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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2015, Az.: B 1 KR 66/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26427
Aktenzeichen: B 1 KR 66/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 16.04.2015 - AZ: L 5 KR 114/13

SG Itzehoe - AZ: S 25 KR 125/09

BSG, 25.09.2015 - B 1 KR 66/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 66/15 B

L 5 KR 114/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 25 KR 125/09 (SG Itzehoe)

...................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .................................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Kreis Pinneberg,

Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger leidet an einer Tetraplegie und Nierenhypoplasie. Er erhielt 2003 und 2015 Nierentransplantationen. Er ist mit seinem Begehren, insgesamt 17 474 Euro Kosten für fünf zwischen Dezember 2007 und März 2010 selbst verschaffte Therapieblöcke Petö-Therapie erstattet zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Therapie habe nahezu ausschließlich der medizinischen Rehabilitation gedient. Sie gehöre nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe dieses neue Heilmittel nicht empfohlen (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 1). Auch eine grundrechtsorientierte Leistungsausweitung komme nicht in Betracht, da der Kläger eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung erhalten habe. Eine Kostenerstattung für die drei Zeiträume im Januar und August 2009 sowie März 2010 als soziale Rehabilitation komme nicht in Betracht, weil er diese Kosten über das ihm vom Beigeladenen hierfür zur Verfügung gestellte Budget abgerechnet habe (Urteil vom 16.4.2015).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Seine Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

4

1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es.

5

Der Kläger formuliert als Rechtsfrage,

"ob bei dem Krankheitsbild des Klägers ein Anspruch auf Übernahme der Petö-Therapiekosten besteht, weil anderenfalls nach den ärztlichen Feststellungen das Transplantatüberleben gefährdet ist."

6

Der erkennende Senat lässt es offen, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage klar formuliert. Der Kläger setzt sich jedenfalls schon nicht damit auseinander, dass die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9; BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 16/07 B - Juris RdNr 6 mwN und hierzu BVerfG Beschluss 1. Senat 3. Kammer vom 28.8.2007 - 1 BvR 1964/07).

7

Er legt im Übrigen nicht hinreichend dar, wieso die von ihm aufgeworfene Frage klärungsbedürftig sein soll. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, wieso die ihn betreffende Fragestellung nicht bereits durch die vom LSG zitierten BSG-Urteile geklärt ist. Soweit er aufgrund vom LSG abweichender Beweiswürdigung meint, das LSG habe in seinem Fall unzutreffend entschieden, bezeichnet er keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe, die Revision zuzulassen.

8

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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