Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.02.2024, Az.: B 10 KG 1/23 BH
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12437
Aktenzeichen: B 10 KG 1/23 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:070224BB10KG123BH0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Nürnberg - 14.12.2022 - AZ: S 18 KG 21/22

LSG Bayern - 11.08.2023 - AZ: L 14 KG 1/23

BSG, 07.02.2024 - B 10 KG 1/23 BH

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richter Othmer und Dr. Schmidt beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der in Griechenland lebende Kläger begehrt in der Hauptsache Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für seine drei 1995, 1997 und 2004 geborenen Kinder. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben, weil die als reine Leistungsklage zu bewertende Klage des Klägers unzulässig sei. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger habe sich nicht vorab an die Beklagte gewandt und um Entscheidung ersucht. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor. Ergänzend hat das LSG ausgeführt: Selbst wenn man die Klage als Untätigkeitsklage auslegen wollte, sei diese unzulässig. Der Kläger habe zuvor keinen Antrag auf Kindergeld nach dem BKGG bei der Beklagten gestellt. Eine Antragstellung sei aber Voraussetzung, um nach § 88 Abs 1 SGG feststellen zu können, ob die Beklagte untätig gewesen sei (Beschluss vom 11.8.2023).

2

Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.9.2023 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt.

II

3

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Rechtsfragen stellen sich hier nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensmangel des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche Verfahrensmängel lassen sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch den Gerichtsakten entnehmen. Insbesondere durfte das LSG den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG entscheiden, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG) sowie die Beteiligten hierzu vorher angehört hat (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG). Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.7.2020 - B 13 R 57/19 B - juris RdNr 5 mwN).

8

2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

9

3. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des LSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

10

4. Die Verwerfung der Beschwerde durch Beschluss erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

11

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein

B. Schmidt

Othmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.