Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2025, Az.: B 4 AS 230/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.02.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 230/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240225BB4AS23024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 24.05.2024 - AZ: L 6 AS 725/22
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat vor dem LSG höhere Leistungen aufgrund der Covid-19-Pandemie begehrt, insbesondere um sich Masken anschaffen zu können. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch unter anderem nicht unabweisbar gewesen sei. Dies wirft Rechtfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, wann von einem unabweisbaren Bedarf iS von § 21 Abs 6 SGB II auszugehen ist (zusammenfassend BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 20 mwN). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage der tatrichterlichen Subsumtion, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 4).
Auch die Frage, ob der Regelbedarf (§ 20 SGB II) im hier streitigen Zeitraum (November 2020 bis Oktober 2021) verfassungsgemäß war, wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) geklärt. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich damit für den genannten Zeitraum nicht mehr (vgl etwa BSG vom 10.2.2020 - B 14 AS 32/19 BH - juris RdNr 3; BSG vom 11.2.2020 - B 4 AS 24/20 BH - juris RdNr 3 für 2018 und 2019; BSG vom 12.1.2021 - B 14 AS 74/20 BH - juris RdNr 3; BSG vom 1.2.2021 - B 14 AS 253/20 B - juris RdNr 2 für Januar 2019 bis Januar 2020; BSG vom 4.5.2021 - B 4 AS 12/21 BH - juris RdNr 3 für November 2016 bis Oktober 2017; BSG vom 29.9.2021 - B 4 AS 242/21 B - juris RdNr 3 für Januar bis Dezember 2018; BSG vom 26.10.2023 - B 7 AS 177/23 BH - juris RdNr 2 für Mai bis August 2020; BSG vom 7.6.2024 - B 4 AS 182/23 BH - juris RdNr 4 für Juli 2017 bis Juni 2018; BSG vom 16.12.2024 - B 4 AS 184/24 BH - juris RdNr 3 für das Jahr 2020).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).