb der Frist an den MDK Westfalen-Lippe übersandt zu haben, genüge dies nicht den Anforderungen an die Übersendung der angeforderten Unterlagen. Denn der für das Krankenhaus örtlich zuständige MDK sei nach § 275c Abs 1 Satz 4 SGB V erst ab dem 1.1.2020 für die Abrechnungsprüfung zuständig. Zuvor habe auch ein MDK aus einem anderen Bundesland beauftragt werden können. Dies sei hier geschehen, sodass die Unterlagen an diesen MDK hätten übersandt werden müssen. Der Kläger habe den unterbliebenen Eingang der Unterlagen beim MDK Rheinland-Pfalz auch zu vertreten (Urteil vom 20.3.2024).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu 2.) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG; dazu 3.). Es fehlt bereits an einer geordneten Sachverhaltsdarstellung (dazu 1.).
1. Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Eine - zumindest knappe - geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. Nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass die Entscheidung auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des LSG (vgl bereits BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG) auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann. Nichts anderes gilt für die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage (vgl BSG vom 16.1.2024 - B 1 KR 105/22 B - juris RdNr 3).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren und geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf werden nur bruchstück- und lückenhaft im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Erörterung wiedergegeben.
Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung des Klägers aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe.
2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen:
"Ergibt sich aus der Systematik der MDK-PrüfvV eine örtliche Zuständigkeit eines MDK im Rahmen des Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs. 1c SGB V / neu: gemäß § 275c Abs. 1 SGB V?"
"Liegt ein Fristversäumnis gemäß § 7 Abs. 2 MDK-PrüfvV bei Übersendung der angeforderten Auszüge aus der Behandlungsdokumentation an einen (örtlich) anderen als den anfordernden MDK vor?"
Er legt aber eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dar. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (vgl BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 7 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind Rechtsfragen zu einer Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl BSG vom 27.11.2024 - B 1 KR 72/23 B - juris RdNr 17; BSG vom 25.4.2019 - B 8 SO 7/19 B - juris RdNr 7; BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - BSGE 110, 222 = SozR 4-2500 § 116b Nr 3, RdNr 17). Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl BSG vom 7.12.2023 - B 7 AS 51/23 B - juris RdNr 6; BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19), oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt, oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (vgl BSG vom 27.7.2015 - B 10 EG 3/15 B - juris RdNr 7; BSG vom 17.8.2012 - B 11 AL 40/12 B - juris RdNr 5). Die Beschwerde hat in Fällen ausgelaufenen Rechts daher darzulegen, warum ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben ist. Daran fehlt es.
Die vom Kläger gestellten Rechtsfragen befassen sich damit, ob nach § 275 Abs 1c SGB V im Prüfverfahren eine örtliche MDK-Zuständigkeit besteht und die Frist nach § 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 2014 versäumt ist, wenn die angeforderten Unterlagen an einen anderen, als den anfordernden MDK geschickt werden. Nach § 275 Abs 1c SGB V(in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung - Krankenhausstrukturgesetz - KHSG vom 10.12.2015) ist bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V eine Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert.
Der Kläger benennt zwar die zum 1.1.2020 durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl I 2789) erfolgte Neuregelung in § 275c Abs 1 SGB V, nach dessen Satz 4 die Prüfungen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen Dienst (MD; bisher MDK) einzuleiten sind, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. Er legt aber nicht hinreichend dar, warum in Bezug auf die für den vorliegenden Fall maßgebliche frühere Rechtslage angesichts dieser Änderung der Rechtslage noch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, die Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Klärung geben könnte. Der pauschale Hinweis des Klägers, dass "eine Vielzahl von Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern (...) vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten noch rechtshängig (sind), auch und insbesondere aus dem Zeitraum vor der vom LSG angesprochenen Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2020", genügt hierfür nicht, zumal er sich auch gar nicht auf Fälle bezieht, in denen darüber gestritten wird, ob die Übersendung angeforderter Unterlagen an einen anderen, als den anfordernden MDK die Frist nach § 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 2014 wahrt.
Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch ansonsten nicht den Darlegungsanforderungen. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Eine Rechtsfrage, die das BSG noch nicht ausdrücklich behandelt hat, ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (stRspr; vgl zB BSG vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - juris RdNr 7 mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Revisionsgericht schon eine oder mehrere Entscheidungen getroffen hat, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (vgl BSG vom 18.9.2023 - B 1 KR 6/23 B - juris RdNr 10; BSG vom 16.4.2018 - B 8 SO 2/18 B - juris RdNr 9 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4). Daran fehlt es.
