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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.10.2019, Az.: B 13 R 18/18 R
Anspruch auf Altersrente; Ber�cksichtigung von Entgeltpunkten f�r Beitragszeiten der Kindererziehung; Verfassungsm��igkeit der Begrenzung auf H�chstwerte beim Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten; Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten der Kindererziehung; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung auf Höchstwerte beim Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.10.2019
Referenz: JurionRS 2019, 56272
Aktenzeichen: B 13 R 18/18 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2019:161019UB13R1818R0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 03.04.2018 - AZ: L 4 R 761/17

SG Dresden - 04.09.2017 - AZ: S 26 R 520/17

Fundstelle:

SGb 2020, 102

BSG, 16.10.2019 - B 13 R 18/18 R

Redaktioneller Leitsatz:

Die Begrenzung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für bereits mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegte Zeiten unter Berücksichtigung des Maßstabes der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist nicht verfassungswidrig.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 13 R 18/18 R
S�chsisches LSG 03.04.2018 - L 4 R 761/17
SG Dresden 04.09.2017 - S 26 R 520/17
..................,
Kl�gerin und Revisionskl�gerin,
Prozessbevollm�chtigte: ...................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstra�e 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin S . K n i c k r e h m , den Richter Dr. M e c k e und die Richterin B e r g n e r sowie die ehrenamtlichen Richter L i s c h k a und F e h r m a n n
f�r Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kl�gerin gegen das Urteil des S�chsischen Landessozialgerichts vom 3. April 2018 wird zur�ckgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch f�r das Revisionsverfahren keine au�ergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gr�nde

I

1

Im Streit steht ein Anspruch auf h�here Regelaltersrente ohne Begrenzung der Entgeltpunkte (EP) f�r Kindererziehungszeiten.

2

Die im August 1951 geborene Kl�gerin ist Mutter zweier am 1976 sowie am 1979 geborener Kinder. Ab dem 1.2.2017 bewilligte ihr die Beklagte Regelaltersrente (Bescheid vom 16.12.2016). In den Versicherungsverlauf stellte sie Pflichtbeitragszeiten f�r Kindererziehung im Umfang von 24 Monaten pro Kind (August 1976 bis Juli 1978 und Dezember 1979 bis November 1981) ein. Bei der Festsetzung der Rentenh�he legte die Beklagte insgesamt 22,0686 pers�nliche EP (Ost) zugrunde (anf�nglicher monatlicher Zahlbetrag 723,23 Euro). Den Kindererziehungszeiten ordnete sie jeweils grunds�tzlich den Wert von 0,0833 EP (Ost) zu. Soweit zugleich Pflichtbeitragszeiten f�r eine versicherte Besch�ftigung im Beitrittsgebiet vorlagen, addierte die Beklagte die EP (Ost) f�r die Kindererziehungszeiten zu den f�r die Besch�ftigungszeiten ermittelten EP (Ost) hinzu, wobei sie die f�r die Monate August 1977 bis Juli 1978, Januar und Februar 1980 sowie Januar 1981 bis November 1981 zu ber�cksichtigenden Gesamtbetr�ge der EP auf die jeweiligen H�chstbetr�ge der Anlage 2b zum SGB VI begrenzte.

3

Den Widerspruch, mit dem die Kl�gerin einen Versto� der H�chstwertbegrenzung gegen Art 3 Abs 1 GG geltend machte, wies die Beklagte zur�ck (Widerspruchsbescheid vom 23.3.2017).

4

Klage und Berufung der Kl�gerin hiergegen sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 4.9.2017; Urteil des LSG vom 3.4.2018). Zur Begr�ndung hat das LSG ausgef�hrt, die H�chstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI begrenzten die Summe der EP insgesamt auf den Wert, der mit Beitr�gen bis zur Beitragsbemessungsgrenze h�chstens erreichbar sei. Die vollst�ndige Ber�cksichtigung des Werts f�r die Kindererziehung auch in Monaten, in denen die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht sei, werde durch � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen.

5

Dies sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber d�rfe im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bew�hrte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ber�cksichtigen. Mit der Beitragsbemessungsgrenze werde nicht nur die Beitragsbelastung begrenzt; ihr komme auch eine Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhalte den Renten damit einerseits ihre existenzsichernde Funktion und gew�hrleiste zugleich deren Finanzierbarkeit. Dass sich die Kindererziehung bei erwerbs- und nichterwerbst�tigen Versicherten sowie bei Zugangs- und Bestandsrentnern rentenrechtlich ungleich auswirken k�nne, sei nicht verfassungswidrig.

6

Die Kl�gerin r�gt mit ihrer Revision die Verfassungswidrigkeit von � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI. Sie macht geltend, dass die Beitragsbemessungsgrenze als sachlicher Grund f�r die Ungleichbehandlung nicht geeignet sei. Ihr komme die Funktion einer Obergrenze f�r die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu. Die Kindererziehung habe aber keinen Entgeltcharakter, sondern stelle eine generative Leistung bzw eine Doppelbelastung neben der Erwerbst�tigkeit dar. Die H�chstwertbegrenzung widerspr�che daher dem Versicherungsprinzip im Sinne einer �quivalenz aus tats�chlich erbrachter Vorleistung und zu beanspruchendender Gegenleistung. Die Leistungsbegrenzung sei als solche kein Prinzip der GRV, sondern ergebe sich nur als rechnerische Folge aus der Begrenzung der Beitragspflicht. Die Finanzierbarkeit der GRV k�nne nicht als Rechtfertigungsgrund f�r die Ungleichbehandlung herangezogen werden, weil die Beitr�ge f�r Kindererziehungszeiten vom Bund steuerfinanziert getragen w�rden (� 177 SGB VI) und deutlich h�her seien als die f�r die Kindererziehung anfallenden Leistungen. Da eine Regelung zur Erstattung von Beitr�gen, die aufgrund der H�chstwertbeschr�nkung nicht rentenwirksam w�rden, oder eine andere Kompensation bzw Ausgleichsregelung fehle, sei die Begrenzung nach � 70 Abs 2 Satz 2 iVm Anlage 2b zum SGB VI verfassungswidrig. Au�erdem bestehe auch eine Ungleichbehandlung bei der Bewertung der Kindererziehung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern. Gr�nde der Verwaltungspraktikabilit�t rechtfertigten sie nicht.

7

Die Kl�gerin beantragt,

das Urteil des S�chsischen Landessozialgerichts vom 3. April 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2017 aufzuheben, den Bescheid vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. M�rz 2017 zu �ndern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Februar 2017 eine h�here Altersrente unter Ber�cksichtigung von Entgeltpunkten f�r Beitragszeiten der Kindererziehung ohne Beschr�nkung auf die H�chstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI zu gew�hren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zur�ckzuweisen.

9

Sie h�lt das Urteil des LSG f�r zutreffend.

II

10

Die zul�ssige Revision der Kl�gerin ist unbegr�ndet. Das LSG hat die Berufung der Kl�gerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht zur�ckgewiesen. Der streitgegenst�ndliche Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2017 ist rechtm��ig.

11

Die Kl�gerin hat keinen Anspruch auf h�here Regelaltersrente unter Au�erachtlassung der H�chstwertbegrenzung (dazu A.). Der Senat ist nicht davon �berzeugt, dass � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI (mit Wirkung vom 1.7.1998 eingef�gt durch das Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999 - vom 16.12.1997 - BGBl I 2998 - idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 - BGBl I 754) verfassungswidrig ist (dazu B.).

