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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.2026, Az.: 2 StR 111/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.2026
Aktenzeichen
2 StR 111/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 16079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250326U2STR111.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 17.06.2024 - AZ: 108 KLs 2/23 106 Js 4/22

Verfahrensgegenstand

Zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2.: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Z u 3.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 2024, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, dass er in den Anklagefällen 5 und 6 einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;

    2. 2.

      aufgehoben

      1. a)

        in den Einzelstrafaussprüchen im Anklagefall 4 mit den Feststellungen zur Qualität und zum Umfang des 16 Gramm Morphinbase übersteigenden Wirkstoffgehalts des Opiums und in den Anklagefällen 5 und 6,

      2. b)

        im Gesamtstrafenausspruch sowie

      3. c)

        im Einziehungsausspruch, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 222.450 Euro angeordnet ist.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten F. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, aufgehoben

    1. 1.

      im Strafausspruch im Anklagefall 12 mit den zugehörigen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Cannabis sowie

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  3. III.

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben

    1. 1.

      soweit es den Angeklagten T. betrifft und er verurteilt ist,

      1. a)

        im Anklagefall 4 mit den zugehörigen Feststellungen zum Umfang des Tatinteresses des Angeklagten, zum Ablauf der Opiumbestellung, zur Qualität und zum Umfang des 16 Gramm Morphinbase übersteigenden Wirkstoffgehalts des Opiums,

      2. b)

        im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

      3. c)

        im Einziehungsausspruch, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 355.850 Euro angeordnet ist;

    2. 2.

      soweit es den Angeklagten F. betrifft und er

      1. a)

        im Anklagefall 21 freigesprochen ist, mit den zugehörigen Feststellungen,

      2. b)

        verurteilt ist,

        aa) im Anklagefall 14 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite,

        bb) im Anklagefall 16 mit den Feststellungen zum unterbliebenen Vollzug des Betäubungsmittelgeschäfts,

        cc) im Anklagefall 17 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zum unterbliebenen Vollzug des Betäubungsmittelgeschäfts sowie

        dd) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

    3. 3.

      soweit es den Angeklagten K. betrifft und er

      1. a)

        im Anklagefall 21 freigesprochen ist, mit den zugehörigen Feststellungen;

      2. b)

        verurteilt ist im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen zum unterbliebenen Vollzug des Betäubungsmittelgeschäfts im Anklagefall 17 und zur subjektiven Tatseite betreffend eine Betäubungsmittelmenge von mehr als 20 Kilogramm im Anklagefall 20.

  4. IV.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  5. V.

    Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten T. und F. und die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des Angeklagten K. verworfen.

    Der Angeklagte K. hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem weiteren Fall wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem weiteren Fall wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Den Angeklagten F. hat es wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Cannabis und in zwei weiteren Fällen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3

Den Angeklagten K. hat es wegen "Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

4

Es hat gegen die Angeklagten T. und F. jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat das Landgericht bei allen drei Angeklagten abgesehen. Zudem hat es alle drei Angeklagten von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen.

5

Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten T. und F. erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie - so wie die Revision des Angeklagten K. insgesamt - unbegründet. Die zuungunsten der drei Angeklagten mit mehreren Verfahrensbeanstandungen sowie der Sachrüge geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft erzielen die aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind auch sie unbegründet.

I.

6

Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

7

1. Im April und Mai 2020 ging der Angeklagte T. in sieben Fällen dem Handel mit Kokain bzw. Opium nach (Anklagefälle 2 bis 8). So kümmerte er sich im April 2020 im Auftrag des Betäubungsmittelhändlers A. um die Beschaffung einer Großmenge Opium aus dem Iran, die für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Der Angeklagte leitete A. ein Angebot eines iranischen Lieferanten über eine Lieferung von 100 Kilogramm Opium "guter Qualität" mit einem Wirkstoffgehalt von zehn Prozent Morphinbase zum Preis von umgerechnet circa 20.000 Euro weiter. A. bestätigte dieses Angebot und stellte eigene Bemühungen für einen anderweitigen Bezug des Opiums ein. Ob das im Iran bestellte Opium tatsächlich in Deutschland eintraf, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Geschäfts von A. 40 bis 50 Gramm Kokain. Eine von ihm erwartete zusätzliche finanzielle Honorierung erhielt er nicht, da er sich mit A. zerstritt. Die Strafkammer hat den Angeklagten T. insoweit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen (Anklagefall 4).

8

Am 6. Mai 2020 verfügte T. über mindestens 45 Kilogramm Rauchopium mit einem Wirkstoffgehalt von vier Prozent Morphinbase, das er selbst auf Kommission zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte und in der Folge zum Preis von 2.000 Euro je Kilogramm weiterveräußerte, wobei er eine Teilmenge von 20 Kilogramm am 7. Mai 2020 an einen H. aus Z. liefern ließ (Anklagefall 5).

