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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.02.2024, Az.: B 1 KR 78/23 B
Erstattung der Kosten der ambulant in einer Privatklinik durchgeführten Liposuktionen der Ober- und Unterschenkel sowie der Arme nebst Nebenleistungen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11816
Aktenzeichen: B 1 KR 78/23 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:020224BB1KR7823B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Lüneburg - 23.06.2022 - AZ: S 16 KR 90/21

LSG Niedersachsen-Bremen - 25.10.2023 - AZ: L 4 KR 370/22

BSG, 02.02.2024 - B 1 KR 78/23 B

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Februar 2024 durch den Präsidenten
Prof. Dr. Schlegel sowie den Richter Dr. Bockholdt und die Richterin
Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die 1992 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung der Kosten der ambulant in einer Privatklinik durchgeführten Liposuktionen der Ober- und Unterschenkel sowie der Arme nebst Nebenleistungen bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch scheitere schon daran, dass die Klägerin den notwendigen Beschaffungsweg nicht eingehalten habe. Die Beklagte habe bereits mit Bescheid vom 2.1.2018 einen Antrag der Klägerin auf vier lymphologische ambulante Operationen bestandskräftig abgelehnt. Um die Bindungswirkung dieses Bescheides zu überwinden, hätte die Klägerin fristgerecht Widerspruch oder einen Neubescheidungsantrag stellen müssen. Es habe sich bei den ambulanten Operationen auch nicht um unaufschiebbare Leistungen gehandelt. Ergänzend hat das LSG darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch kein Sachleistungsanspruch auf die durchgeführten Leistungen gegen die Beklagte zugestanden habe. Die Voraussetzungen der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Qualitätssicherungsrichtlinie Liposuktion seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt gewesen. Bei ihr habe bereits nicht die gesicherte und ärztlich bestätigte Diagnose eines Lipödems Stadium III bestanden.

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

4

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

5

Die Klägerin formuliert weder eine Rechtsfrage noch enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, zur Klärungsfähigkeit und zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Die Klägerin macht vielmehr allein geltend, dass die durchgeführten Operationen medizinisch notwendig und erfolgreich gewesen und hierdurch der Beklagten und der Versichertengemeinschaft erhebliche Kosten erspart worden seien. Damit rügt sie in der Sache lediglich die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

6

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel

Matthäus

Bockholdt

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