12

Streitgegenstand ist ausschlie�lich, ob der Kl�gerin deswegen h�here Rente zusteht, weil sie f�r bestimmte bereits mit Pflichtbeitr�gen f�r eine versicherungspflichtige Besch�ftigung belegte Zeiten die additive Wirkung der Pflichtbeitr�ge f�r Kindererziehungszeiten wegen �berschreitens der H�chstwertgrenze nicht aussch�pfen kann. Sie wendet sich nicht allgemein gegen die Festsetzung der Rentenh�he. Insoweit ist der Streitgegenstand zul�ssig eingegrenzt (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 � 70 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 � 249 Nr 2 RdNr 9). Im Hinblick auf die Rentenh�he, wie sie sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 2.4.2019 unter Beachtung der Rechtslage ab dem 1.1.2019 (� 307d Abs 1a SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018 - BGBl I 2016 ff) ergibt, haben sich die Beteiligten verglichen. Die Beklagte unterwirft sich insoweit dem Ausgang dieses Rechtsstreits.

13

A. Die angefochtene Rentenh�chstwertfestsetzung steht im Einklang mit den Vorschriften des SGB VI.

14

Kindererziehungszeiten werden als Beitragszeiten (�� 55 Abs 1 Satz 1 und 2, 177 Abs 1 SGB VI) mit EP bewertet. Nach � 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI iVm � 254d Abs 1 Nr 3 SGB VI erhalten sie im Beitrittsgebiet f�r jeden Kalendermonat 0,0833 EP (Ost), also gerundet 1 EP pro Kalenderjahr (0,0833 EP x 12 = 0,9996 EP). Dies entspricht dem Wert, der mit einem versicherten Arbeitsentgelt in H�he des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres erzielt wird (� 63 Abs 2 Satz 2 SGB VI).

15

EP f�r Kindererziehungszeiten sind nach � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI auch EP, die f�r Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die EP f�r sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erh�ht werden, h�chstens jedoch um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen H�chstwerte nach Anlage 2b. Die mit dem RRG 1999 eingef�hrte Anlage 2b zum SGB VI enth�lt j�hrliche H�chstwerte an EP, die sich ergeben, wenn das maximal in H�he der jeweiligen j�hrlichen Beitragsbemessungsgrenze (vgl Anl 2 zum SGB VI) versicherte Bruttojahresentgelt ins Verh�ltnis zum Durchschnittsentgelt f�r dasselbe Kalenderjahr (vgl Anl 1 zum SGB VI) gesetzt wird (vgl � 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrenze und H�chstwert markieren damit - jeweils unter verschiedenem Blickwinkel - dieselbe Grenze. F�r den Kalendermonat ist ein Zw�lftel des H�chstwerts nach der Anlage 2b zum SGB VI zugrunde zu legen (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 � 70 Nr 6 RdNr 23).

16

Die Beklagte hat die EP (Ost) zutreffend ermittelt, indem sie zun�chst von den Beitragszeiten aufgrund versicherter Besch�ftigung ausgegangen ist und diesen die Beitragszeiten wegen Kindererziehung bis zu den H�chstwerten der Anlage 2b zum SGB VI hinzugerechnet, dh �bersteigende EP unber�cksichtigt gelassen hat. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zum Teil nicht nur pro Kalendermonat (vgl � 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI), sondern teilweise auch f�r bestimmte l�ngere zusammenh�ngende Zeitabschnitte vorgenommen hat, denn insoweit sind die j�hrlichen H�chstwerte an EP der Anlage 2b durch die anteilige monatliche Berechnung ma�gebend geblieben (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 � 70 Nr 2 RdNr 17).

17

Im Ergebnis blieben hier Kindererziehungszeiten in 25 Monaten (August 1977 bis Juli 1978, Januar und Februar 1980, Januar 1981 bis November 1981) neben den beitragspflichtigen Verdiensten im Beitrittsgebiet teilweise unber�cksichtigt. In 23 Monaten wurden die Beitr�ge f�r Kindererziehung dagegen voll angerechnet (August 1976 bis Juli 1977, Dezember 1979, M�rz 1980 bis Dezember 1980).

18

Nach dem eindeutigen Wortlaut des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI iVm Anlage 2b zum SGB VI ist die von der Kl�gerin begehrte vollst�ndige Ber�cksichtigung der Kindererziehung mit einem Wert von 0,0833 EP (Ost) in Monaten ausgeschlossen, in denen das versicherte Arbeitsentgelt der Kl�gerin selbst bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder diese mit dem genannten Wert �berschreiten w�rde. Dies entspricht auch der in der Gesetzesbegr�ndung formulierten Zielsetzung (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum RRG 1999 vom 24.6.1997 - BT-Drucks 13/8011 vom 24.6.1997, S 67 zu Nr 123 - Anl 2b), wenn es dort hei�t, die Anlage stelle sicher, dass die zus�tzlichen Entgeltpunkte f�r Kindererziehungszeiten auf die Zahl an EP begrenzt w�rden, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze h�chstens erreichbar sei.

19

B. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung �berzeugt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

20

Die h�chstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Regelung befasst und entschieden, dass die Ausgestaltung der H�chstwerte am Ma�stab der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfassungswidrig ist (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 � 70 Nr 6; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris; BSG Urteil vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R; BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 � 70 Nr 1; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 2477/06 - unver�ffentlicht; BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 � 70 Nr 2; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris). Der Senat schlie�t sich dem aufgrund eigener Pr�fung an. Die gegenteilige, insbesondere in den Vorlagebeschl�ssen des SG Neubrandenburg an das BVerfG vertretene Rechtsansicht (Vorlagebeschl�sse vom 11.9.2008 und vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris; vgl auch Lindner, NZS 2018, 565), die von der Kl�gerin geteilt wird, veranlasst den Senat zu keiner Abkehr von dieser Rechtsprechung.

21

I. Die Regelung des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI verst��t nicht gegen Art 14 Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 � 70 Nr 2, RdNr 28 ff). Der Eigentumsschutz setzt eine gesetzlich anerkannte Rechtsposition voraus (vgl BVerfG Tr�mmerfrauenurteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 42 - juris RdNr 141). Die Kl�gerin hat aber keine Anwartschaft oder eine andere durch Art 14 Abs 1 GG gesch�tzte Rechtsposition wegen der Kindererziehung erworben, in die durch die Regelung des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nachtr�glich eingegriffen worden ist. Die Rechtsposition der Kl�gerin ist durch das RRG 1999 vielmehr von vornherein in dieser Schranke geschaffen worden. Die zuvor geltenden Regelungen (�� 32a Abs 5 Satz 2, 32 Abs 6a Satz 2 AVG, �� 1255a Abs 5 Satz 2, 1255 Abs 6a Satz 2 RVO, �� 54a Abs 5 Satz 2, 54 Abs 6a Satz 2 RKnG sowie �� 70 Abs 2, 83 Abs 1 SGB VI aF - durch BVerfG Beschluss vom 12.3.1996 - 1 BvR 609/90 - BVerfGE 94, 241 - f�r unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erkl�rt) sahen demgegen�ber schon deshalb eine erheblich schw�chere Position vor, weil die aufgrund von Beitragszeiten erworbenen Werteinheiten beim Zusammentreffen mit Kindererziehungszeiten h�chstens auf 6,25 (bzw 0,0625 EP monatlich, also 0,75 EP pro Jahr) angehoben werden konnten.

22

II. � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI verletzt auch nicht Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen f�r die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, juris RdNr 123; vgl zuletzt Senatsurteile vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 � 149 Nr 5 RdNr 38 und vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - SozR 4-2600 � 56 Nr 9 RdNr 45). Es besteht insofern auch kein Gebot, dass in der GRV ein bestimmter Betrag f�r die Erziehung eines Kindes ber�cksichtigt werden muss.