9

Ebenfalls am 7. Mai 2020 bot T. dem H. eine weitere Menge von 50 Kilogramm Opium mit einem Wirkstoffgehalt von circa fünf Prozent Morphinbase zum Kauf an, die aus einer Lieferung von 110 Kilogramm stammen sollte, über die der Angeklagte aber tatsächlich gar nicht verfügte, so dass das Geschäft nicht durchgeführt wurde (Anklagefall 6).

10

2. Der Angeklagte F. bewahrte vor dem 30. Mai 2021 in seiner damaligen K.er Wohnung fünf Kilogramm Marihuana "schlechter Qualität" mit einem Wirkstoffgehalt von acht Prozent Tetrahydrocannabinol auf, die - von einer Eigenkonsummenge von 100 Gramm abgesehen - für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und die der Angeklagte in der Folge auch tatsächlich absetzte (Anklagefall 12).

11

3. Im Mai 2021 beteiligte sich der Angeklagte T. an der Organisation einer Lieferung aus dem Iran nach Deutschland von 214 Kilogramm zum Rauchkonsum bestimmten Opiums mit einem Wirkstoffgehalt von 7,2 Prozent Morphinbase, das er auf Kommission für seinen eigenen gewinnbringenden Handel erworben hatte. Das Opium wurde durch Kurierfahrer in zwei Fahrzeugen über die so genannte Balkanroute transportiert. Am 30. Mai 2021 teilte einer der Kurierfahrer dem T. mit, dass es an einer Staatsgrenze Röntgenkontrollen gebe, weswegen er die Fahrt nicht fortsetzen werde. T. bewegte den Fahrer durch das Angebot der Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 10.000 Euro zur Weiterfahrt. Der Angeklagte F. bestärkte den T. in diesem Tun. Das Opium wurde nach Deutschland eingeführt und in die Nähe von A. gebracht, wo es durch T. in Empfang genommen wurde. F. begleitete ihn dabei und unterstützte so den Opiumhandel des T.. Bei einer von T. veranlassten Einfuhr einer Teilmenge dieser Lieferung von 10 Kilogramm Opium in die Schweiz durch den Angeklagten K. wurden dieser festgenommen und das Opium sichergestellt. Aus der restlichen Liefermenge veräußerte T. jedenfalls circa 50 Kilogramm Opium mit Gewinn zum Preis von 3.000 Euro je Kilogramm an einen Abnehmer.

12

Die Strafkammer hat den Angeklagten T. insoweit wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten F. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen (Anklagefall 14).

13

4. Anfang August 2022 sprach der Angeklagte F., der sich gegenüber einem Betäubungsmittelhändler aus den Niederlanden bereit erklärt hatte, sich um einen Lieferanten für eine Opiummenge im Bereich von sieben Kilogramm zu kümmern, den ihm bekannten Betäubungsmittelhändler O. aus K. an, der seine Bereitschaft zur Belieferung des niederländischen Betäubungsmittelhändlers erklärte und dem Angeklagten F. als Vermittlungshonorar "bzw. Gewinn" 2.000 Euro in Aussicht stellte. Hiermit erklärte sich F. einverstanden und stellte daraufhin den unmittelbaren Kontakt zwischen O. und dem niederländischen Betäubungsmittelhändler her. Einen Vollzug des Geschäfts hat das Landgericht nicht festgestellt (Anklagefall 16).

14

5. Am 7. August 2022 fragte der gesondert Verurteilte Ta. den Angeklagten K., ob er wisse, wo es Opium gebe, da Ta. Kontakt zu einem Kaufinteressenten habe. K., der wusste, dass ein Dritter in K. Opium im Angebot hatte, rief den Angeklagten F. an und reichte dem Ta. das Telefon. Ta. berichtete F. von einem Interessenten für zehn Kilogramm Opium guter Qualität. F. bestätigte, den Kontakt zu einem Händler herstellen und ein persönliches Treffen zum Anschauen des Opiums organisieren zu können. Dieses Angebot nahm Ta. an. Absprachegemäß trafen sich die Angeklagten K. und F. mit Ta. sowie zwei aus den Niederlanden kommenden Personen noch am Nachmittag desselben Tages und fuhren gemeinsam zu einem Opiumhändler in der Nähe von K.. Die Angeklagten erwarteten für sich Vermittlungsprovisionen in Höhe von 3.000 Euro (K.) bzw. 4.000 Euro (F.). Die niederländischen Kaufinteressenten nahmen "jedenfalls" eine Probe des Opiums zum Testen mit und fuhren zurück in die Niederlande. Die Angeklagten K. und F. reisten ebenfalls in die Niederlande, da sie erwarteten, dort kurzfristig ihre Vermittlungsprovision in bar zu erhalten. Aufgrund nicht näher festgestellter Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Geschäfts blieben die Angeklagten für mehrere Tage in den Niederlanden und warteten dort auf ihre Provisionen, ohne dass das Landgericht feststellen konnte, dass das Geschäft abgewickelt und die Provisionen ausgezahlt wurden. Am 11. August 2022 kehrten die Angeklagten nach K. zurück, wobei sie ein Motorrad der Marke Kawasaki mit sich führten, das sie im Folgenden auf einer Verkaufsplattform im Internet zum Verkauf anboten. Einen Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Motorrads und dem Opiumgeschäft hat das Landgericht nicht feststellen können (Anklagefall 17).

