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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.12.2023, Az.: B 8 SO 24/22 B
Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets als Anspruch eines Leistungsempfängers
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 53833
Aktenzeichen: B 8 SO 24/22 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2023:221223BB8SO2422B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Dresden - 30.10.2017 - AZ: S 9 SO 7/17

LSG Sachsen - 18.05.2022 - AZ: L 8 SO 113/17

BSG, 22.12.2023 - B 8 SO 24/22 B

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Dezember 2023 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Dr. Scholz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2022 - L 8 SO 113/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I

1

Im Streit steht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in Höhe von 10 400 Euro monatlich im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016.

2

Der Kläger leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer Intelligenzminderung sowie seit Januar 2011 an einer inkompletten Querschnittslähmung mit neurogener Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, wegen der er auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H, B und RF zuerkannt. Auf seinen Antrag bewilligte der beklagte örtliche Sozialhilfeträger für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2014 (nach vorangegangenem Abschluss einer Zielvereinbarung für diese Zeit) ein trägerübergreifendes Persönliches Budget für Leistungen der Pflegekasse und für eine persönliche Assistenz in Höhe von 3521 Euro monatlich (Bescheid vom 21.12.2012). In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Höhe des Persönlichen Budgets schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) Dresden am 8.1.2013 einen Vergleich, in dem sich der Beklagte ua verpflichtete, ab dem 1.1.2013 bis zur Entscheidung über den Widerspruch 10 000 Euro monatlich als trägerübergreifendes Persönliches Budget zu erbringen (Ziffer 2 des Vergleichs), vor Entscheidung über den Widerspruch den Pflege- und Eingliederungsbedarf des Antragstellers erneut umfassend und ergebnisoffen begutachten zu lassen (Ziffer 3 des Vergleichs) und auf eine Rückforderung zu verzichten, soweit sich ein geringerer Bedarf ergeben sollte (Ziffer 4 des Vergleichs). In der Folge zahlte der Beklagte - ohne weitere Ermittlungen zu veranlassen - bis Oktober 2016 diesen Betrag, in dem monatliche Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 9300 Euro enthalten waren. Nach Abschluss einer Zielvereinbarung im Januar 2015 für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016, in der ua aufgeführt wird, dass das Persönliche Budget als Geldleistung im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 in Anpassung der vor dem SG vereinbarten Beträge in Höhe von 10 400 Euro monatlich (davon 9672 Euro als Leistung zur Teilhabe zur Sicherstellung einer persönlichen Assistenz) erbracht werde, einem Vororttermin im Elternhaus des Klägers am 13.4.2016 sowie einer Budgetkonferenz am 14.9.2016 ermittelte der Beklagte einen durchschnittlichen monatlichen Budgetbetrag von 5072 Euro. Für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016 bewilligte er sodann ein Persönliches Bugdet in dieser Höhe. Die vom 1.1.2015 bis 31.10.2016 geleisteten Zahlungen für die Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 9672 Euro seien ohne Verwaltungsakt erfolgt; die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen erfolge über die Budgetabrechnung für 2015 und 2016, sodass für November und Dezember 2016 keine Auszahlung erfolge (Bescheid vom 6.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 8.12.2016).

3

Das SG Dresden hat auf die Klage auf Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 in Höhe von monatlich 10 400 Euro den Bescheid vom 6.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.12.2016 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den festgestellten Budgetbetrag von 5072 Euro an den Kläger auszuzahlen. Darüber hinaus hat es den Widerspruchsbescheid vom 8.12.2016 insoweit aufgehoben, als der Beklagte für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 ein Persönliches Budget von mehr als 5072 Euro abgelehnt hat und die Rechtssache nach § 131 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur weiteren Sachaufklärung an den Beklagten zurückverwiesen (Gerichtsbescheid vom 30.10.2017). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat im Berufungsverfahren den Gerichtsbescheid vom 30.10.2017 sowie den Bescheid vom 6.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.12.2016 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, für November und Dezember 2016 an den Kläger jeweils 10 400 Euro zu zahlen: Der Beklagte sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 8.12.2013 sowie der Leistungsanpassung in der im Januar 2015 geschlossenen Zielvereinbarung für die Zeit vom 1.1.2015 bis 30.10.2016 dazu verpflichtet, monatlich 10 400 Euro an Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unter Einbeziehung des von der sozialen Pflegeversicherung geleisteten Pflegegeldes als trägerübergreifendes Persönliches Budget zu erbringen. Für November und Dezember 2016 ergebe sich der Anspruch allein aus den wirksamen vertraglichen Abreden der Zielvereinbarung vom 6./29.1.2015. Die nachträgliche Reduzierung, die Einstellung der Budgetzahlung ab November 2016 sowie die Aufrechnung mit Überzahlungen aus den Vormonaten seien rechtswidrig. Der Prozessvergleich vom 8.1.2013 sei wirksam. Entgegen der Annahme des Beklagten betreffe er auch nicht lediglich einen Zeitraum bis längstens Juli 2013. Im Wortlaut des Vergleichstextes finde eine solche Beschränkung keine Stütze. Außerdem hätten die Beteiligten die Vereinbarungen auch bis Oktober 2016 umgesetzt und sogar mit der im Januar 2015 geschlossenen Zielvereinbarung aktiv eine Anpassung der Höhe des Persönlichen Budgets vorgenommen und den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2016 damit auf eine eigenständige rechtliche Grundlage gestellt (Urteil vom 18.5.2022).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er rügt die Divergenz der LSG-Entscheidung zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

