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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.10.2014, Az.: B 13 R 185/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25375
Aktenzeichen: B 13 R 185/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 13.05.2014 - AZ: L 5 R 326/13

SG Dresden - AZ: S 9 RA 30/03

BSG, 23.10.2014 - B 13 R 185/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 185/14 B

L 5 R 326/13 (Sächsisches LSG)

S 9 RA 30/03 (SG Dresden)

.......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...................................................

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Nach dem Beschwerdevortrag wendet sich die Klägerin gegen ein Urteil des Sächsischen LSG vom 13.5.2014.

2

Sie macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und "Divergenzen" geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 27.8.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Klägerin folgende Fragen bzw "Divergenzen":

"2.1. Besitzen Feststellungen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten 'keine rechtliche Relevanz' und können sie in der Entscheidungspraxis/Rechtsprechung in Deutschland unbeachtet bleiben, wie es das LSG auch in dem hier angefochtenen Urteil tut, oder sind die Erkenntnisse solcher UN-Gremien von den Gerichten und Behörden den Entscheidungen zugrunde zu legen bzw. zumindest bei der Entscheidungsfindung und in den Gründen zu berücksichtigen? Welche Bedeutung besitzen auf Abkommen basierende Feststellungen internationaler Gremien für die Rechtsordnung, besonders für die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis in Deutschland?

2.2. Dürfen Beweisanregungen in sozialgerichtlichen Verfahren als unbeachtlich behandelt werden, weil sie sich nach der - gegebenenfalls voreingenommenen bzw. fehlerhaften - Meinung von Richtern 'nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf sozialpolitische Erwägungen' stützen, 'derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht' (vgl. entsprechenden LSG-Beschluss unter Entscheidungsgründen)?

2.3. Ist es zulässig, Alterssicherungsansprüche, die von Bürgern in der DDR in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) rechtmäßig erworben wurden und denen Eigentumsschutz zusteht, zu liquidieren und nicht zu überführen, sondern an deren Stelle geringer wertige auf die gesetzliche Rentenversicherung (Sozialrecht) eingegrenzte Rentenansprüche zu setzen oder verletzt das die Grund- und Menschenrechte der Betroffenen, deren Eigentum und Gleichbehandlung mit den anderen Bürgern Deutschlands gemäß Grundgesetz und EMRK zu garantieren sind?"

5

Mit diesen aufgeworfenen Fragen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan noch "Divergenzen" hinreichend bezeichnet. Dies hat der Senat zu inhaltsgleichen Fragen und im Wesentlichen identischem Vortrag dieser Prozessbevollmächtigten bereits mehrfach entschieden (vgl zB Senatsbeschlüsse vom 14.8.2014 - B 13 R 131/14 B -, vom 6.3.2014 - B 13 R 427/13 B -, vom 23.9.2013 - B 13 R 331/13 B -, vom 6.8.2013 - B 13 R 157/13 B -, vom 15.5.2013 - B 13 R 49/13 B -, vom 18.3.2013 - B 13 R 441/12 B sowie B 13 R 442/12 B -, vom 19.12.2012 - B 13 R 385/12 B -, vom 2.10.2012 - B 13 R 305/12 B -, vom 29.8.2012 - B 13 R 243/12 B; vgl zB auch die Beschlüsse des 5. Senats vom 27.1.2014 - B 5 R 346/13 B -, vom 14.11.2012 - B 5 R 322/12 B - und vom 24.7.2012 - B 5 R 46/12 B).

6

Der Senat verweist insofern auf die Begründungen der zitierten Beschlüsse und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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