15

6. Der Angeklagte F. verfügte um den 9. August 2022 über zehn Kilogramm Rauchopium mit einem Wirkstoffgehalt von zehn Prozent Morphinbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Das Rauchopium veräußerte er in zwei Teilmengen zu je fünf Kilogramm zum Preis von jeweils 4.000 Euro je Kilogramm. Soweit die Anklage F. darüber hinaus zur Last gelegt hatte, das gehandelte Opium aus einer Großmenge von 80 Kilogramm bestritten zu haben, die er gemeinschaftlich mit dem Angeklagten K. zuvor während des gemeinsamen Aufenthaltes in den Niederlanden im Anklagefall 17 angekauft und am 11. August 2022 nach Deutschland eingeführt habe, hat sich das Landgericht davon nicht zu überzeugen vermocht. Den Angeklagten K. hat das Landgericht von diesem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (Anklagefall 18).

16

7. Der Angeklagte T. lagerte am 9. September 2022 in einer Privatwohnung in einem K.er Mehrfamilienhaus 80 Kilogramm Rauchopium mit einem Wirkstoffgehalt von circa fünf Prozent Morphinbase zum gewinnbringenden Verkauf. Der Angeklagte F. beschloss wegen Unstimmigkeiten mit dem Angeklagten T., sich unerlaubt Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, das Opium zu entwenden und anschließend selbst gewinnbringend zu veräußern. Hierzu versicherte er sich der Mitwirkung des Angeklagten K. sowie der gesondert Verurteilten S. und Ta.. K. erwartete sich für seine Beteiligung an dem Wohnungseinbruch eine Beteiligung an dem späteren Verkaufserlös des Opiums in Höhe von 10.000 Euro.

17

Gegen Mittag des 9. September 2022 begaben sich die Angeklagten F. und K. mit den gesondert Verurteilten zu dem Mehrfamilienhaus. Der Angeklagte F. und der gesondert Verurteilte S. hebelten die Wohnungstür mit einer Brechstange auf. Sie betraten die Wohnung und stellten das dort gelagerte Opium in Tüten und einem Rollkoffer verpackt an der Wohnungstür zum Abtransport bereit. Ta., der sich mit dem Angeklagten K. tatplangemäß nun auch zur Wohnung begeben hatte, übernahm eine Tüte mit circa 500 Gramm Opium, die er zurück zur Hauseingangstür trug, wo er auf die Mittäter wartete. K., der sich als Tatbeute "jedenfalls eine Menge von 20 Kilogramm zum gewinnbringenden Handel bestimmtes Opium" vorstellte, und F. übernahmen jeweils zwei große aus der Wohnung entwendete und mit Opium gefüllte Tragetaschen, welche die Angeklagten über das Treppenhaus zur Hauseingangstür trugen. S. transportierte mit dem Fahrstuhl derweil den mit Opium befüllten größeren Reiserollkoffer zur Hauseingangstür. Gemeinsam mit der Beute verließen die Tatbeteiligten den Tatort.

18

F. unternahm in der Folge Bemühungen, das Opium an eine Person in den Niederlanden gewinnbringend abzusetzen. Indes vermochte das Landgericht nicht festzustellen, ob F. einen Verkaufspreis oder K. den ihm zugesagten Tatlohn erhielten. Während die Strafkammer F. tateinheitlich zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen hat, hat sie K. insoweit neben schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt (Anklagefall 20).

19

8. Dem Angeklagten T. hatte die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage zudem vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Juni 2021 in seiner damaligen K.er Wohnung über 128 Kilogramm Opium durchschnittlicher Qualität verfügt zu haben und in derselben Woche eine weitere Lieferung von 100 Kilogramm Opium durchschnittlicher Qualität zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von diesem Tatvorwurf freigesprochen (Anklagefall 13).