6

Eine Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen geltend machen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.

7

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beklagten nicht. Er legt schon nicht dar, dass das LSG bewusst einen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Rechtssatz auf - gestellt und nicht etwa nur das Recht fehlerhaft angewandt hat (sog Subsumtionsfehler; BSG vom 4.3.2020 - B 8 SO 61/19 B - RdNr 7). Er führt wegen der von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG zum Verhältnis einer Zielvereinbarung zur anschließenden Bewilligung eines Persönlichen Budgets (BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 1/11 R - BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr 3; BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 19/15 R - BSGE 121, 32 = SozR 4-3250 § 17 Nr 4 und BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1) selbst nur aus, das LSG habe diese Rechtsprechung bei der Überprüfung der Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs nicht berücksichtigt und hätte bei Beachtung der Entscheidungen zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Insoweit formuliert er aber keinen konkreten Rechtssatz im Urteil des LSG. Auch soweit er behauptet, es liege eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG zum Inhalt einer Zielvereinbarung vor (BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1 und BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 19/15 R - BSGE 121, 32 = SozR 4-3250 § 17 Nr 4) vor, weil das LSG schon die Regelungen im Vergleich in Verbindung mit der im Januar 2015 geschlossenen Zielvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Höhe des Persönlichen Budgets ansehe, formuliert der Beklagte keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des LSG und legt nicht dar, dass ein solcher mit abstrakten Rechtssätzen aus den genannten Entscheidungen des BSG unvereinbar ist. Schließlich fehlt es an einer Formulierung solcher abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG auch soweit er behauptet, es liege eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Vergleichen vor (BSG vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1, SozR 4-3200 § 88 Nr 3, SozR 4-1100 Art 84 Nr 1); er stellt lediglich dar, wie der Vergleich unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des BSG aus seiner Sicht auszulegen gewesen wäre. Im Kern macht der Beklagte damit nur die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, was die Zulassung der Revision aber nicht begründen kann (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

8

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Wendet sich ein Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG, das sich auf mehrere, voneinander unabhängige Begründungen stützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder für jede ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl BSG vom 22.6.2020 - B 9 V 55/19 B - RdNr 6). Der Beklagte richtet sein Beschwerdevorbringen hieran nicht aus.

9

Er formuliert folgende Rechtfragen:

"a) Ist ein Bewilligungsbescheid über ein Persönliches Budget ohne vorherige individuelle Bedarfsfeststellung durch den Leistungserbringer unwirksam?

b) Kann allein aus einer abgeschlossenen Zielvereinbarung, ohne dass zuvor der individuelle Bedarf des Leistungsempfängers ermittelt worden war und ohne dass durch einen Verwaltungsakt ein Persönliches Budget bewilligt worden ist, ein Anspruch des Leistungsempfängers auf Auszahlung von Geldmitteln in Höhe des in der Zielvereinbarung festgelegten Betrags entstehen?

c) Kann sich ein Leistungserbringer gegenüber einem Leistungsempfänger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag wirksam verpflichten, diesem monatlich Geldmittel als 'Persönliche[s] Budget' zur Verfügung zu stellen, obwohl der Leistungserbringer den individuell vom Leistungserbringer benötigten Bedarf nicht ermittelt hat?