23

III. Der Senat ist auch nicht davon �berzeugt, dass ein Versto� gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG vorliegt (zum verfassungsrechtlichen Ma�stab unter 1.). Dies gilt sowohl mit Blick auf die Ungleichbehandlung, weil sich die Kinderziehungszeiten wegen der H�chstwertbegrenzung nach � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI iVm Anlage 2b zum SGB VI nicht bei allen Elternteilen in gleicher Weise erh�hend auf den Rentenwert auswirken (hierzu 2.), als auch mit Blick auf die Vorenthaltung der Beg�nstigung f�r Bestandsrentner nach � 307d SGB VI (hierzu 3.).

24

1. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschlie�en, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k�nnen (stRspr, BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - BVerfGE 104, 126 = SozR 3-8570 � 11 Nr 5, juris RdNr 56). Differenzierungen bed�rfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr�nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ma� der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f�r den Gesetzgeber, die vom blo�en Willk�rverbot bis hin zu strengen Verh�ltnism��igkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Pr�fungsma�stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 [BVerfG 17.12.2014 - 1 BvL 21/12] - juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 � 9 Nr 15, juris RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Pers�nlichkeitsmerkmale ankn�pft. Dabei versch�rfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale f�r den Einzelnen verf�gbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG ann�hern (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 [BVerfG 17.12.2014 - 1 BvL 21/12] - juris RdNr 122 mwN). Weitergehende Einschr�nkungen k�nnen sich aus anderen Verfassungsnormen, wie etwa dem Schutzgebot des Art 6 Abs 1 GG, ergeben (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, juris RdNr 133; BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 � 1 Nr 7, juris RdNr 56).

25

Insoweit gilt hier f�r �ffentliche Leistungen im Bereich des Familienlastenausgleichs ein �ber das blo�e Willk�rverbot hinausgehender, wenn auch nicht besonders strenger Ma�stab (vgl BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 � 249 Nr 2 RdNr 18).

26

2. Nach diesen Vorgaben ist � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht zu beanstanden.

27

Die Kl�gerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Anwendung der Anlage 2b zum SGB VI zu einer unterschiedlichen Auswirkung der Kindererziehungszeiten f�hrt, je h�her ein im selben Monat versichertes Arbeitsentgelt an die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze heranreicht. W�hrend ein nicht erwerbst�tiger oder unterdurchschnittlich verdienender Erziehender f�r die Kindererziehungszeit monatlich (zus�tzlich) 0,0833 EP erh�lt, bekommt ein Erziehender mit einem die Bemessungsgrenze fast oder ganz aussch�pfenden sozialversicherungspflichtigen Entgelt weniger oder gar keine EP wegen der Kindererziehung gutgeschrieben.

28

Gleichwohl ist Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG nicht verletzt. Anders als bei der fr�heren f�r verfassungswidrig erkl�rten Rechtslage (dazu a) und entgegen der Auffassung der Kl�gerin liegt ein hinreichender Rechtfertigungsgrund f�r die Ungleichbehandlung vor (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris RdNr 11). Denn die H�chstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI entspricht einem der Rentenversicherung systemimmanenten allgemeinen Grundprinzip (dazu b), das als solches ein sachgerechtes und angemessenes Differenzierungskriterium darstellt (dazu c). Die Ausf�hrungen der Kl�gerin zum �quivalenzprinzip (dazu d), zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten (dazu e) und zur mangelnden Beitragserstattung bzw Ausgleichsleistung (dazu f) begr�nden nicht die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung.

29

a) Die geltende Rechtslage unterscheidet sich wesentlich von den Vorg�ngerregelungen (vgl oben I), die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 12.3.1996 (1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - BVerfGE 94, 241) f�r unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erkl�rt hat (vgl Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 � 70 Nr 2 RdNr 36; aA SG Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris RdNr 24). Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03 - juris RdNr 10) im Ergebnis selbst best�tigt. Die vom BVerfG im Beschluss von 1996 kritisierte Benachteiligung von Versicherten, die die Solidargemeinschaft auch w�hrend der ersten Lebensphase des Kindes durch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeitr�gen unterst�tzt und f�r ihr Alter eigenst�ndige Vorsorge getroffen haben (BVerfG vom 12.3.1996, aaO, RdNr 55), betraf nach den Vorg�ngerregelungen (s oben B 1.) alle erwerbst�tigen Erziehenden. Denn die Kindererziehungszeiten wirkten sich nach der fr�heren Rechtslage stets geringer auf die Rentenh�he aus, wenn f�r denselben Zeitraum sonstige Beitr�ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden waren. Kindererziehungszeiten erhielten einen deutlich unterhalb des H�chstwerts liegenden, spezifischen Wert (6,25 Werteinheiten bzw 0,0625 EP mtl). Damit zusammentreffende sonstige Beitragszeiten konnten nur bis zu diesem Wert, aber nicht um diesen Wert aufgestockt werden. Demgegen�ber liegt dem geltenden Recht das additive Modell zugrunde; dies bedeutet f�r Erwerbst�tige grunds�tzlich eine zus�tzliche Ber�cksichtigung der Kindererziehung mit dem Wert von 0,0833 EP. Eine geringere Wertsch�tzung der "Kindererziehungsleistung" bei gleichzeitiger Erwerbst�tigkeit ist damit entgegen der Auffassung der Kl�gerin nicht verbunden. Denn das Differenzierungskriterium bei der ger�gten Ungleichbehandlung ist nicht mehr die versicherte Erwerbst�tigkeit als solche, sondern vielmehr eine systemimmanente, f�r alle Versicherten geltende Grenze.

30

b) Bei der H�chstwertbegrenzung handelt es sich wie bei der Beitragsbemessungsgrenze um ein grundlegendes Strukturelement der GRV ("Kernbestandteil", dazu ausf�hrlich BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 � 70 Nr 6, juris RdNr 30 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - RdNr 11). Zwar trifft der Einwand der Kl�gerin zu, dass die Beitragsbemessungsgrenze (vgl �� 157, 159, 260 SGB VI) selbst nur eine Begrenzung der Beitragslast regelt. Denn die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (�� 161 bis 167 SGB VI) bei der Beitragsberechnung ber�cksichtigt wird. Insofern stellt sie auch eine erforderliche und verh�ltnism��ige Belastbarkeitsgrenze der gesetzlich Zwangsversicherten iS von Art 2 Abs 1 GG dar. Untrennbar damit verbunden ist jedoch - quasi als Kehrseite - eine Leistungsbemessungsgrenze im Sinne einer Versicherungsschutzgrenze (vgl Ruland in Eichenhofer/Rische/Schm�hl [Hrsg], Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, 2011, Kapitel 9 RdNr 34). Indem die Beitragsbemessungsgrenze die h�chstm�gliche "Vorsorge" im System der gesetzlichen Rentenversicherung festsetzt, limitiert sie damit zugleich die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration. Die EP spiegeln dabei die "Rangstelle" des Versicherten im Gesamtgef�ge wider, indem der versicherte Arbeitsverdienst des Einzelnen ins Verh�ltnis zu dem Durchschnittsverdienst der zeitgleich Versicherten gesetzt wird. Damit wird eine �bertragung relativer Einkommenspositionen aus der Erwerbsphase in die Ruhestandsphase bewirkt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151, juris RdNr 77 mwN). Auf diese Weise stellt die Beitragsbemessungsgrenze auch die Vergleichbarkeit innerhalb der jeweiligen Generationen sicher.

