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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.02.2024, Az.: B 2 U 69/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12588
Aktenzeichen: B 2 U 69/23 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:140224BB2U6923B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Hannover - 08.11.2021 - AZ: S 58 U 36/17

LSG Niedersachsen - 03.05.2023 - AZ: L 6 U 216/21

BSG, 14.02.2024 - B 2 U 69/23 B

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Wahl

Karmanski

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