Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.08.2015, Az.: B 8 SO 48/15 B
Kostenübernahme für eine heilpädagogische Reittherapie; Grundsatzrüge; Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums; Anforderungen an die Darlegungspflicht
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25122
Aktenzeichen: B 8 SO 48/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 02.04.2015 - AZ: L 5 SO 169/14

SG Trier - AZ: S 3 SO 1/13

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 20.08.2015 - B 8 SO 48/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1, Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 48/15 B

L 5 SO 169/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 3 SO 1/13 (SG Trier)

...............................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...................................................,

gegen

Landrat des Eifelkreises Bitburg-Prüm,

Trierer Straße 1, 54634 Bitburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind die Übernahme von Kosten für eine heilpädagogische Reittherapie sowie die Gewährung eines persönlichen Budgets. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.7.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 2.4.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Mit seiner Auffassung, die Reittherapie stehe ihm nicht als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu, weil die Therapie in erster Linie an der Behinderung selbst und nicht an deren Folgen ansetze, und sie komme deshalb nur in Ausnahmefällen als Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht, verkenne das LSG die Voraussetzungen der Gewährung einer heilpädagogischen Reittherapie als Leistung der Eingliederungshilfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei eine Einschränkung dahin, dass eine heilpädagogische Reittherapie nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei, nicht geboten. Voraussetzung sei lediglich, seelisch behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kindern den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm vor, weil massive Probleme beim Schulbesuch bestünden. Die Rechtsfrage stelle sich für eine Vielzahl vergleichbar betroffener Kinder. In der Entscheidung des LSG seien die vom BVerwG aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht beachtet worden.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

5

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat im Hinblick auf die Gewährung einer heilpädagogischen Reittherapie schon keine zu klärende Rechtsfrage ausdrücklich formuliert. Er hat überdies die Klärungsbedürftigkeit von möglichen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Er trägt selbst vor, dass die Frage nach einem Anspruch auf Gewährung einer heilpädagogischen Reittherapie als Leistung der Eingliederungshilfe durch das BVerwG mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 grundsätzlich geklärt worden sei, das LSG diese Grundsätze aber nicht beachtet habe. Weshalb eine weiter gehende Auseinandersetzung durch das Bundessozialgericht aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts dann noch erforderlich sein könnte, bleibt jedoch offen. Schon nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann eine Abweichung der Entscheidung des LSG von der zitierten Entscheidung des BVerwG eine (sinngemäß geltend gemachte) Divergenz nicht begründen. Im Übrigen fehlt es auch an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit; es hätte dabei der zur Entscheidung stehende Sachverhalt so dargestellt werden müssen, dass es dem Senat möglich wäre, die Ansprüche des Klägers im Einzelnen dem Grunde und der Höhe nach nachzuvollziehen. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt erschließt sich aber aus dem Vortrag des Klägers nur bruchstückhaft. Vortrag im Hinblick auf den im Klage- und Berufungsverfahren verfolgten Anspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets fehlt schließlich gänzlich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.