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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.11.2017, Az.: B 10 ÜG 1/17 KL
Unzuständigkeit des BSG für eine Entschädigungsklage gegen ein Bundesland aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2017
Referenz: JurionRS 2017, 47192
Aktenzeichen: B 10 ÜG 1/17 KL
ECLI: [keine Angabe]

BSG, 23.11.2017 - B 10 ÜG 1/17 KL

Redaktioneller Leitsatz:

Das BSG ist instanziell für eine Klage auf Entschädigung vom Land Niedersachsen wegen überlanger Dauer eines Verfahrens vor dem LSG Niedersachsen-Bremen nicht zuständig.

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 10 ÜG 1/17 KL

...............................................,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle,

Schloßplatz 2, 29221 Celle,

Beklagter.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. R o o s sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt mit seiner beim BSG erhobenen Klage vom 20.9.2017 eine Entschädigung vom Land Niedersachsen wegen überlanger Dauer seines Verfahrens L 4 KR 495/14 vor dem LSG Niedersachsen-Bremen.

2

Nach § 98 SGG gelten auch für die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs 1, Abs 2 S 1 GVG entsprechend (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 98 SGG RdNr 11 mwN). Das BSG ist instanziell für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision (§ 39 Abs 1, § 160 SGG) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 SGG) und in erster Instanz nur über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG und über speziell geregelte Streitigkeiten, zu denen das Begehren des Klägers nicht gehört sowie in Entschädigungsklagen bei überlanger Dauer eines Verfahrens gegen den Bund (§ 202 S 2 SGG iVm § 201 Abs 1 S 2 GVG). Entsprechend § 17a Abs 2 S 1 GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht (vgl Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1.8.2016, § 98 Anm 1c bb).

3

Funktionell, sachlich und örtlich zuständiges Gericht für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen ein Land, wie sie der Kläger erhebt, ist nach § 202 S 2 SGG iVm § 201 Abs 1 S 1 GVG das LSG, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Das streitgegenständliche Verfahren des Klägers L 4 KR 495/14 fand vor dem LSG Niedersachsen-Bremen statt, sodass dessen Zuständigkeit gegeben ist und der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.

4

Der Kläger hat die Verweisung an das LSG Niedersachsen-Bremen beantragt. Der Beklagte ist hierzu mit Schreiben vom 16.10.2017 angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

5

Die Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das verwiesen wurde (§ 98 SGG iVm § 17b Abs 2 S 2 GVG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S 2 SGG).

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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