31

c) Das f�r alle Versicherten geltende Strukturelement der Beitragsbemessungsgrenze ist als solches ein sachliches und angemessenes Differenzierungskriterium. Denn es pr�gt den Bezugsrahmen, innerhalb dessen Benachteiligungen f�r Erziehende entstehen und beseitigt werden k�nnen. Nach den Vorgaben des BVerfG darf der Gesetzgeber die durch die Kindererziehung entstehenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einf�gen; er darf �ber Jahrzehnte gewachsene und bew�hrte Prinzipien im komplexen System der GRV ber�cksichtigen (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, juris RdNr 134 f; Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - BVerfGK 12, 81, juris RdNr 8 mwN). Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch systembedingte Unterschiede bei der Ber�cksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung und in der GRV f�r verfassungsgem�� gehalten (BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - SozR 4-2600 � 56 Nr 9).

32

Indem Erziehenden f�r ihre anerkannten Kindererziehungszeiten ohne eigene monet�re Beitragstragung der Wert eines Durchschnittsentgelts zugeordnet wird und dessen additive Ber�cksichtigung bis zum H�chstwert erfolgt, entsteht ihnen ein Vorteil aber kein Nachteil im System der GRV. Eine dar�ber hinausgehende Besserstellung gegen�ber Erwerbst�tigen w�rde sich au�erhalb eines Systemausgleichs bewegen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 55, 57); dies ist auch unter Ber�cksichtigung von Art 6 Abs 1 GG nicht geboten.

33

d) An der systembedingten Rechtfertigung der Ungleichbehandlung �ndert auch der Hinweis der Kl�gerin auf das versicherungsrechtliche Prinzip der �quivalenz von erbrachter Vorleistung und zu beanspruchender Gegenleistung nichts.

34

aa) Wenn die Kl�gerin darauf abstellt, dass die Kindererziehung als nicht monet�rer (Natural-)Beitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze nicht begrenzt werden k�nne und deshalb nach dem versicherungsrechtlichen Prinzip der �quivalenz von tats�chlich erbrachter Vorleistung und zu beanspruchender Gegenleistung ein h�herer Rentenwert als bei kinderlosen Erwerbst�tigen resultieren m�sse, verkennt sie, dass Kindererziehung und Beitragszahlung in der GRV nicht als gleichartig behandelt werden m�ssen. Die Vorleistung der Kindererziehung ist rechtlich v�llig anders geartet als die entgeltliche Besch�ftigung bzw pflichtversicherte selbstst�ndige T�tigkeit oder die Zahlung freiwilliger Beitr�ge. Denn der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet wird, kann im Unterschied zu den monet�ren Beitr�gen der Erwerbst�tigen nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die �ltere Generation ausgesch�ttet werden. Diese unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen f�r das Rentensystem rechtfertigt ihre Ungleichbehandlung bei der Begr�ndung von Rentenanwartschaften (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, RdNr 135 - 136; BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 � 70 Nr 1, RdNr 28; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 53).

35

bb) Auch aus der "Beitragszahlung" f�r Kindererziehungszeiten des Bundes nach � 177 SGB VI l�sst sich nach dem �quivalenzprinzip kein h�herer Leistungsanspruch begr�nden. Denn dabei handelt es sich bereits nicht um Rentenversicherungsbeitr�ge, die nach dem Beitragsrecht (�� 158 bis 167 SGB VI) bemessen sind und sich individuell zuordnen lie�en (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 � 70 Nr 1, RdNr 29; Finke in Hauck/Noftz, SGB, 08/07, � 177 SGB VI RdNr 6). Davon unabh�ngig sind die Zahlungen des Bundes grunds�tzlich in das (Umlage-)System der Rentenversicherung eingeordnet und bewirken keinen dar�ber hinausgehenden gesonderten Zahlungsanspruch.

36

e) Soweit die Kl�gerin die Auffassung vertritt, dass die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich die Finanzierbarkeit der GRV bezwecke und diese nicht als Rechtfertigungsgrund f�r die Ungleichbehandlung herangezogen werden k�nne, weil die Beitr�ge f�r Kindererziehungszeiten durch Steuern finanziert w�rden (� 177 SGB VI), f�hrt auch dies den Senat zu keiner anderen Bewertung.

37

Das Argument ber�cksichtigt bereits nicht, dass die Beitragsbemessungsgrenze bzw die H�chstwertbegrenzung �ber die Finanzierbarkeit hinaus auch die Stellung der Versicherten im Gesamtgef�ge sichert und generell den Umfang des versicherten Schutzes bestimmt (oben b).

38

Dar�ber hinaus stellt auch die - systematische - Begrenzung des Finanzierungsaufwands durch Steuer- und Beitragsmittel einen sachlichen Gesichtspunkt bei der rentenrechtlichen Ausgestaltung von Kindererziehungszeiten zum Nachteilsausgleich in der Alterssicherung dar. Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Reformschritte die jeweilige Haushaltslage und die aktuelle finanzielle Situation der GRV ber�cksichtigen und den Verfassungsauftrag der mittel- und l�ngerfristigen Finanzplanung beachten (vgl BVerfG "Tr�mmerfrauenurteil" vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - juris RdNr 137 f, 148; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 � 249 Nr 2 RdNr 20). Insoweit hat er insbesondere die Auswirkungen auf den Beitragssatz und das Rentenniveau (vgl die in � 154 SGB VI genannten Parameter) sowie die finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung in den Blick zu nehmen. Dazu geh�rt auch die Tatsache, dass die heute anerkannten Kindererziehungszeiten in der Zukunft vor allem von den heutigen Kindern bezahlt werden m�ssen (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 � 70 Nr 1, RdNr 29) - egal ob durch Beitr�ge oder Steuern.

39

Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der bei sozialen Leistungen ohne Beitragszahlung besonders gro� ist (vgl BVerfG [Nichtannahmebeschluss] vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12), wird auch nicht dadurch reduziert, dass die Beitr�ge des Bundes f�r Kinderziehung im Jahr 2010 mit ca 11,6 Mrd Euro die auf die Renten mit EP f�r Kindererziehung im selben Jahr entfallenden Leistungen von ca 5,8 Mrd Euro um etwa das Doppelte �berstiegen haben (vgl SG Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris RdNr 43 f). Es lag jedenfalls im Ermessen des Gesetzgebers, einen ggf vorhandenen finanziellen Spielraum ab 1.7.2014 durch die Ausweitung der Kindererziehungszeiten auf 24 Monate im RV-Leistungsverbesserungsgesetz f�r alle vor 1992 geborenen Kinder auszusch�pfen und dabei die H�chstwertbegrenzung beizubehalten. Eine �berkompensation durch Bundesmittel liegt seitdem auch nicht mehr vor. Im Jahr 2017 betrugen die Ausgaben f�r Kindererziehungszeiten in Renten ca 14,2 Mrd Euro (Rentenversicherungsbericht 2018 - BMAS S 26), w�hrend sich der im selben Jahr im Bundeshaushaltsplan veranschlagte Beitrag des Bundes f�r die Kindererziehung (Bundeshaushaltsplan - Einzelplan 11 - Titel 63684-221, S 22, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) auf rund 13,2 Mrd Euro belief. Da die Norm des � 177 Abs 2 und 3 SGB VI mit ihrer nicht auf die konkrete Ausgabenh�he abstellenden Berechnung des "Beitrags" des Bundes anl�sslich der Ausweitung der Erziehungszeiten f�r vor 1992 geborene Kinder durch das RVLG unver�ndert geblieben ist (vgl Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, � 177 SGB VI RdNr 2.1), ist f�r den erh�hten Finanzierungsbedarf somit ggf auch das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen. Insoweit ist zu beachten, dass eine solche Umverteilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der kinderlosen und kinderarmen Personen jedenfalls nur in "ma�vollem" Ausma� geschieht (BVerfG "Tr�mmerfrauenurteil" vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - juris RdNr 138; aA zuletzt Brosius-Gersdorf, SGb 2019, 509, 514: jede Finanzierung der Kindererziehung aus Beitragsmitteln rechtswidrig).