20

9. Darüber hinaus hatte die Anklage den Angeklagten F. und K. zur Last gelegt, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 8. November 2022 bei einem Lieferanten im Iran 70 Kilogramm Opium für 240 Millionen Toman bestellt zu haben. Die Lieferung sei am 10. November 2022 zum gewinnbringenden Verkauf durch die beiden Angeklagten auf den Weg nach Deutschland gebracht worden, wobei sich ein Empfang des Opiums durch sie aufgrund ihrer Festnahme nicht habe feststellen lassen. Die Strafkammer hat beide Angeklagte von diesem Vorwurf ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (Anklagefall 21).

II.

Revisionen der Angeklagten

21

1. Revision des Angeklagten T.

22

Die auf die Revision des Angeklagten T. veranlasste umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu seinem Nachteil führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Anklagefällen 5 und 6, was zugleich die Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafaussprüche nach sich zieht. Zudem hat der Strafausspruch im Anklagefall 4 keinen Bestand. Beides bringt den Gesamtstrafenausspruch zu Fall. Ferner hält die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten T. revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht durchgängig stand. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

23

a) Die konkurrenzrechtliche Würdigung der Anklagefälle 5 und 6 als tatmehrheitlich ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar ist die Würdigung der Strafkammer nicht zu beanstanden, dass es sich bei den beiden festgestellten Handelsgeschäften um gesonderte Lieferungen von Betäubungsmitteln aus unterschiedlichen Vorräten und damit zwei separate Umsatzgeschäfte handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 6 StR 114/22, NStZ-RR 2022, 249, 250). Jedoch stehen diese beiden Umsatzgeschäfte zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).

24

aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass die den Anklagefällen 5 und 6 zugrunde liegenden Handelsgeschäfte "zeitlich parallel" realisiert wurden. Dies geschah in der Weise, dass der Angeklagte einem H. am 7. Mai 2020 die dem Anklagefall 6 zugeordnete Menge von 50 Kilogramm Opium über den Kryptomessenger EncroChat anbot, während er sich mit H. "parallel" darüber austauschte, ob der Lieferant einer anderweitig vereinbarten Menge - wobei es sich offenkundig um die Lieferung aus Anklagefall 5 handelte - auf dem Weg oder schon angekommen sei.

25

bb) Sowohl bei dem ernsthaften Angebot über die Belieferung mit einer Betäubungsmittelmenge als auch bei der Kommunikation über die logistische Abwicklung eines bereits vereinbarten Handelsgeschäftes handelt es sich um tatbestandliche Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Überlappen sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen zweier Umsatzgeschäfte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dergestalt, dass sich die im Rahmen des jeweiligen Absatzgeschehens getätigten Kommunikationsakte nicht voneinander trennen lassen, ist von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2022 - 1 StR 154/22, Rn. 3, und vom 14. November 2024 - 3 StR 289/23, Rn. 39 ff.). So verhält es sich in den Anklagefällen 5 und 6.

26

cc) Der Senat ändert daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in den Anklagefällen 5 und 6 zu einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs in den Anklagefällen 5 und 6 zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen nach sich. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert das im zweiten Rechtsgang berufene Tatgericht nicht an der Verhängung einer höheren Einzelstrafe für die Anklagefälle 5 und 6 als die bisher verhängten Einzelstrafen. Es gebietet nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird; überdies darf die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (st. Rspr.; vgl. nur Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 2 StR 319/21, Rn. 15 mwN).

27

b) Im Anklagefall 4 ist der vom Landgericht festgestellte Schuldgehalt der Tat, der sich im zugehörigen Strafausspruch niedergeschlagen hat, nicht hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Die Strafkammer hat den Wirkstoffgehalt der in diesem Fall gehandelten Betäubungsmittel nicht in einer für das Revisionsgericht ausreichend nachvollziehbaren Weise dargelegt.

28

aa) Die Strafkammer ist im Anklagefall 4 von einer Handelsmenge von 100 Kilogramm Opium "guter Qualität" mit einem Wirkstoffgehalt von zehn Prozent Morphinbase ausgegangen. Wie sie zu der Annahme eines derartigen Wirkstoffgehalts gelangt ist, hat die Strafkammer - im Gegensatz zu den weiteren Verurteilungsfällen, die Opium betreffen - nicht ausdrücklich erörtert. Der Wirkstoffgehalt erschließt sich auch nicht aus der Gesamtheit der Urteilsgründe. So ist die Strafkammer in den Anklagefällen 6 sowie 9 bis 11, in denen es ebenfalls nicht zu einer Sicherstellung und Untersuchung des gehandelten Opiums kam, zugunsten des Angeklagten jeweils von einer unterdurchschnittlichen Qualität des Opiums mit einem Wirkstoffgehalt von nur fünf Prozent Morphinbase ausgegangen. Indes lag der in diesen Fällen vereinbarte Handelspreis teilweise deutlich über dem von umgerechnet 20.000 Euro für eine Liefermenge von 100 Kilogramm im Anklagefall 4.

