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§ 145 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Berufung

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 145 SGG – Beschwerde gegen Nichtzulassung

Neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(1) 1Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Satz 3 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.).

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) 1Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. 3Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. 4Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 1 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444); die bisherigen Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4.

(5) 1Lässt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. 2Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).