Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 4 AS 184/24 BH
Ablehnung der Bewilligung von Pprozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2024
- Aktenzeichen
- B 4 AS 184/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 31118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:161224BB4AS18424BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Saarland - 04.05.2022 - AZ: S 12 AS 744/20
- LSG Saarland - 25.06.2024 - AZ: L 4 AS 20/22
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Juni 2024 - L 4 AS 20/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W, F, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin begehrte vor dem LSG die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für Juli bis Dezember 2020, unter anderem durch Berücksichtigung von Mehrbedarfen für Fahrtkosten zu Ärzten sowie die Übernahme der Kraftfahrzeugsteuer. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil sie keine höheren Ansprüche als die bewilligten habe. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Darüber hinaus hat das LSG zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtssache im Hinblick auf die Höhe des Regelbedarfs für das Jahr 2020 keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl BSG vom 26.10.2023 - B 7 AS 177/23 BH - juris RdNr 2 f). Auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II sind höchstrichterlich geklärt (zusammenfassend BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 17 ff mwN; speziell für Fahrtkosten zu Arztterminen BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 16 ff).
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
Der Senat konnte über den Antrag der Klägerin entscheiden, ohne eine weitere Äußerung der - selben abzuwarten. Zwar hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.9.2024 dahingehend eingelassen, dass die Begründung des PKH-Antrages oder ein Entwurf einer Nichtzulassungsbeschwerde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe. Eine solche Äußerung ist indes bis zur Entscheidung des Senats nicht eingegangen. Ein Gericht muss, wenn sich ein Antragsteller oder Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vorbehalten hat, entweder eine Frist für die Begründung setzen oder, wenn es davon absieht, mit einer nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten (BVerfG [Kammer] vom 12.11.2020 - 2 BvR 1532/20 - juris RdNr 20 mwN). Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (BVerfG [Kammer] vom 12.11.2020 - 2 BvR 1532/20 - juris RdNr 20 mwN). Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von wie hier über drei Monaten ist bei PKH-Anträgen für eine Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend Zeit verstrichen. Zu einer Nachfrage oder Fristsetzung war das Gericht von Verfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl zur Entscheidung nach einem Zeitraum von einem Monat BVerfG [Kammer] vom 23.10.1992 - 1 BvR 1232/92 - juris RdNr 5; nach einem Zeitraum von zwei Monaten BVerfG [Kammer] vom 16.12.2002 - 2 BvR 654/02 - juris RdNr 4).