29

bb) Der Senat schließt angesichts der großen Handelsmenge von 100 Kilogramm eine Auswirkung des Rechtsfehlers auf den Schuldspruch sicher aus. Dagegen unterliegt der Strafausspruch im Anklagefall 4 der Aufhebung, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es von einer nur durchschnittlichen oder unterdurchschnittlichen Qualität des gehandelten Opiums ausgegangen wäre. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nur insoweit, als diese die Qualität und den Wirkstoffgehalt des gehandelten Opiums, soweit dieser über die nicht geringe Menge hinausreicht, betreffen; im Übrigen sind sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

30

c) Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Anklagefällen 4, 5 und 6 entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Das neue Tatgericht wird bei der abermaligen Zumessung der Gesamtstrafe trotz des schon im ersten Rechtsgang berücksichtigten vollstreckungsbedingten Wegfalls der in den Anklagefällen 2 bis 8 bestehenden Gesamtstrafenlage mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 15. Juni 2020 und in den Anklagefällen 9 bis 11 sowie 14 und 15 mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 29. April 2022 auch bei einer nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossenen Vollstreckung dieser Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe zu erwägen haben, ob von einem Härteausgleich hier abzusehen ist, weil der Angeklagte bei einer fiktiven Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der beiden Geldstrafen infolge einer Zäsurwirkung ein höheres Gesamtstrafenübel hätte hinnehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 6 StR 254/23, Rn. 3; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., § 55 Rn. 28).

31

d) Die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten T. offenbart ebenfalls Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

32

aa) Im Anklagefall 5 hat die Strafkammer gegen T. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.000 Euro angeordnet. Dass der Angeklagte über Taterträge in dieser Höhe tatsächlich verfügte, wird indes durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.

33

(1) Die Strafkammer hat ihrer Einziehungsentscheidung ersichtlich zugrunde gelegt, dass T. die gesamten 45 Kilogramm Opium zu einem Preis von 2.000 Euro je Kilogramm veräußerte und sämtliche Erlöse tatsächlich vereinnahmte. Festgestellt hat sie dies hingegen nicht. Danach hatte der Angeklagte zunächst 20 Kilogramm Opium an "H." gewinnbringend veräußert, die er am 7. Mai 2020 durch einen Kurier übermittelte, der dem H. zudem weitere zehn Kilogramm Opium aus der Handelsmenge übergab, die für einen "P." bestimmt waren und später an einen Mittelsmann in Österreich weitergegeben wurden. Die verbleibenden 15 Kilogramm wurden am 12. Mai 2020 ebenfalls an "H." geliefert, der aber mit der Qualität unzufrieden war, so dass sowohl diese Lieferung als auch die erste Lieferung vom 7. Mai 2020 an den Angeklagten zurückgegeben wurden. Aus dieser Retourenmenge von 35 Kilogramm veräußerte der Angeklagte zehn Kilogramm "auf Kommission" an "P." und lieferte diese am 13. Mai 2020 aus.

34

(2) Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte für die Gesamtmenge von 45 Kilogramm Kaufpreiszahlungen erhielt. Es bleibt unklar, ob "H." für das beanstandete Opium, insbesondere der zweiten Lieferung, vor dessen Rückgabe bereits Zahlungen an den Angeklagten geleistet hatte. Auch ist unklar, ob und in welcher Höhe "P." das auf Kommission erworbene Opium später bezahlte. Weder der Einlassung des Angeklagten noch der Gesamtheit der Urteilsgründe lassen sich entsprechende Zahlungen entnehmen.

35

bb) Auch im Anklagefall 8 ist die Begründung der Einziehungsentscheidung des Landgerichts in Höhe von 45.000 Euro defizitär. Insoweit ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte 1,5 Kilogramm Kokain in Belgien für 29.000 Euro je Kilogramm erwarb, nach Deutschland einführte und dem EncroChat-Nutzer "mo." mit der Absicht der Gewinnerzielung zum Kauf anbot. Weder hat die Strafkammer einen Weiterverkaufspreis noch einen erfolgreichen Absatz des Kokains oder die Entgegennahme des Veräußerungserlöses festgestellt. In der Beweiswürdigung wird lediglich der Erwerb des Kokains durch den Angeklagten in Belgien und das Angebot dieses Kokains an "mo.", nicht aber auch der Erfolg dieses Absatzgeschäftes belegt.

36

cc) Dagegen begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer in den Anklagefällen 3 und 4 gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen für die ihm als Tatlohn übergebenen Kokainmengen angeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 17 Rn. 6; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 152/23, NStZ-RR 2023, 310).

37

dd) Die Einziehungsentscheidung unterliegt im tenorierten Umfang der Aufhebung. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit haben, in den Anklagefällen 5 und 8 Feststellungen zum Erhalt von Veräußerungserlösen durch den Angeklagten zu treffen.

