Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2026, Az.: 5 StR 73/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 73/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426B5STR73.26.1
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 28.10.2025 - AZ: 508 KLs 1/25 jug 266 Js 5166/20
Verfahrensgegenstand
Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Oktober 2025 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon es vier Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ausführungen sind lediglich zu der Rüge veranlasst, das Landgericht habe zu Unrecht die Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des geschädigten Kindes zum Nachteil seiner angeklagten Mutter bei der Beweiswürdigung verwertet, weil die Zeugin vor der Vernehmung nicht ausreichend über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Das damals zehnjährige Mädchen wurde in einem gegen seine Eltern geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge richterlich nach § 58a Abs. 1 StPO vernommen. Das Sorgerecht war zuvor einem Amtsvormund übertragen worden. Vor der Vernehmung des Kindes belehrte die Ermittlungsrichterin diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes vorsorglich darüber, dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Der gesetzliche Vertreter stimmte ("vorsorglich") der Vernehmung zu; zudem lag die schriftliche Zustimmung eines Ergänzungspflegers vor. Bei der sich anschließenden Vernehmung des Kindes war der Amtsvormund nicht im Vernehmungszimmer.
Die Ermittlungsrichterin belehrte das Mädchen zunächst über seine Wahrheitspflicht. Anschließend versicherte sie sich durch Rückfragen über dessen Kenntnis davon, dass Gegenstand der Vernehmung auch seine Eltern ("meine Mama, mein Papa und meine Stiefmutter") sein würden. Anschließend erläuterte sie dem Kind: "Und deswegen ... gibt's noch was, was wichtig ist ... wir wollen auch über Sachen sprechen, ... wo eventuell Deine Eltern bestraft werden könnten. Und es ist so, bei den Eltern oder jemand, der zur Familie gehört, muss man nichts sagen, also Du kannst gerne heute mit mir sprechen ..., aber Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?" Die Zeugin machte anschließend Angaben zu den Tatvorwürfen, die das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ergänzend zu den geständigen Angaben der Angeklagten verwertet hat.
2. Danach hat das Landgericht die nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend eingeführten Angaben der Zeugin zu Recht verwertet.
a) Die Ermittlungsrichterin hat der von § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrungspflicht entsprochen. Denn sie hat die Zeugin in kindgerechter Art und Weise darüber belehrt, dass sie überhaupt keine Angaben machen muss, weil die Vernehmung strafrechtliche Vorwürfe gegen ihre Eltern zum Gegenstand haben würde. Weitergehende Belehrungspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision musste das Mädchen daher nicht darüber belehrt werden, dass das Recht, nicht gegen seine Eltern aussagen zu müssen, auch für minderjährige Zeugen gelte, dessen Inanspruchnahme nicht begründet werden muss und der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht weder erzwungen noch erwartet werden darf. Es genügt, wenn die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 - 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197). Für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthält das Gesetz keine weitergehenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Ihrer gesetzlichen Belehrungspflicht hat die Ermittlungsrichterin mithin voll und ganz entsprochen.
b) Im Ergebnis greift auch der Einwand der Revision nicht durch, die Ermittlungsrichterin hätte die Zeugin darüber belehren müssen, dass sie das Zeugnis ungeachtet der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verweigern dürfe.
Eine solche, über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Belehrung hat der Bundesgerichtshof zwar für eine besondere Fallkonstellation verlangt, die mit der hier in Rede stehenden indes nicht vergleichbar ist: Dort erklärte die Mutter des als Zeuge in einem Verfahren gegen seinen Vater wegen des Verdachts der Unzucht mit einem Kind vernommenen knapp acht Jahre alten Mädchens in dessen Anwesenheit: "Das Kind soll aussagen". Die zusätzliche Belehrungspflicht hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass die Aufforderung zur Aussage durch seine anwesende Mutter in einem Kind den falschen Eindruck erwecken könne, Angaben machen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1967 - 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303, 306). Der Begründung nach hat der Bundesgerichtshof aber nicht generell - also ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls - über das Gesetz hinausgehende Belehrungspflichten bei minderjährigen Zeugen mit mangelnder Verstandesreife im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt. Vielmehr hat er lediglich unterstrichen, was schon bis dahin galt: Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO muss dem Zeugnisverweigerungsberechtigten auch klar machen, dass das Gesetz ihm unter keinen Umständen zumutet, gegen seinen Angehörigen auszusagen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 - 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).
Der Senat kann offenlassen, ob er der darauf aufbauenden Rechtsprechung folgen könnte, wonach auch ohne jeden tatsächlichen Hinweis auf eine irrtümliche Annahme eines nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrten Kindes, es werde eine Aussage von ihm erwartet, über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus stets derart belehrt werden muss (in diesem Sinne wohl BGH, Beschlüsse vom 19. August 1983 - 1 StR 445/83, NStZ 1984, 43; vom 8. November 1995 - 2 StR 531/95, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 11; Urteile vom 27. Januar 1970 - 1 StR 591/69, BGHSt 23, 221, 223; vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Denn selbst einen Belehrungsverstoß unterstellt, hätte sich der unterlassene Hinweis hier nicht auf das Vorstellungsbild des Mädchens ausgewirkt. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Ermittlungsrichterin hat das Kind gemäß § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten vernommen. Der Amtsvormund des Kindes hat das Vernehmungszimmer daher vor Vernehmungsbeginn verlassen. Zwar hatte er zuvor seine Zustimmung zur Vernehmung erklärt. Erst danach und mithin in Abwesenheit des Amtsvormundes hat die Ermittlungsrichterin das Mädchen mit dem Vernehmungsgegenstand vertraut gemacht und ihm durch eine kindgerechte Belehrung deutlich vor Augen geführt, dass es allein darüber entscheiden kann, ob es gegen seine Eltern aussagen wolle ("Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?"). Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Mädchen bei seiner Entscheidung auszusagen beeinflusst und es sich deswegen zur Aussage verpflichtet gefühlt haben könnte. Das Landgericht hat daher zu Recht kein Beweisverwertungsverbot angenommen (vgl. für unterlassene "qualifizierte" Belehrungen von Beschuldigten BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 3 StR 410/20, NStZ 2021, 431, 432).
3. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf den Angaben der Zeugin beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung in erster Linie auf die geständigen Angaben der Angeklagten gestützt. Zudem hat es sich auf der Grundlage von Zeugenaussagen über den Zustand der Geschädigten im Tatzeitraum, Lichtbildern von 92 Einzelverletzungen und einem rechtsmedizinischen Gutachten der Gewaltschutzambulanz von der Richtigkeit der Tatvorwürfe überzeugt. Die Angaben der Zeugin hat das Landgericht hingegen lediglich ergänzend zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Geständnisses herangezogen.