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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.10.2019, Az.: B 1 KR 7/19 S
Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/19 S v. 17.10.2019
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2019
Referenz: JurionRS 2019, 42223
Aktenzeichen: B 1 KR 7/19 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Hamburg - 11.04.2019 - AZ: S 48 KR 2035/16

Rechtsgrundlage:

§ 160a Abs. 4 S. 1 SGG

BSG, 17.10.2019 - B 1 KR 7/19 S

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 1 KR 7/19 S

SG Hamburg 11.04.2019 - S 48 KR 2035/16

.........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. H a u c k sowie die Richter Dr. E s t e l m a n n und Dr. S c h o l z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrkosten (einfache Strecke 18 km) zu einer ambulanten Behandlung am 17.5.2016 von der beklagten Krankenkasse. Das SG Hamburg hat seine Klage mit Urteil vom 11.4.2019, dem Kläger zugestellt am 22.5.2019, abgewiesen, ohne die Berufung oder die Sprungrevision zuzulassen. Dagegen hat der Kläger mit am 13.4.2019 beim SG eingegangenem Schreiben vom 11.4.2019 sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Hierüber hat das LSG bisher nicht entschieden. Soweit dies darauf beruht, dass das SG die Beschwerde nicht dem LSG zugeleitet hat, hat es dies nachzuholen (zur Gewährung von Wiedereinsetzung in einem solchen Fall vgl zB BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 1 KR 54/18 B - juris RdNr 7 mwN). Der Kläger hat zudem sinngemäß Beschwerde auch zum BSG erhoben (Schreiben vom 24.5.2019).

II

2

1. Die von dem Kläger selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde zum BSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG). Sie ist nicht statthaft. Gegen das Urteil des SG findet allein die - vom Kläger bereits erhobene - Nichtzulassungsbeschwerde an das LSG statt (§ 145 SGG). Das Erstattungsbegehren des Klägers übersteigt nicht die Wertgrenze von 750 Euro für die Zulässigkeit der Berufung (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und ist auch nicht auf wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr gerichtet (vgl § 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Rechtsmittel zum BSG können zudem wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis.

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann
Dr. Scholz

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