38

e) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB offenbart keine Rechtsfehler. Das Landgericht hat sich zutreffend an den gegenüber der früheren Rechtslage verschärften Anforderungen des § 64 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) orientiert und ist auf dieser Grundlage dem Votum des psychiatrischen Sachverständigen, mit dem es sich eingehend auseinandergesetzt hat, revisionsrechtlich nachvollziehbar nicht gefolgt.

39

2. Revision des Angeklagten F.

40

Die auf die Revision des Angeklagten F. veranlasste umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Einziehungsausspruch sowie im Umfang der im Urteil unterbliebenen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hält der Strafausspruch dem Revisionsangriff nicht durchgängig stand.

41

a) Die Einzelstrafe im Anklagefall 12 unterliegt wegen eines den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlers der Aufhebung. Die Feststellung der Strafkammer, das tatgegenständliche Marihuana, das von "schlechter Qualität" gewesen sei, habe einen Wirkstoffgehalt von acht Prozent Tetrahydrocannabinol gehabt, beruht auf einer in den Urteilsgründen unzureichend dargestellten Schätzung.

42

aa) Stehen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht die Wirkstoffmenge oder den Wirkstoffgehalt unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung durch Tatbeteiligte, Handelsstufe), gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, zahlenmäßig schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 - 5 StR 38/25, Rn. 13). Dabei hat es in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darzulegen, auf welcher Grundlage seine Schätzung beruht (siehe dazu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2014 - 2 StR 311/14, NStZ-RR 2015, 77, 78, und vom 18. März 2020 - 1 StR 600/19, Rn. 7 mwN).

43

bb) Diesen Anforderungen ist die Strafkammer nicht gerecht geworden. Der bloße Verweis auf ihre "forensische Erfahrung" lässt für das Revisionsgericht nicht erkennen, welche dieser Kriterien das Landgericht bei seiner Schätzung in Ansatz gebracht hat. Angesichts der festgestellten "schlechten Qualität" versteht sich der geschätzte Wirkstoffgehalt von acht Prozent Tetrahydrocannabinol auch nicht von selbst.

44

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer geringeren Schätzung der Wirkstoffkonzentration des gehandelten Marihuanas aufgrund des geringeren Schuldumfangs der Tat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. April 2025 - 5 StR 38/25, Rn. 13) eine mildere Einzelstrafe zugemessen hätte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es lediglich zur Wirkstoffkonzentration des gehandelten Marihuanas; im Übrigen sind die Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand.

45

c) Die Aufhebung der Einzelstrafe im Anklagefall 12 entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Dieser weist überdies noch einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten F. auf. Die Strafkammer hat nicht in den Blick genommen, ob ein Härteausgleich wegen der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 18. Oktober 2022 geboten gewesen wäre. Soweit die vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängte Geldstrafe durch die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt war, wäre dem Angeklagten ein Härteausgleich zuzugestehen gewesen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 - 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6 f., und vom 24. August 2023 - 2 StR 173/23, Rn. 3; jew. mwN).

46

d) Die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist auch bei dem Angeklagten F. aus den oben dargestellten Gründen rechtsfehlerfrei.

47

3. Revision des Angeklagten K.

48

Die auf die Revision des Angeklagten K. veranlasste umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

III.

Revisionen der Staatsanwaltschaft

49

Die wirksam auf die Freisprüche des Angeklagten T. im Anklagefall 13, des Angeklagten F. im Anklagefall 21 und des Angeklagten K. in den Anklagefällen 18 und 21, die Schuldsprüche des Angeklagten T. im Anklagefall 4, des Angeklagten F. in den Anklagefällen 14, 16 und 18 sowie des Angeklagten K. im Anklagefall 20, die Aussprüche über die Einzelstrafe gegen den Angeklagten T. im Anklagefall 20 und über dessen Gesamtstrafe sowie die gesamten Strafaussprüche gegen die Angeklagten F. und K. beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft greifen teilweise durch.

50

1. Die Revisionen sind im genannten Umfang wirksam beschränkt. Soweit die Revisionsführerin ausdrücklich die bezeichneten Freisprüche, die Schuldsprüche gegen T. im Anklagefall 4, gegen F. im Anklagefall 14 und K. im Anklagefall 20 sowie die Strafaussprüche gegen die Angeklagten F. und K. angreift, bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen eine dahingehende Beschränkung. Die Revisionen richten sich darüber hinaus im Anklagefall 17 und im Anklagefall 20, soweit die Angeklagten F. und K. in diesen Fällen betroffen sind, gegen die jeweiligen Strafaussprüche, während sie in den Anklagefällen 16 und 18 hinsichtlich F. auch den Schuldspruch umfassen.

