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§ 58 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Fünfter Titel – Rentenrechtliche Zeiten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten (1)

(1) 1Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.

    wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

  2. 1a.

    nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

  3. 2.

    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

  4. 3.

    wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

  5. 3a.

    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

  6. 4.

    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder

  7. 5.

    eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,

  8. 6.

    Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

    1. a)

      die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder

    2. b)

      nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.

2Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. 3Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 1 Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902) und 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885). Satz 1 Nummer 6 erster Satzteil geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, geändert durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe e gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.), wurde Satz 2; der bisherige Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Absatz 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 495)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und Satz 2 in Verbindung mit § 74 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre solcher Versicherter mindert, die Versicherungslücken als Folge eines Wechsels in einen anderen Erwerbsstatus aufweisen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.