Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1995, Az.: 2 StR 531/95
Nichtrichterliche Vernehmungspersonen; Hauptverhandlung; Zeugnisverweigerung; Angaben kindlicher Zeugen; Glaubwürdigkeit; Sachverständiger; Verwertungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 531/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1996, 553-554 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
- NStZ-RR 1996, 106 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 196
Amtlicher Leitsatz
1. Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet.
2. Angaben kindlicher Zeugen gegenüber der mit der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit beauftragten Sachverständigen unterliegen einem Verwertungsverbot, wenn die Zeugen weder in der Hauptverhandlung noch vor ihrer Befragung durch die Sachverständige in kindgerechter Form über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sind.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Manfred P. - unter Freisprechung im übrigen - wegen zweifachen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit begangen mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und die Angeklagte Heidi P. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, tateinheitlich begangen mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten hiergegen haben mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe Angaben des Tatopfers (die Kinder der Angeklagten) in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet, die diese bei ihrer Befragung durch die - mit der Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens beauftragte - Sachverständige zum Tatgeschehen gemacht haben, obgleich die Kinder unter Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt worden waren.
Die Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß erhoben, ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die drei Kinder der Angeklagten (Sebastian, geboren am 12. November 1984; Stefanie, geboren am 14. Mai 1987 und Nicole, geboren am 15. November 1988) wurden in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gemäß § 241 a Abs. 1 StPO als Zeugen "befragt". Dabei wurden sie nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt.
Das Landgericht führt zu dieser "Befragung" im Urteil aus:
"Die Kammer hat versucht, die betroffenen Kinder zu dem Tatgeschehen zu hören. Dieses scheiterte jedoch an der fehlenden Vernehmungsfähigkeit der drei Kinder, die trotz des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Angeklagten sowie des Versuchs eines Gespräches "am runden Tisch", bei dem das Gericht, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger nicht in ihren Amtstrachten erschienen, ängstlich und verschlossen waren. Nicole und Stefanie haben nach längerem Befragen vereinzelte Angaben zu ihrer jetzigen Situation im Kindergarten bzw. in der Schule gemacht, waren aber durch die fremde Umgebung und die ihnen unbekannten Prozeßbeteiligten so überfordert, daß ein Eingehen auf den den Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalt nicht möglich war. Diese Situation war bei Sebastian noch ausgeprägter. Er hat auf die an ihn gerichteten Fragen lediglich mit Schulterzucken reagiert."
Aus diesem Grunde hat das Landgericht die Diplom-Psychologin H. als Zeugin dazu vernommen, was ihr die Kinder im Rahmen verschiedener psychologischer Untersuchungen bei der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens über das Tatgeschehen berichtet haben.
Die Sachverständige explorierte die Kinder am 20. Dezember 1993 und 17. Januar 1994, nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten dem Amtsgericht mit der Bitte übersandt hatte, diese an die Sachverständige zur Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens weiterzureichen. Dabei gab die Staatsanwaltschaft konkrete Anweisungen dazu, wie die Kinder von der Sachverständigen zu befragen seien.
Die Kinder sind vor der Befragung durch die Sachverständige ebenfalls nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt worden. Eine solche Belehrung hätte aber sowohl vor der Exploration durch die Sachverständige als auch in der Hauptverhandlung in kindgerechter Weise erfolgen müssen. Die Kinder hätten darauf hingewiesen werden müssen, daß sie trotz der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zu ihrer Vernehmung Angaben (und die Mitwirkung bei der Gutachtenerstellung) verweigern dürfen.
Daß die Kinder nicht in der Lage waren, in der Hauptverhandlung über das Tatgeschehen zu sprechen, läßt die Belehrungspflichten nicht entfallen. Erst wenn sich nach Belehrung herausgestellt hätte, daß diese das Bewußtsein der Kinder überhaupt nicht erreicht, hätte die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ausgereicht (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4). Ein solcher Fall lag hier ersichtlich aber nicht vor.
Die Angaben der Kinder bei ihrer Anhörung durch die Sachverständige unterlagen demnach einem Verwertungsverbot, sie durften nicht durch die Vernehmung der Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (vgl. BGHSt 25, 176, 177; BGH, Beschl. v. 23. August 1995 - 3 StR 163/95).