a) Der Kläger referiert hinsichtlich der ersten Frage die sich auf das Urteil des BSG vom 17.12.2013 (B 1 KR 52/12 R - BSGE 115, 87 = SozR 4-2500 § 109 Nr 36, RdNr 15 ff; nachgehend die Nichtannahmeentscheidung des BVerfG vom 8.11.2016 - 1 BvR 935/14 - juris) stützenden Gründe. Hiernach kann sich das behandelnde Krankenhaus gegenüber dem Anspruch der Krankenkasse auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen zum Zwecke der Abrechnungsprüfung nicht auf die örtliche Unzuständigkeit des MDK berufen. Der Kläger macht demgegenüber geltend, bei gebotener Auslegung des - am 1.8.2013 in Kraft getretenen - § 17c Abs 2 KHG sehe dieser eine örtliche Zuständigkeit des MDK am Sitz des Krankenhauses vor. Dabei erwähnt der Kläger zwar auch das Argument des LSG, dass der Gesetzgeber durch Art 1 Nr 23 MDK-Reformgesetz als abweichende neue Regelung § 275c Abs 1 Satz 4 SGB V in das Gesetz eingefügt habe. Der Kläger legt aber nicht dar, warum § 17c Abs 2 KHG bereits diese Regelung - ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut der Vorschrift - getroffen haben soll und später der Gesetzgeber mit § 275c Abs 1 Satz 4 SGB V von einer neuen (vgl BT-Drucks 19/13397 S 63), statt einer nur klarstellenden Regelung ausgegangen ist. Aus der Regelung des § 17c Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 KHG ergab sich nur, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V zu regeln haben. Der Kläger zeigt danach keinen ernsthaften Zweifel daran auf, dass Krankenkassen bis 31.12.2019 ohne Verstoß gegen § 17c Abs 2 KHG einen MDK mit Sitz in einem anderen Bundesland mit der Durchführung des Prüfverfahrens nach der PrüfvV 2014 beauftragen durften.
Der Kläger macht ferner geltend, die Beauftragung eines MDK mit Sitz in einem anderen Bundesland schließe eine Überprüfung vor Ort faktisch aus und verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Diese faktischen Argumente gehen jedoch schon nicht darauf ein, dass der MDK nach § 7 Abs 1 PrüfvV 2014 letztlich immer eine schriftliche Prüfung durchsetzen kann.
b) Der Kläger legt hinsichtlich der zweiten Frage zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V und der PrüfvV 2014 nicht schlüssig dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage anhand der maßgeblichen Vorschriften der PrüfvV 2014 nicht ohne Weiteres beantwortet werden könne. Mit Blick auf die später vereinbarte PrüfvV 2014 hat der Kläger zwar Argumente vorgebracht, warum das Krankenhaus die angeforderten Behandlungsunterlagen anstelle des die Prüfung anzeigenden und die Behandlungsunterlagen anfordernden MDK auch dem örtlich zuständigen MDK übersenden dürfe. Er geht jedoch weder darauf ein, dass § 6 Abs 3 Satz 1 PrüfvV 2014 fordert: "Der MDK zeigt dem Krankenhaus die Einleitung der MDK-Prüfung, einschließlich des Datums seiner Beauftragung, unverzüglich an.", noch darauf, dass in § 7 PrüfvV 2014 die Durchführung der Prüfung und das Prozedere zwischen "dem MDK" und dem Krankenhaus näher geregelt wird. So bestimmt § 7 Abs 2 Satz 2 und 3 PrüfvV 2014: "Bei einer Prüfung im schriftlichen Verfahren kann der MDK die Übersendung einer Kopie der Unterlagen verlangen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln." Warum aufgrund dieser Binnensystematik Zweifel daran aufkommen können, dass mit "an den MDK" des § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2014 auch ein anderer MDK gemeint sein könnte als der die Prüfung nach § 6 Abs 3 Satz 1 PrüfvV 2014 anzeigende und nach § 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 2014 die Behandlungsunterlagen anfordernde MDK, legt der Kläger nicht dar. Aus seinen Ausführungen erschließt sich nicht, warum hier die Antwort nicht praktisch außer Zweifel steht, dass nur an den die Prüfung anzeigenden MDK die von letzterem angeforderten Behandlungsunterlagen zu übersenden sind.
3. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN).
Wer sich auf die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund deren bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN). Hierzu gehört die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67). Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl BSG vom 26.4.2021 - B 1 KR 52/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 5). Erforderlich ist mithin, dass ein anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretener Beteiligter, um der Warnfunktion gerecht zu werden, in der mündlichen Verhandlung für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennt. Ausreichend ist es auch, wenn in der mündlichen Verhandlung auf einen schriftsätzlich gestellten Antrag verwiesen wird, sofern dieser genau bezeichnet und damit für das Gericht ohne Weiteres auffindbar ist. Von dem grundsätzlichen Erfordernis der Feststellung eines solchen Antrags im Protokoll (vgl § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 3 Nr 2, Abs 5 ZPO) kann nur abgesehen werden, wenn der betreffende Beweisantrag im Berufungsurteil angeführt worden ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Der Kläger richtet sein Beschwerdevorbringen hieran nicht aus.
Er verweist zwar auf einen "zuletzt mit Schriftsatz vom 10.10.2023" gestellten Antrag zum Beweis der Tatsache, "gegenüber der Beklagten korrekt liquidiert zu haben", die Behandlungsdokumentation beizuziehen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Unabhängig davon, dass er damit gerade keinen Beweisantrag gestellt hat, die nicht präkludierten Behandlungsunterlagen beizuziehen, legt er jedenfalls nicht den oben dargestellten Anforderungen entsprechend dar, dass er einen dahingehenden Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt hat. Dies ergibt sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem angefochtenen Urteil selbst. Im Gegenteil führt das LSG in seinem Urteil auf Seite 16 aus, dass "die Beteiligten (...) keine auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung gerichteten Beweisanträge gestellt" hätten. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, dass das LSG dem Kläger in der mündlichen Verhandlung den Stand der Zwischenberatung mitgeteilt hat, wonach die angeforderten Behandlungsunterlagen materiell präkludiert seien und auch keine Veranlassung für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bestehe.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.