40

f) Der Senat ist auch nicht deshalb von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI �berzeugt, weil das Gesetz keine Kompensation f�r "unn�tig" aufgewendete Beitr�ge bzw andere Ausgleichleistungen vorsieht. Da streitgegenst�ndlich nur die H�he der Rentenleistung ist, k�nnte der Einwand der Kl�gerin f�r den vorliegenden Rechtsstreit nur dann relevant werden, wenn sich gerade aus dem Zusammenwirken mehrerer mangelhafter Einzelregelungen eine verfassungswidrige Rechtslage erg�be (vgl zu den Voraussetzungen einer solchen kumulativen Betrachtung BVerfG Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 - BVerfGE 82, 60 [84 f], juris RdNr 97 f; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris RdNr 9). Eine Ausgleichspflicht des Gesetzgebers an anderer Stelle, wie sie der 4. Senat in mehreren Urteilen offengelassen hat (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 � 70 Nr 6 und Urteile vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R und 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R), besteht nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht (vgl bereits Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 � 70 Nr 2 RdNr 40). Verfassungsrechtliche Gr�nde daf�r, dass � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI wegen des unzureichenden Zusammenwirkens mit anderen Einzelregelungen zu beanstanden ist, sind nicht ersichtlich.

41

aa) Dies gilt auch dann, wenn man in der Berechnungsweise der EP nach � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI "keine justitiable Norm des Au�enrechts" erblicken (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - RdNr 18) und zwei Berechnungsvarianten f�r m�glich halten wollte (Variante 1: Sockelbetrag mit EP aufgrund Besch�ftigung und Addition der EP f�r Kindererziehung bis zum H�chstwert oder Variante 2: Sockelbetrag mit Pflichtbeitr�gen f�r Kindererziehung und ggf K�rzung der EP f�r Besch�ftigung bei �berschreiten des H�chstwerts). Eine zu kompensierende Entwertung der vor Einf�hrung der Kindererziehungszeiten einbezahlten Beitr�ge liegt in der Regelung des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI deshalb nicht. Denn die Verfassungswidrigkeit einer Regelung wird nicht begr�ndet, wenn sich deren Ergebnis verfassungskonform mit einer anderen Berechnungsweise erzielen l�sst (Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 � 70 Nr 2 RdNr 30).

42

bb) Die Kl�gerin kann die Verfassungswidrigkeit des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI auch nicht daraus ableiten, dass sich aus dem Urteil des BVerfGE zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 � 54 Nr 2; im Folgenden sPV-Urteil) ein weitergehender Anspruch auf einen beitrags- oder leistungsrechtlichen Ausgleich ergebe. Denn dieses Urteil ist bereits weder auf das Beitragsrecht noch auf das Leistungsrecht der GRV zu �bertragen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 33 ff; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - BSGE 124, 26 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 53 mwN; Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 � 149 Nr 5 RdNr 30, 37). Die GRV entspricht schon in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen, die das BVerfG f�r das Gebot einer beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und ohne Kinder aufgestellt hat. Dies gilt insbesondere f�r die sog Mindestgeschlossenheit des Systems, weil nicht angenommen werden kann, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder in Zukunft Beitragszahler in der GRV sein wird (BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 38 ff).

43

cc) Die Kl�gerin kann auch nicht verlangen, von der Beitragsbelastung entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage deshalb (teilweise) freigestellt zu werden, weil sie wegen der H�chstwertbegrenzung auch mit einem geringeren Arbeitswert und - daraus folgend - mit einem geringeren Beitrag im Ergebnis dieselbe H�he an EP erreicht h�tten. Ihr Vorbringen, dass das die Beitragsbemessungsgrenze (additiv) �bersteigende Entgelt (bei Variante 2) in gleichem Ma� wie bei Beziehern h�herer Einkommen f�r die private Vorsorge zur Verf�gung bleiben m�sse, �berzeugt nicht. Denn - wie bereits ausgef�hrt - entsprechen sich der Beitrag und die Kindererziehungsleistung in der GRV nicht. Es liegt keine Vergleichbarkeit mit Erwerbst�tigen vor, die einen tats�chlichen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze haben und zur Kompensation dieses nicht versicherten Einkommensverlusts eigenverantwortlich zus�tzliche Altersvorsorge betreiben. Unabh�ngig davon liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, dass er den Erziehenden wegen ihrer Erziehungsleistung nicht eine zus�tzliche private Eigenvorsorge durch Freistellung von Beitr�gen zu Lasten der anderen "Beitragszahler" je nach ihren individuellen Einkommensverh�ltnissen erm�glicht (vgl zu den Folgen einer Ber�cksichtigung des "generativen Beitrags" auf der Beitragsseite Buntenbach/Gunkel/Wagner, SGb 2019, 136, 140 f; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 59), sondern statt dessen f�r alle Erziehenden systemkonforme rentenversicherungsrechtliche Leistungen vorsieht (dazu gleich unter dd), f�r die die Kl�gerin im Ergebnis jedenfalls weniger Beitr�ge zahlen muss, als dies bei Kinderlosen der Fall w�re.

44

dd) Der Senat ist auch nicht davon �berzeugt, dass die Ber�cksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands, der die "generative Leistung" der Eltern ausmacht, �ber die bereits rentenrechtlich bestehenden Regelungen hinaus noch weitergehend im Leistungsrecht der GRV erfolgen m�sste, damit die Kappung durch die H�chstwertgrenze hingenommen werden kann (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 � 249 Nr 2 RdNr 26; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - SozR 4-2600 � 307d Nr 3 RdNr 21 f; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 � 149 Nr 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 47 f mwN). Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass der Versicherungsschutz aufgrund der Kindererziehung stetig verbessert worden ist und nicht nur die ausgeweiteten Kindererziehungszeiten nach � 249 SGB VI umfasst, sondern auch die verbesserte Bewertung der Ber�cksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach � 71 Abs 3 SGB VI und � 70 Abs 3a SGB VI, die Regelungen �ber Anrechnungszeiten f�r Schwangerschaft oder Mutterschaft (� 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI), der Zuschlag f�r Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (� 78a SGB VI), der Kinderzuschuss (� 270 SGB VI - g�ltig bis 16.11.2016), gro�e Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (� 46 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und � 243 Abs 2 und 3 SGB VI) und Erziehungsrenten (�� 47, 243a SGB VI; vgl ausf�hrlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung f�r Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19).

45

Dar�ber hinaus k�nnen bei der Frage nach der angemessen Ber�cksichtigung der Familienlasten auch alle anderen familienf�rdernden Elemente mitber�cksichtigt werden (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 51 unter Hinweis auf BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 � 54 Nr 2 S 22). Da die Nachteile f�r Erziehende ihre Wurzeln nicht allein im Rentenrecht haben, brauchen sie - wie das BVerfG im Tr�mmerfrauenurteil zu Recht ausgef�hrt hat - auch nicht nur dort behoben zu werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen will, grunds�tzlich frei (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BverfGE 87, 1 - juris RdNr 134). In den Blick zu nehmen sind daher auch Ma�nahmen in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie auf sonstigen Rechtsgebieten wie etwa in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch �ffentliche Mittel zumindest subventionierter - in der fr�heren DDR kostenfreier - Kinderbetreuung in Krippen, Kinderg�rten und Horten (vgl Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 � 149 Nr 5, RdNr 36 mwN).

