Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1983, Az.: 1 StR 445/83
Beweiserhebung einer Vernehmung, die ohne Zeugenbelehrung stattfand; Hauptverhandlung; Zeugnisverweigerungsrecht; Frühere richterliche Vernehmung; Bekanntmachung; Beweiserhebung; Zeugenbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 445/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 26.01.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 43
- StV 1983, 494
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Amtlicher Leitsatz
Über den Inhalt einer Aussage, die ein in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernder Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung gemacht hat, darf durch Vernehmung des Richters nur dann Beweis erhoben werden, wenn der Zeuge durch den Richter vorschriftsmäßig nach § 52 StPO belehrt worden ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalt und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. August 1983
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Januar 1983,
- a)
soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Fall Erika B.) und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Fall Christiane B.) verurteilt ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Vernehmung der Richterin am Amtsgericht ... über die Aussagen der Zeuginnen Erika und Christiane B. im Ermittlungsverfahren § 252 StPO verletzt, ist begründet.
Zwar kann über den Inhalt einer Aussage, die ein in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigender Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden (BGHSt 2, 99; 11, 338; 13, 394; 26, 281). Voraussetzung der Verwertbarkeit einer Zeugenaussage auf diese Weise ist jedoch eine vorschriftsmäßige Belehrung des Zeugen durch den Richter nach§ 52 StPO (BGHSt 2, 99). Dabei muß ein Zeuge, der die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht begreift (§ 52 Abs. 2 StPO), auch darüber belehrt werden, daß er trotz Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Gebrechlichkeitspflegers) zur Aussage nicht auszusagen braucht (BGHSt 21, 303, 305; 23, 221, 223),
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß Erika und Christiane B. vor ihrer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht auch insoweit belehrt worden sind. Weder aus den Vernehmungsniederschriften (Bl. 37 ff., 48 ff. d.A.) noch aus der dienstlichen Erklärung der Richterin am Amtsgerichts ... vom 2. August 1983 läßt sich entnehmen, daß eine entsprechende Belehrung erfolgt ist. Damit kann die Verurteilung des Angeklagten wegen der Straftaten zum Nachteil seiner Töchter Erika und Christiane B. keinen Bestand haben.
2.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Fall Erika B.) bestehen auch in sachlichrechtlicher Hinsicht durchgreifende Bedenken.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der erste Geschlechts. verkehr des Angeklagten mit seiner am ... 1963 geborenen Tochter Erika im Januar 1979, der letzte Verkehr am 27. April 1982 stattgefunden; insgesamt kam es in mindestens zehn Fällen zum geschlechtlichen Verkehr (UA S. 5 f.). Die Revision beanstandet zu Recht, daß hinsichtlich acht dieser Fälle eine genaue zeitliche Einordnung fehlt; eine solche Einordnung wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nach dem ... 1981 (Vollendung des 18. Lebensjahres) eine Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil der Erika B. nicht mehr in Betracht kam.
3.
Mit der Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II 1 und II 4 entfällt auch die Gesamtstrafe. Die in den Fällen II 2, 3 verhängten Einzelstrafen werden dadurch nicht berührt.
4.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Kuhn
Maul
Schikora
Schimansky