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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2018, Az.: B 11 AL 88/17 B
Arbeitslosengeld; Ruhen des Anspruchs wegen des Erhalts einer Urlaubsabgeltung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Genügen der Darlegungspflicht
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2018
Referenz: JurionRS 2018, 15449
Aktenzeichen: B 11 AL 88/17 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.10.2017 - AZ: L 10 AL 93/17

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 26.02.2018 - B 11 AL 88/17 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 11 AL 88/17 B

Bayerisches LSG 25.10.2017 - L 10 AL 93/17

SG Bayreuth 20.03.2017 - S 10 AL 157/16

...................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..................................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Erhalts einer für 18 Tage vereinbarten Urlaubsabgeltung im arbeitsgerichtlichen Vergleich in der Zeit vom 1.9.2016 bis 26.9.2016. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen.

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert schon keine Rechtsfragen, sondern verweist nur darauf, dass "die gesetzliche Vorschrift" des § 157 SGB III "klärungsbedürftig" sei. Soweit er eine "eklatante Ungleichbehandlung" seiner Person gegenüber anderen Arbeitnehmern sieht, die rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub ohne dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg hätten "abfeiern" können, während er seinen Urlaubsanspruch aufgrund der "spontanen fristlosen Kündigung" des Arbeitgebers gerade nicht mehr habe einbringen können, handelt es sich um einen allgemeinen Sachvortrag ohne Bezug zu den Prüfungsmaßstäben des Art 3 Abs 1 GG und höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Ruhen des Anspruchs auf Alg bei Erhalt einer Urlaubsabgeltung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Behrend

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