46

3. Der Senat ist auch nicht �berzeugt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern verfassungswidrig ist.

47

Der allgemeine Gleichheitssatz gilt f�r ungleiche Belastungen wie auch f�r ungleiche Beg�nstigungen (vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - BVerfGE 79, 1 - juris RdNr 53). Ein gleichheitswidriger Beg�nstigungsausschluss kann durch die Ber�cksichtigung der einen und der Nichtber�cksichtigung der anderen Gruppe in einer Gesetzesnorm begr�ndet sein (vgl BVerfG Beschluss vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 ua - BVerfGE 93, 386 - juris RdNr 34).

48

Eine Ungleichbehandlung ergibt sich durch � 307d SGB VI in der hier ma�geblichen - mit dem RVLG vom 23.6.2014 (BGBl I 787) eingef�hrten - ab 1.7.2014 bis 31.12.2018 geltenden Fassung: "(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an pers�nlichen Entgeltpunkten f�r Kindererziehung f�r ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ber�cksichtigt, wenn

1. in der Rente eine Kindererziehungszeit f�r den zw�lften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde,

2. kein Anspruch nach den �� 294 und 294a besteht.

(2) Der Zuschlag betr�gt f�r jedes Kind einen pers�nlichen Entgeltpunkt. Sind f�r Kindererziehungszeiten ausschlie�lich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, betr�gt der Zuschlag f�r jedes Kind einen pers�nlichen Entgeltpunkt (Ost)..."

49

Rentnerinnen, die am Stichtag, dem 30.6.2014, Anspruch auf eine Rente hatten, werden dadurch gegen�ber Zugangsrentnerinnen wie der Kl�gerin ungleich beg�nstigt. Denn bei Bestandsrentnerinnen wird die Zeit der Erziehung im zweiten Lebensjahr eines vor 1992 geborenen Kindes pauschal durch einen vollen pers�nlichen EP (pEP) ber�cksichtigt. Nach dem Wortlaut sowie unter Ber�cksichtigung von Sinn und Zweck der Pauschalierung sind f�r Bestandsrentner sowohl der Zugangsfaktor (� 77 SGB VI, vgl dazu ausdr�cklich BT-Drucks 18/909 S 24) als auch die individuelle H�chstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI unerheblich (vgl bereits BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 � 307d Nr 3, RdNr 26). F�r die Kl�gerin als Zugangsrentnerin wirkt die Vorenthaltung dieser Beg�nstigung benachteiligend, denn sie erh�lt wegen der Anwendung der Regelnorm des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI f�r das zweite Lebensjahr ihrer Kinder insgesamt 0,4854 EP (Ost) statt 2 volle pers�nliche EP (Ost). Bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) im (Februar des) Zugangsjahres 2017 iHv 28,66 Euro macht dies gegen�ber zwei zus�tzlichen pers�nlichen EP (Ost) eine Differenz von insgesamt ca. 43 Euro monatlich aus.

50

Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt aber nicht vor, weil die Differenzierung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern insbesondere aus Gr�nden der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat insoweit die �u�eren Grenzen seines besonders weiten Gestaltungsspielraums (dazu a) gewahrt. Eine Stichtagsregelung in � 307d SGB VI war notwendig, um die Bestandsrentner an den Verbesserungen des RVLG teilhaben zu lassen (dazu b). Ohne die pauschalierte Rechtsfolge (Zuschlag eines pers�nlichen EP ohne Berechnung im Einzelfall) w�ren Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Reform in angemessener Zeit unvermeidbar gewesen (dazu c). Die Bevorzugung betrifft zwar keine geringe Anzahl an Personen; dies relativiert sich jedoch angesichts des Charakters der Norm als bevorzugende �bergangsvorschrift (dazu d). Der f�r die Kl�gerin demgegen�ber bestehende Nachteil ist weder unzumutbar noch besonders intensiv (dazu e). F�r einen Versto� sprechen auch nicht Gesichtspunkte der Systemgerechtigkeit (dazu f). Eine Diskriminierung der Kl�gerin wegen ihrer Herkunft (Art 3 Abs 3 GG) liegt nicht vor (dazu g).

51

a) Sowohl bei �bergangsregelungen wie auch bei bevorzugenden Pauschalierungen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

52

Der Gesetzgeber hat bei der �berleitung bestehender Rechtslagen einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl ua BVerfG Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - juris RdNr 14). Ihm ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuf�hren, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse H�rten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einf�hrung eines Stichtags �berhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 270, juris RdNr 113; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 � 58 Nr 7, RdNr 73; BVerfG Beschluss vom 12.5.2009 - 2 BvL 1/00 - BVerfGE 123, 111, 128, RdNr 44; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 � 22b Nr 9, RdNr 90; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 � 307d Nr 3, RdNr 23). Die verfassungsrechtliche Pr�fung von Stichtags- und anderen �bergangsvorschriften beschr�nkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die f�r die zeitliche Ankn�pfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gew�rdigt hat und die gefundene L�sung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gr�nde rechtfertigen l�sst oder als willk�rlich erscheint (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 - juris RdNr 34 mwN). Insoweit darf - wie das BVerfG darlegt - ber�cksichtigt werden, dass "eine Verpflichtung des Gesetzgebers, schon bei �berleitungsvorschriften �berall strikte Gleichf�rmigkeit zu wahren, die allgemeine Einf�hrung sozialer Leistungsverbesserungen zeitlich erheblich verschieben m�sste - ein Ergebnis, das gewiss sozialer Gerechtigkeit nicht entsprechen w�rde" (BVerfG Beschluss vom 19.4.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283, juris RdNr 18; BVerfG [Kammerbeschluss] vom 22.12.1993 - 1 BvR 54/93 - juris RdNr 10).

53

Nach st�ndiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bed�rfnissen der Massenverwaltung auch durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen H�rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto�en (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 -BVerfGE 100, 138, 174 = SozR 3-8570 � 7 Nr 1, juris RdNr 130; BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 404 = SozR 4-2600 � 307a Nr 3 RdNr 62; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 � 307d Nr 3, RdNr 25). Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 � 6 Nr 8, RdNr 229). Eine zul�ssige Typisierung setzt grunds�tzlich voraus, dass H�rten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar w�ren (stRspr, vgl BVerfG Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 360 - juris RdNr 40; Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 255 f - juris RdNr 68), lediglich eine verh�ltnism��ig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Versto� gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfG Beschluss vom 8.2.1983 - 1 BvL 28/79 - BVerfGE 63, 119, 128 - juris RdNr 39; BVerfG Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 360 - juris RdNr 40; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - NZS 2011, 539; BVerfG [Nichtannahmebeschluss] vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris RdNr 49). Bei einer bevorzugenden Typisierung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders gro� (vgl BVerfG Urteil vom 24.7.1963 - 1 BvL 11/61 ua - BVerfGE 17, 1 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG, juris RdNr 60; BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 [BVerfG 04.04.2001 - 2 BvL 7/98], juris RdNr 42; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 � 51 Nr 1, RdNr 63, 72 f).

54

Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Ma�st�be verst��t die von der Kl�gerin ger�gte Benachteiligung gegen�ber Bestandsrentnerinnen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG.