51

a) Zwar hat die Revisionsführerin auch hinsichtlich des Angeklagten T. die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs beantragt. Insoweit ist der für das Angriffsziel einer staatsanwaltschaftlichen Revision maßgeblichen (Nr. 156 Abs. 1 und 2 RiStBV) Auslegung der Revisionsbegründung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Januar 2025 - 2 StR 341/24, Rn. 6 mwN) aber zu entnehmen, dass lediglich der Einzelstrafausspruch im Anklagefall 20 und der Gesamtstrafenausspruch angefochten sind. Denn die Revisionsbegründung greift im Anklagefall 20 lediglich an, dass die Strafkammer keine über die festgestellten 80 Kilogramm Opium hinausgehende Handelsmenge des Angeklagten T. für belegt erachtet hat und bei Feststellung einer größeren Handelsmenge gegebenenfalls eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte. Damit beanstandet sie eine zu geringe Bewertung des Schuldumfangs der Tat durch das Landgericht, nicht aber den Schuldspruch.

52

b) Diese Beschränkung ist wirksam. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revision ist, dass sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100, 101, und vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1, Beschränkung 21 Rn. 10 mwN). Eine Beschränkung ist zwar unwirksam, wenn die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben wird (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 366; und vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35 und 38). So verhält es sich hier aber nicht. Denn der durch den Revisionsangriff nicht betroffene Teil der Feststellungen trägt bereits für sich den Schuldspruch. Die Lagerung einer nicht geringen Menge Opium durch T. wird durch eine Vielzahl nicht beanstandeter Beweiserwägungen der Strafkammer rechtsfehlerfrei belegt. Dies führt zur Trennbarkeit der angegriffenen Feststellungen hinsichtlich des Umfangs der Handelsmenge (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 2023 - 2 StR 227/23, Rn. 6, und vom 19. März 2025 - 1 StR 464/24, Rn. 7; BeckOK-StPO/Wiedner, 59. Ed., § 344 Rn. 22.1).

53

c) Ebenso verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin im Anklagefall 20 - den Angeklagten F. betreffend - und im Anklagefall 17 - die Angeklagten F. und K. betreffend - rügt, dass die Strafkammer keinen erfolgreichen Absatz des Opiums festgestellt habe. Da der Schuldspruch bereits durch die von der Revision nicht bemängelte rechtsfehlerfreie Feststellung der Strafkammer getragen wird, dass die Angeklagten in der Absicht der Gewinnerzielung versuchten, Opium abzusetzen (Anklagefall 20) bzw. ein solches Absatzgeschäft zu vermitteln (Anklagefall 17), ist auch insoweit die Beschränkung auf den Strafausspruch wirksam. Auch in diesen Fällen besteht eine Trennbarkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenbasis von der Stoßrichtung der Revisionsangriffe. Die Beschwerdeführerin beanstandet zum Beleg eines schulderhöhenden Absatzerfolges jeweils die unterbliebene Würdigung anderer Passagen eines Chatverkehrs beziehungsweise anderer Sprachnachrichten als derjenigen, welche die Strafkammer rechtsfehlerfrei zur Grundlage ihrer Feststellung eines Verbalhandels gemacht hat.

54

d) Demgegenüber richten sich die Revisionsangriffe in den Anklagefällen 16 und 18, soweit der Angeklagte F. betroffen ist, jeweils auch gegen den Schuldspruch. Zwar beanstandet die Revisionsbegründung auch insoweit lediglich die Höhe der verhängten Strafen. Im Anklagefall 16 scheidet eine Beschränkung des Revisionsangriffs auf den Strafausspruch aber aus, da dieser gerade die beweisrechtlichen Schlüsse der Strafkammer, durch die sie zur Annahme des schuldspruchtragenden Verbalhandels gelangt ist, in Frage stellt. Bei Anklagefall 18 würde die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung der Einfuhr einer größeren Handelsmenge aus den Niederlanden durch den Angeklagten F. zudem eine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG tragen; sie ist damit doppelrelevant.

55

2. Die zuungunsten des Angeklagten T. geführte Revision bleibt weitgehend ohne Erfolg. Sie führt lediglich zur Aufhebung des Schuldspruchs im Anklagefall 4 und - hieran anknüpfend - zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

56

a) Der auf die Sachrüge gestützte Angriff gegen den Freispruch des Angeklagten T. im Anklagefall 13 hat keinen Erfolg. Der Freispruch weist keine sachlich-rechtlichen Fehler auf.

57

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, Rn. 27). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, Rn. 26 mwN).

58

bb) Der Überprüfung anhand des so eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs hält der Freispruch stand.

