Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.05.2023, Az.: B 8 SO 21/22 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Versorgung eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII mit Sehhilfen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.05.2023
- Aktenzeichen
- B 8 SO 21/22 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 26819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:020523BB8SO2122B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 28.04.2022 - AZ: L 23 SO 259/20
- SG Frankfurt am Main - 02.12.2020 - AZ: S 9 SO 95/18
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Um der Darlegungspflicht der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden – hier verneint für Rechtsfragen zur Versorgung eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII mit Sehhilfen.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 8 SO 21/22 B
LSG Berlin-Brandenburg 28.04.2022 - L 23 SO 259/20
SG Frankfurt/Oder 02.12.2020 - S 9 SO 95/18
....................................... ,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: …………………………………. ,
g e g e n
Landkreis Oder-Spree,
Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Mai 2023 durch
die Vorsitzende Richterin K r a u ß sowie die Richter Dr. B i e r e s b o r n und Prof. Dr. L u i k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Anschaffung von Brillengläsern für eine Gleitsichtbrille in Streit.
Der Kläger bezieht neben einer Rente seit August 2015 von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Unter Vorlage eines Kostenvoranschlags seines Optikers beantragte er im Mai 2018 die Kostenübernahme für die Anschaffung und Anpassung von neuen Gleitsichtbrillengläsern für sein bisheriges Brillengestell. Seine Krankenkasse habe die Kostenübernahme auf einen Betrag von 146,97 Euro beschränkt, die Kosten für geeignete Gleitsichtgläser beliefen sich aber auf 920,03 Euro. Den Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 29.5.2018; Widerspruchsbescheid vom 5.7.2018), ebenso berücksichtigte er den geltend gemachten Bedarf nicht bei der Bewilligung von Leistungen für den auf die Ablehnung folgenden Bewilligungsabschnitt vom 1.8.2018 bis 31.7.2019 (Bescheid vom 22.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 22.9.2019). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Frankfurt/Oder vom 2.12.2020; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 28.4.2022). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, soweit der Kläger die begehrten Kosten durch eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 42 Nr 1 SGB XII iVm § 27a Abs 4 SGB XII berücksichtigt haben wolle, sei die Klage bereits unzulässig, weil der Beklagte laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mit dem Bescheid vom 29.5.2018 nicht geregelt habe. Leistungsbescheide für nachfolgende Bewilligungszeiträume seien nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Soweit das Begehren auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe gerichtet sei, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Ein auf Leistungen der Eingliederungshilfe auf Grundlage der Regelungen des Sechsten Kapitels SGB XII aF begründetes Rechtsverhältnis habe zum 31.12.2019 geendet. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Krankenhilfe gegen den Beklagten zu. Mit dem Bezug von Grundsicherungsleistungen bestehe eine sog "Quasiversicherung" nach § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). § 52 SGB XII vermittele keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Eine schwere Sehbeeinträchtigung oder ein Refraktionsfehler von mehr als sechs Dioptrien, die einen weitergehenden Anspruch nach § 33 Abs 2 Satz 2 SGB V begründen könnte, liege nicht vor. Damit sei auch eine Beiladung der Krankenkasse nicht erforderlich gewesen. Ein Anspruch auf § 73 SGB XII scheide aus, weil der geltend gemachte Bedarf vom Regelbedarf umfasst sei. Bei Kosten für die Anschaffung von Gleitsichtbrillengläsern handele es sich um einen einmaligen Bedarf, der allenfalls darlehensweise gedeckt werden könne. Ein Darlehen habe der Kläger aber nicht beantragt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers: Er hat die Beschwerde nach Ablauf der (um einen Monat verlängerten) Frist zur Begründung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trägt er im Einzelnen zu den organisatorischen Vorkehrungen zur Fristnotierung vor, versehentlich sei der Fristablauf aber von der entsprechend angeleiteten Mitarbeiterin nicht im nicht elektronisch geführten Fristenkalender notiert worden. In der Sache macht er geltend, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil klärungsbedürftig die Frage sei, ob die bedarfsunterdeckte gesetzlich ausgestaltete Versorgung mit Sehhilfen für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII gegen die grundrechtliche Garantie aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoße.
II
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, weil die Begründung der Beschwerde nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen entspricht; der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden. Die Beschwerde ist daher jedenfalls unzulässig und gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17 und BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59 und BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Wegen der vom Kläger formulierten Frage, ob die bedarfsunterdeckende gesetzlich ausgestaltete Versorgung mit Sehhilfen für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII gegen die grundrechtliche Garantie auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoße, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger verweist in seiner Begründung (am Ende) auf einen Anspruch, der sich in verfassungskonformer Auslegung aus dem Vierten Kapitel ergeben müsse. Selbst wenn sein Vortrag also dahin zu verstehen sein sollte, dass als klärungsbedürftig angesehen wird, ob die § 27a Abs 2 Satz 1 iVm § 28 SGB XII und hierbei der "für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt" so auszulegen sind, dass auch die Kosten für die Neubeschaffung von Brillengläsern im Wege eines (einmaligen) Zuschusses davon umfasst und gesondert erbracht werden müssten, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung: Der Senat hat bereits entschieden, dass Kosten für die Neuanschaffung von Brille und Gläsern bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf Grundlage der Auswertung des Einkommens und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 zum 1.3.2011 in die Abteilung 06 (Gesundheitspflege) eingeflossen sind und damit der Gesetzgeber wegen der in größeren Zeitabständen notwendig werdenden Anschaffung einer Brille davon ausgeht, dass die Kosten vorrangig eigenverantwortlich aus dem Regelsatz bzw aus dem nach § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII iVm der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII geschützten Vermögens, in dem auch der im Regelsatz vorgesehene Ansparbetrag aufgeht, aufgebracht werden müssen (BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 19 RdNr 18). Zudem hat er mehrfach und auch für Zeiträume, die von der EVS 2013 erfasst werden, entschieden, dass er keine Zweifel hat, dass die Gewährung von Darlehen iS von § 37 Abs 1 SGB XII für den Fall, dass tatsächlich keine Ansparungen aus dem Regelsatz für besonders teure Gebrauchsgüter erfolgt sind, den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums genügt (BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 19 RdNr 19; BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - SozR 4-3500 § 31 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - SozR 43500 § 31 Nr 3 RdNr 22 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Mit keiner dieser Entscheidungen setzt sich der Kläger auch nur im Ansatz auseinander. Er stellt nicht dar, welche Fragen mit dieser Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich aber bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise nur dann bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind (BSG vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B - RdNr 12; BSG vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - RdNr 7; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19). Das behauptet der Kläger nicht einmal. Schließlich fehlt es auch an jeder Darlegung dazu, weshalb die Annahme des LSG, Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel könnten vorliegend nicht zulässigerweise geltend gemacht werden, unzutreffend sein sollte, was dem Senat aber überhaupt nur erlauben würde, im vorliegenden Einzelfall über einen Anspruch auf einen einmaligen Bedarf als Zuschuss, wie der Kläger ihn geltend macht, zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.