55

b) Die Schaffung einer gesonderten Regelung f�r Bestandsrentner und die Wahl des Stichtags (30.6.2014) l�sst sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich grunds�tzlich rechtfertigen. Mit dem RVLG sollte ein weiterer Reformschritt zur Verringerung der Benachteiligung von Familien vorgenommen werden. Daher wurden zum 1.7.2014 die Kindererziehungszeiten f�r die vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder um 12 Monate auf 24 Monate erh�ht (vgl � 249 SGB VI). F�r Bestandsrentner h�tte es der Gesetzgeber bei der Grundregel belassen k�nnen, dass bei einer �nderung rentenrechtlicher Vorschriften die einer laufenden Rente zugrunde gelegten pEP nicht neu bestimmt werden (� 306 SGB VI). Es war ihm im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 � 307d Nr 3 RdNr 27) aber auch nicht verwehrt, eine spezielle Regelung f�r die Bestandsrentner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu treffen.

56

c) Der Gesetzgeber durfte aus Gr�nden der Verwaltungsvereinfachung einen pauschalen Zuschlag f�r Bestandsrentner schaffen und diese dadurch gegen�ber den Zugangsrentnern einseitig bevorzugen. Denn nur so konnte er die Bestandsrentner �berhaupt z�gig an den Verbesserungen teilhaben lassen. Die Pauschalierung w�re nur unter Inkaufnahme erheblicher Schwierigkeiten vermeidbar gewesen.

57

Die Reform sollte weitgehend innerhalb der Rentensystematik, aber vor allem praktikabel und verwaltungsvereinfachend m�glichst bis Jahresende 2014 umgesetzt werden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 1, 15, 24; Deutscher Bundestag, Ausschuss f�r Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der 11. Sitzung am 5.5.2014, Sachverst�ndiger Dr. R. - DRV Bund Protokoll-Nr 18/11 S 149). Das in Anbetracht der Altersstruktur des Rentenbestands legitime Ziel des Gesetzgebers, das Vorhaben in vertretbarer Zeit zu verwirklichen, konnte nur durch die nahezu vollautomatische Rentenerh�hung ohne individuelle Rentenberechnung erreicht werden. Der pauschale Zuschlag erfolgte insoweit "aus Gr�nden der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungstr�ger nicht circa 9,5 Millionen Renten neu berechnen m�ssen" (BT-Drucks 18/909 S 15). Ausweislich der Auskunft der Beklagten im Revisionsverfahren B 13 R 2/17 R vom 19.6.2018, die auch in diesem Verfahren vorgelegt worden ist, ist die Sachbearbeitung der RV-Tr�ger personell, sachlich und IT-technisch darauf ausgelegt, j�hrlich ca 1,6 Mio Rentenneufeststellungen anhand der geltenden Berechnungsvorschriften durchzuf�hren. Dazu geh�ren F�lle wie die der Kl�gerin. Die Einsch�tzung, dass die zus�tzliche individuelle Neuberechnung von ca 9,5 Mio Bestandsrenten mit Kindererziehungszeiten einen erheblichen Mehraufwand, insbesondere eine signifikant l�ngere Umsetzungsdauer, bedurft h�tte, und deshalb eine vereinfachende Sonderregelung geboten war, erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar.

58

Mit der gew�hlten Ankn�pfung an eine in der Bestandsrente angerechnete Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats (� 307d Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und dem pauschalen Zuschlag eines pers�nlichen EP (� 307d Abs 2 Satz 1, 2 SGB VI aF) ohne Differenzierung nach einzelnen Monaten konnten sowohl Ermittlungen zur Tatbestandsebene der Kindererziehungszeit als auch Rentenberechnungen auf der Rechtsfolgenseite vermieden werden. Demgegen�ber h�tten ein vollst�ndiges Durchermitteln der tats�chlichen Erziehungsverh�ltnisse und eine daran anschlie�ende monatsweise Neuberechnung mit Anwendung der H�chstwertbegrenzung eine rasche und kosteng�nstige Umsetzung nicht erlaubt. Eine Ankn�pfung an die Ber�cksichtigungszeiten (� 57 SGB VI) statt an die Kindererziehungszeit im 12. Monat h�tte bei ca 877.000 Bestandsf�llen nicht verfangen, bei denen zwischen Einf�hrung der Kindererziehungszeiten (1986) und der Einf�hrung der Kinderber�cksichtigungszeiten (1992) noch keine Ber�cksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf zugeordnet waren (BT-Drucks 18/909 S 24). Auch wenn diese Variante damit f�r die Mehrheit der Bestandsrentenf�lle in Betracht gekommen w�re, w�re hierdurch nur der Verwaltungsaufwand f�r die Ermittlung der Tatbestandsseite begrenzt worden. Sie h�tte aber wiederum zu erheblich verz�gerndem Verwaltungsaufwand auf der Rechtsfolgenseite gef�hrt, wenn damit eine individuelle monatsweise �berpr�fung und Berechnung verbunden gewesen w�re. Aus diesem Grund wurde auch im nachfolgenden RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz trotz der Ankn�pfung an die Kinderber�cksichtigungszeiten an dem Instrument eines pauschalen Zuschlags "aus Gr�nden der Verwaltungspraktikabilit�t" festgehalten (vgl � 307d Abs 1 Satz 3 und 4, Abs 1a, 5 SGB VI nF; Begr�ndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.10.2018 - BT-Drucks 19/4668 S 40).

59

Die - gleichbehandelnde - Variante einer generellen Aufhebung der H�chstwertbegrenzung auch f�r Zugangsrentner stand nicht zur Diskussion. Sie h�tte auf Dauer erhebliche weitere Kosten und einen Systembruch mit Verschiebungen im Gesamtgef�ge der Versicherten verursacht (dazu oben 2.).

60

d) Die Zugangsrentner durften ausnahmsweise aus Gr�nden der Verwaltungsvereinfachung von der Bevorzugung der Bestandsrentner ausgeschlossen werden, obwohl diese keine geringe Anzahl an Personen betrifft. Sie d�rfte die Gruppe der Zugangsrentner ab 1.7.2014 zun�chst sogar �bertreffen. Konkrete Zahlen dar�ber, wie gro� die Gruppe derjenigen unter den Bestandsrentnern zum Stichtag 30.6.2014 ist, die - vergleichbar der Kl�gerin - zusammen mit den EP f�r ihre Erwerbst�tigkeit die H�chstwerte im zweiten Lebensjahr des Kindes �berschritten h�tten, sind allerdings nicht bekannt bzw ermittelbar (s Ausf�hrungen der Beklagten). Aus einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbestand am 31.12.2010 (Hrsg Deutsche Rentenversicherung Bund, September 2011, Band 182, S 23) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt ca 9,48 Mio Renten mit Leistungen bzw Zeiten wegen Kindererziehung gew�hrt und bei rund 2,28 Mio Renten davon die EP wegen der zeitgleichen Anrechnung von Beitrags- und Kindererziehungszeiten begrenzt wurden (ca 24 %).

61

Diese Gr��enordnung relativiert sich jedoch angesichts des Charakters der Norm des � 307d SGB VI als �bergangsregelung, der schon durch die systematische Einordnung unter die Ausnahmereglungen von der Anwendung neuen Rechts in �� 300 ff SGB VI erkennbar wird. Unabh�ngig davon, dass der Gesetzgeber bei �bergangsvorschriften �ber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum verf�gt (vgl oben a) erfasst � 307d SGB VI nur die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern in deren 2. Lebensjahr (bzw nach neuer Rechtslage zus�tzlich in deren 3. Lebensjahr). Auch Bestandsrentner nach � 307d SGB VI unterfielen damit der Regelung des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI bez�glich des 1. Lebensjahres eines vor 1992 geborenen Kindes und aller drei Lebensjahre f�r ab 1992 geborene Kinder. Auf lange Sicht �berwiegt daher deutlich der Regelfall einer Anwendung des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI.

