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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2024, Az.: B 2 U 133/23 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13888
Aktenzeichen: B 2 U 133/23 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:080424BB2U13323B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Magdeburg - 10.10.2019 - AZ: S 7 U 56/16

LSG Sachsen-Anhalt - 12.10.2023 - AZ: L 6 U 91/19

BSG, 08.04.2024 - B 2 U 133/23 B

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2024 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski
und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Wahl

Karmanski

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