Bundessozialgericht
Urt. v. 28.11.1975, Az.: 12 BJ 150/75
Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Außer Kraft getretene Rechtsvorschrift; Klärungsbedürftigkeit; Darlegung; Voraussetzungen im einzelnen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.11.1975
- Aktenzeichen
- 12 BJ 150/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1977, 468 (Kurzinformation)
- MDR 1976, 348 (amtl. Leitsatz)
- SozR 1500 § 160a Nr 19
Amtlicher Leitsatz
1. Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt.
2. Für die Statthaftigkeit einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer im einzelnen die Voraussetzungen der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage darzulegen.