d) Gilt im Fall der Frage zu c) anderes, wenn es sich statt um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag[es] um einen Prozessvergleich handelt?

e) Kann die individuelle Bedarfsfeststellung durch den Leistungserbringer auch während bzw. nach Beendigung des Leistungszeitraums des Persönlichen Budgets nachgeholt werden und der tatsächliche Bedarf des Leistungsempfängers durch Verwaltungsakt festgestellt werden?

f) Kann der Leistungserbringer von einem Leistungsberechtigten bei einem zuvor durch Bedarfsfeststellung gewährten Persönlichen Budget die nicht verbrauchten und zweckwidrig verwendeten Geldmittel zurückfordern?

g) Genießt der Leistungsberechtigte bei einem ohne vorherige Bedarfsfeststellung durch den Leistungserbringer gewährten Persönlichen Budget Vertrauensschutz, als er die nicht verbrauchten und zweckwidrig verwendeten Geldmittel behalten darf?

h) Ist eine Zielvereinbarung unwirksam, wenn Vertragsinhalt nicht die Regelung 'Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs' enthalten ist?"

10

Es bestehen in Bezug auf sämtliche Fragen bereits Zweifel, ob der Beklagte damit überhaupt abstrakte, über die Lösung des konkreten Einzelfalls hinausgehende Rechtsfragen aufwirft. Jedenfalls legt der Beklagte in Bezug auf die Rechtsfragen zu a), f), g) und h) nicht dar, warum das BSG sich mit diesen Fragen in einem Revisionsverfahren überhaupt befassen müsste, sie auf Grundlage der Rechtsauffassung des LSG also entscheidungserheblich sind. Denn das LSG hat (wie der Beklagte selbst vorträgt) den Zahlungsanspruch zum Teil aus dem Prozessvergleich vom 8.1.2013 und zum Teil aus der Zielvereinbarung abgeleitet. Warum hierfür die Wirksamkeit eines Bewilligungsbescheids oder die Frage des Vertrauensschutzes bei der Rückforderung nicht verbrauchter oder zweckwidrig verwendeter Geldmittel eine Rolle spielen soll, legt der Beklagte nicht dar. Es fehlen ebenfalls Darlegungen dazu, warum die Frage, ob vor oder nach Bewilligung bzw Vereinbarung einer konkreten Budgethöhe eine Bedarfsfeststellung zu erfolgen hat (Rechtsfragen zu b, c, d und e), für die Frage der Bindungswirkung eines Prozessvergleichs oder einer Zielvereinbarung entscheidungserheblich sein sollen. Sollte der Beklagte insoweit (unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung) vortragen wollen, er habe sich sowohl bei Abschluss des Vergleichs als auch der Zielvereinbarung rechtswidrig verhalten, ist außerdem unklar, welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (sog Breitenwirkung) die angestrebte Entscheidung haben könnte, in der dann - folgte man dem Ansinnen des Beklagten - nur die in den zitierten Entscheidungen bereits niedergelegten Grundsätze wiederholt werden müssten. Welche grundsätzliche Fragen sich bei einem fehlerhaften Verwaltungshandeln im Einzelfall stellen sollten (vgl hierzu zB BSG vom 11.8.2022 - B 8 SO 3/21 R - SozR 4-1300 § 47 Nr 2 RdNr 23 mwN), legt der Beklagte nicht dar.

11

Sollte dem Vorbringen des Beklagten konkludent die Rechtsfrage zu entnehmen sein, ob ein materieller Zahlungsanspruch bereits aus der Vereinbarung einer konkreten Höhe eines Persönlichen Budgets in einer isolierten Zielvereinbarung (ohne späterer bescheidmäßiger Bewilligung) folgt, legt er ebenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Das BSG geht - was der Beklagte auch selbst vorträgt - in seiner Rechtsprechung (BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 27 ff) davon aus, dass der Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Mindestinhalt nach § 4 Abs 1 Nr 1 bis 3 Budgetverordnung (...) allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das Persönliche Budget ist. Welcher weitere Klärungsbedarf hier noch bestehen soll, legt der Beklagte im Einzelnen nicht dar. Ob das LSG, das die zitierte Entscheidung des Senats in Bezug genommen hat, auf dieser Grundlage zutreffend entschieden hat, vermag auch insoweit die Revision nicht zu eröffnen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Krauß

Bieresborn

Scholz

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