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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.01.2024, Az.: B 1 KR 18/23 B
Kostenübernahme für die Versorgung eines Versicherten mit dem Arzneimittel Tationil 600 mg zur Infusion
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11814
Aktenzeichen: B 1 KR 18/23 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:250124BB1KR1823B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Berlin - 28.11.2019 - AZ: S 169 KR 639/18

LSG Berlin-Brandenburg - 25.01.2023 - AZ: L 16 KR 426/19

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 1a SGB V

BSG, 25.01.2024 - B 1 KR 18/23 B

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2024 durch den
Präsidenten Prof. Dr. Schlegel sowie den Richter Dr. Scholz und
die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1975 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger leidet an einem komplexen Beschwerdebild mit hochgradiger Erschöpfung im Sinne eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS), eines Multiple Chemical Sensitivity-Syndroms (MCS) und eines Fibromyalgiesyndroms. Er ist seit 2009 berentet und klagt über körperliche und kognitive Erschöpfung bereits nach minimaler Belastung mit Symptomverstärkung unter Alltagsbelastungen sowie über einen Ganzkörperschmerz. In der Vergangenheit hat er Tationil-Infusionen sowohl stationär als auch ambulant erhalten. Das Arzneimittel Tationil ist arzneimittelrechtlich in Italien, nicht aber in Deutschland oder EU-weit zugelassen.

2

Der Kläger hatte mit seinem Begehren auf Kostenübernahme für die Versorgung mit dem Arzneimittel Tationil 600 mg zur Infusion keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung auf das erstinstanzliche Urteil sowie den Inhalt des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides der Beklagten verwiesen. Danach komme wegen der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung in Deutschland die vom behandelnden Arzt beantragte zulassungsüberschreitende Anwendung (sog "Off-Label-Use") nicht in Betracht. Die Erkrankungen des Klägers seien nicht lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich, sodass kein Anspruch aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und § 2 Abs 1a SGB V bestehe. Es fehle auch an adäquaten Studien zum Nutzen der Therapie und an Hinweisen in der Literatur, dass die Erkrankungen durch die Behandlung beeinflusst werden könnten (Urteil vom 25.1.2023).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.

5

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2)

oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

6

Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund (stRspr; vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).

7

Der Kläger rügt mit der Beschwerdeschrift ausdrücklich und allein die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG, benennt aber keinen der in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genannten Zulassungsgründe.

8

Soweit der Kläger fachliche Mängel des vom LSG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachtens rügt, wendet er sich im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des LSG. Auch damit kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht durchdringen, weil diese auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbar sind allein Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme (vgl BSG vom 13.8.2018 - B 13 R 397/16 B - juris RdNr 7).

9

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel

Scholz

Matthäus

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