62

Hinzu kommt, dass die Bestandsrentner erst zu einem sp�teren Zeitpunkt (1.7.2014) als ihrem Rentenbeginn und - aufgrund der allgemeinen Lebenserwartung - auch f�r durchschnittlich k�rzere Zeit von der Verbesserung des auf das 2. Lebensjahr bezogenen Zuschlags profitieren, w�hrend Zugangsrentner von Rentenbeginn an einen zus�tzlichen Wert f�r das zweite Lebensjahr eines vor 1992 geborenen Kindes erhalten, soweit sich dieser jedenfalls nicht wegen durchg�ngiger hoher Eink�nfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze stets auf null reduziert. Dies ist jedoch nicht die Regel (laut Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell 2015, 248, 255 wurden bei rund einem Viertel der Zugangsrentner die maximal m�glichen EP f�r das zweite Jahr der Kindererziehung auf durchschnittlich 25 % je Monat gek�rzt) und auch bei der Kl�gerin nicht der Fall.

63

Im �brigen handelt es sich hier - ausgehend vom gesetzlichen Normalfall des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI - um eine bevorzugende Pauschalierung (vgl zur Unterscheidung bevorzugender und benachteiligender Typisierungen anhand des Regelfalls BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 � 51 Nr 1, RdNr 72 f mwN), die als Nebenfolge einer zeitnahen Einbeziehung aller Bestandsrentner �bergangsweise in Kauf genommen werden kann. Dem Gesetzgeber ging es bei der raschen Einbeziehung der Bestandsrentner ersichtlich nicht darum, die Gruppe derjenigen Erziehenden �ber die H�chstwertgrenze hinaus zu beg�nstigen, die neben der Erziehungszeit relativ gut verdient hatten. Vielmehr hatte er insbesondere im Blick, die Nachteile von M�ttern und V�tern in der Alterssicherung weiter auszugleichen, die wegen fr�her fehlender Betreuungsm�glichkeiten entstanden waren (vgl BT-Drucks 18/909 S 14). Generell war es von Anfang an auch ein Ziel der Reformen, die Armutsrisiken gerade �lterer Frauen zu verringern. Von der Reform profitierten dementsprechend vor allem M�tter mit vielen Kindern, die besonders h�ufig unterbrochene Erwerbsverl�ufe aufweisen, am st�rksten; trotz einer breiten Verteilungswirkung kamen die zus�tzlichen Leistungen insgesamt in h�herem Ma�e Rentnerinnen mit geringen Renten zugute (vgl Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell, 256). Diese breit angelegte Beg�nstigung konnte aber nur durch die Pauschalierung rasch erreicht werden (s oben c). H�tte der Gesetzgeber zur Vermeidung von systematischen Br�chen und Ungleichbehandlungen von der Pauschalierung abgesehen und deshalb die Einbeziehung der Bestandsrentner ganz unterlassen oder f�r deren Umsetzung eine erheblich l�ngere Zeit in Kauf genommen, h�tte dies auch die weitaus gr��ere Gruppe derjenigen Erziehenden betroffen, deren Einkommenssituation - ohne Bevorzugung gegen�ber den Zugangsrentnern - rasch verbessert werden sollte.

64

f) Der f�r die Kl�gerin bestehende Nachteil gegen�ber den bevorzugten Bestandsrentnern ist demgegen�ber weder unzumutbar noch besonders intensiv. Trotz des aus Sicht der Kl�gerin nicht unerheblichen Betrags liegt im Verh�ltnis zu den ohne die Regelung in Kauf zu nehmenden Nachteilen (vgl oben d) eine noch zumutbare Benachteiligung vor. Zu ber�cksichtigen ist dabei, dass durch die Stichtagsregelung die in der Vergangenheit get�tigten Leistungen der Kl�gerin nicht entwertet wurden (vgl dazu BVerfG [Nichtannahmebeschluss] vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 12). Der entgangene Vorteil beruht nicht auf einer nach Art 14 Abs 1 GG bereits erworbenen und nachtr�glich beeintr�chtigten Rechtsposition. Die Kl�gerin wurde ebenso wenig im Vertrauen auf eine schon bestehende Rechtslage entt�uscht. Bei dem begehrten Vorteil handelt es sich vielmehr um eine nicht durch eigene Beitr�ge erworbene Beg�nstigung im Rahmen des Familienlastenausgleichs, die die Systemgrenzen der GRV �berschreitet (vgl dazu unter 1.). Durch die Anwendung des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI wird die Kl�gerin wie eine Versicherte mit den versicherbaren H�chstverdiensten behandelt; daher ist der Nachteil - bezogen auf das Gesamtsystem der GRV - vergleichsweise niedrig.

65

g) Dass der Gesetzgeber in der �bergangsregelung selbst von dem in � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI zum Ausdruck kommenden systematischen Grunds�tzen abweicht, tr�gt sicher nicht zur Verst�ndlichkeit und Akzeptanz der Normen bei. Verfassungsrechtlich ist der Einwand, dass die angegriffenen Regelungen nicht systemgerecht seien, jedoch nicht durchgreifend. Au�erhalb des Steuerrechts kommt der Frage, ob eine gesetzgeberische Grundentscheidung folgerichtig oder systemgerecht umgesetzt wurde, keine ausschlaggebende, sondern allenfalls eine Indizwirkung zu (stRspr, vgl BVerfGE 9, 20 [28]; 81, 156 [207]; 104, 74 [87]; 122, 1 [36]; BVerfG [Nichtannahmebeschluss] vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris RdNr 58).

66

h) Es liegt bei der Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern auch keine Diskriminierung wegen der Herkunft vor (Art 3 Abs 3 GG). Die Kl�gerin wird nicht wegen ihrer Herkunft in den neuen Bundesl�ndern benachteiligt. � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI kn�pft an systembedingte Berechnungskriterien unter Ber�cksichtigung des Umfangs der Erwerbst�tigkeit und nicht an die Herkunft an. Es mag zwar zutreffen, dass es Unterschiede bei der H�ufigkeit der H�chstwertbegrenzung zwischen Ost- und Westdeutschland gibt (dazu Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell 2015, 248, 255; dem BMAS liegen hierzu keine Zahlen vor, s Antwort der Parlamentarischen Staatssekret�rin Griese vom 17.7.2018 auf eine entsprechende schriftliche Frage des Abgeordneten H�hn - Die Linke - BT-Drucks 19/3484). So wurden nach Erhebungen aus dem Jahr 2014 zu Zugangsrentnern ab dem 1.7.2014 bei zwei Dritteln der betroffenen Personen mit Kindererziehungszeiten f�r vor 1992 geborene Kinder die EP begrenzt, w�hrend es in Westdeutschland 18 % waren (Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell 2015, 248, 255). Im Vergleich zum 1. Lebensjahr nahm der Anteil der Personen mit gek�rzten EP im Westen leicht ab, w�hrend er im Osten leicht zulegte. Die Befunde spiegeln aber nur die unterschiedliche Erwerbssituation wider, wonach in der fr�heren DDR eine fr�he R�ckkehr der M�tter in eine Vollzeitstelle nach der Geburt die Regel war (Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell 2015, 248, 255). Auch wenn die Regelung des � 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr Renten in Ostdeutschland betreffen mag, so profitieren im �brigen umgekehrt auch besonders viele erwerbst�tige Eltern mit EP (Ost) von der pauschalierenden �bergangsregelung des � 307d SGB VI.

67

C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 193 SGG.

Knickrehm

Dr. Mecke

Bergner

Lischka

Fehrmann

Verk�ndet am 16. Oktober 2019

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