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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: B 12 KR 59/14 B
Krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag; Rüge der Verfassungswidrigkeit von Normen; Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Kontext; Bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18748
Aktenzeichen: B 12 KR 59/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 11.03.2014 - AZ: L 6 KR 20/11

SG Stralsund - AZ: S 3 KR 57/10

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 19.05.2015 - B 12 KR 59/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zwar kann auch eine Frage, mit der die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen geltend gemacht wird, Gegenstand einer Grundsatzrüge sein, jedoch muss die Frage dann hinreichend klar in den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Kontext eingeordnet werden.

2. Dazu bedarf es substanzieller Argumentation und dazu gehört die Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden Normen sowie die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung.

3. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt dazu nicht, vielmehr sind insoweit eindeutige erläuternde Ausführungen und eine sorgfältige Analyse der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG geboten.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 59/14 B

L 6 KR 20/11 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 3 KR 57/10 (SG Stralsund)

.......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Dr. K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger dagegen, dass die Beklagte von ihm seit 1.2.2010 einen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro monatlich erhebt. Der Kläger hat durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem im Tenor genannten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm für das Verfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.

2

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Denn die - bereits eingelegte und mit einer bestimmten Begründung versehene - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil vom 11.3.2014 erfüllt nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz hinsichtlich der Darlegung von Gründen für das Vorliegen für eine Revisionszulassung aufstellt (dazu näher 2.). Damit entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Er hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

5

Der vom Kläger insoweit allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist in der Beschwerdebegründung vom 20.5.2014 nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden. Bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Entgegen den dargestellten Voraussetzungen formuliert der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 20.5.2014 schon keine ausdrücklichen abstrakt-generellen Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl dazu allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris RdNr 7), sondern macht im Kern lediglich die Unrichtigkeit des angegriffenen LSG Urteils geltend. Die Bezeichnung abstrakter, aus sich heraus verständlichen Rechtsfragen ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihnen die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

7

Allenfalls bei wohlwollender Betrachtung könnte man dem Beschwerdevorbringen in einem ersten Komplex sinngemäß die Rechtsfrage entnehmen, ob die einkommensunabhängige Erhebung eines Zusatzbeitrags durch Krankenkassen von ihren Versicherten (hier: von einem SGB II-Leistungsbezieher in Höhe von 8 Euro monatlich) nach dem ab 1.2.2010 geltenden Recht gegen das Grundgesetz verstößt. Auch insoweit wären die Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG indessen nicht erfüllt. Denn das Vorbringen des Klägers leidet darunter, dass sich die Beschwerdebegründung im Rahmen der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit schon nicht hinreichend mit der Rechtslage auseinandersetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre beantwortet werden kann bzw darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG (etwa zu Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen der Versicherten im Bereich des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung) keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben. Zwar kann auch eine Frage, mit der die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen - wie vom Kläger geltend gemacht wird - Gegenstand einer Grundsatzrüge sein, jedoch muss die Frage dann hinreichend klar in den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Kontext eingeordnet werden. Dazu bedarf es substanzieller Argumentation und dazu gehört die Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden Normen sowie die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt dazu nicht, vielmehr sind insoweit eindeutige erläuternde Ausführungen und eine sorgfältige Analyse der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG geboten (vgl zum Ganzen zB Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14e mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem wird der Kläger nicht gerecht. Er unterlässt es insbesondere, auf den Hintergrund der einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen über den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung einzugehen, die Frage einer möglichen Übernahme des Zusatzbeitrags durch die SGB II-Leistungsträger näher zu erörtern und die Rechtsprechung des BVerfG zu dem von ihm als verletzt angesehenen Sozialstaatsgebot in den Blick zu nehmen.

8

Hinsichtlich des zweiten Komplexes, ob die Beklagte mit ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom Februar 2010 ihre Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht den Anforderungen des § 175 Abs 4 S 5 SGB V erfüllt habe, ist demgegenüber nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung schon eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Rechtsfrage von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine "nicht ausreichende" Begründung des LSG beanstandet, macht er nicht deutlich, gegen welche konkrete für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Regelung das LSG im Sinne eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), verstoßen haben soll; zudem geht er nicht darauf ein, dass ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit sämtlichem Vorbringen auseinanderzusetzen, wenn es dies für offensichtlich unerheblich hält oder sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht bestimmte Gesichtspunkte auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl Keller in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer, aaO, § 136 RdNr 7a).

9

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Kaltenstein
Dr. Körner

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