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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.05.2015, Az.: B 14 AS 31/15 B
Substantiierung einer Grundsatzrüge; Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Weiterentwicklung des Rechts
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17696
Aktenzeichen: B 14 AS 31/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.01.2015 - AZ: L 13 AS 4299/14

SG Karlsruhe - AZ: S 5 AS 1749/14

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 15.05.2015 - B 14 AS 31/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.

2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.

4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 31/15 B

L 13 AS 4299/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 AS 1749/14 (SG Karlsruhe)

..............................................................,

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Jobcenter Stadt Karlsruhe,

Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe,

Beklagter und Beschwerdeführer.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Beklagte in der Begründung der Beschwerde nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt.

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Beklagte die Fragen:

"1. Kommt den in der Unbilligkeitsverordnung genannten Kriterien bzgl. des behördlichen Ermessens eine Indizwirkung dahingehend zu, dass bei Nichtvorliegen einer Unbilligkeit eine Aufforderung zur Rentenantragstellung - im Regelfall, d.h. bei Nicht-Vorhandensein atypischer Umstände - als ermessensgerecht zu betrachten ist?

2. Ist es erforderlich, bei einer vorhersehbaren dauerhaften sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit i. S. d. dritten bzw. vierten Kapitels SGB XII die im Fall der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente anfallenden Abschläge im Detail zu ermitteln und in die Ermessenserwägungen mit einzubeziehen?"

5

Es mangelt bereits an einer Darstellung der relevanten tatsächlichen Umstände, die dem Senat allein anhand der Beschwerdebegründung eine Beurteilung von Grundsätzlichkeit und Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen erlauben würde (zu dieser Darlegungsanforderung vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN). Zudem hätte zur schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen im vorliegenden Verfahren dargetan werden müssen, inwieweit es auf diese Fragen im Ausgangsverfahren rechtlich angekommen ist und inwiefern sie demzufolge Einfluss auf die Rechtsstellung des Beklagten hatten. Auch hieran fehlt es in der Beschwerdebegründung.

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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