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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2015, Az.: B 14 AS 195/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26097
Aktenzeichen: B 14 AS 195/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 12.03.2015 - AZ: L 3 AS 139/12

SG Leipzig - AZ: S 18 AS 1624/09

BSG, 10.09.2015 - B 14 AS 195/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 195/15 B

L 3 AS 139/12 (Sächsisches LSG)

S 18 AS 1624/09 (SG Leipzig)

..................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Kommunales Jobcenter Landkreis Leipzig,

Südstraße 80, Haus 62, 04668 Grimma,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

2

Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert die substantiierte Bezeichnung der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) und weiter die Darlegung, dass und warum die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Solche Angaben enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit der Kläger danach überzeugt ist, dass das LSG bei seiner Entscheidung "nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt (hat), die (er) ... vorgetragen ... und außerdem entschieden (hat), ohne (ihn) ... persönlich anzuhören" und deshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, fehlt es bereits an jeder Darlegung, wodurch er gehindert worden ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Umstände darzustellen und welche Tatsachen im Einzelnen er vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG), die ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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