59

Zwar begegnet es Bedenken, wenn ein Tatgericht den Angeklagten deshalb freispricht, weil es meint, die Einlassung eines Angeklagten "nicht widerlegen" zu können (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 - 5 StR 309/22, Rn. 12 f. mwN). Entsprechende Wendungen der Strafkammer sind hier aber im Ergebnis unschädlich, weil die Urteilsgründe belegen, dass sie die Einlassung des Angeklagten der notwendigen kritischen Prüfung unterzogen hat und sich nach einer vollständigen Beweiswürdigung keine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hat bilden können.

60

Die Beweiswürdigung ist im Übrigen nicht lückenhaft. Die Strafkammer hat sich mit dem abgehörten Telefonat zwischen dem Angeklagten und einem B. als dem einzigen zur Verfügung stehenden Beweismittel ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat diesem Beweismittel in revisionsrechtlich hinzunehmender Weise keine hinreichende Beweiskraft zugestanden, um sich von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen. Dabei hat die Strafkammer keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung notwendige Gewissheit gestellt. Die Strafkammer ist zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei den abgehörten Äußerungen des Angeklagten um eine "zusammenhanglose Prahlerei" gehandelt, er sich "gleichsam in Rage" geredet habe. Sein Offenbaren einer großen Menge von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung gegenüber einem Besucher sei zudem ein in der Betäubungsmittelszene völlig untypisches Verhalten, das der Angeklagte auch auf Nachfrage seines Gesprächspartners nicht plausibel habe erklären können. Die Strafkammer hat damit verschiedene für sich und in der Gesamtschau plausible Gründe benannt, die aus ihrer Sicht gegen einen Realgehalt der Schilderung des T. in dem abgehörten Telefonat sprechen. Dass die Strafkammer auf dieser Grundlage keine Überzeugung von einer Tatsachenbasis des Gesprächs hat gewinnen können, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

61

b) Der Schuldspruch im Anklagefall 4 hält hingegen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

62

aa) Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie eine Mittäterschaft des Angeklagten T. verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer von zu hohen Anforderungen an ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgegangen ist.

63

(1) Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte "über eine das Betäubungsmittelgeschäft des A. fördernde Gehilfentätigkeit hinausgehende Aktivitäten im Sinne eines Eigenhandels entfaltete", und sich aus diesem Grund an der Einordnung der Tätigkeiten des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehindert gesehen.

64

(2) Diese Wertung vermengt in unzulässiger Form die Voraussetzungen täterschaftlichen Handeltreibens mit dem Kriterium eines "Eigenhandels". Der Begriff des Handeltreibens ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen und umfasst alle eigennützigen Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Dem Grundsatz nach werden damit auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen vom Begriff des Handeltreibens eingeschlossen. Auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann dem Begriff des Handeltreibens unterfallen; er setzt weder ein eigenes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln noch deren Absatz voraus (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 168/22, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 87 Rn. 6). Auch die nur einmalige Vermittlung eines fremden Handelsgeschäfts kann daher ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.), so dass das vom Landgericht eingestellte Kriterium des "Eigenhandels" rechtlich fehlgeht.

65

Die notwendige Abgrenzung zwischen täterschaftlichen und Beihilfehandlungen hat vielmehr nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 Rn. 6; Beschluss vom 8. Januar 2013 - 5 StR 606/12, NStZ 2013, 549), wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 5 Rn. 4). Maßgeblich ist, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16, Rn. 4; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.). Insbesondere ist entscheidend, ob der Beteiligte eigenen Einfluss auf Umfang und Preis der bestellten Betäubungsmittel hatte, ob er erheblich selbst von den Geschäften wirtschaftlich profitierte oder dies wenigstens wollte, ob der eigennützig handelnde Vermittler erst den Kontakt herstellte und ob er noch weitergehend in das Umsatzgeschäft eingebunden war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 168/22, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 87 Rn. 7).

66

(3) Die Verurteilung des Angeklagten lediglich als Teilnehmer verfehlt diese rechtlichen Maßstäbe. Eine abschließende Prüfung, ob das Verhalten des Angeklagten als täterschaftlich oder bloß als das eines Gehilfen zu bewerten ist, ist dem Senat nicht möglich. Die Feststellungen sind lückenhaft und widersprüchlich. Die Strafkammer hat keine näheren Feststellungen zu der vom Angeklagten erhofften finanziellen "Honorierung" durch A. für sein Handeln getroffen. Deren Umfang wäre aber - neben der tatsächlich durch den Angeklagten erhaltenen werthaltigen größeren Menge Kokain - ein wichtiges Indiz für den Grad des Tatinteresses des Angeklagten gewesen. Zudem macht die Revision mit Recht geltend, dass die Strafkammer zwar die Beweise dahin gewürdigt hat, der Angeklagte habe selbst eine "Bestellung" von Opium getätigt, was sich auch zu dem geschilderten Chatverkehr fügt, in dem der Angeklagte selbst angibt, "bis 100" gekauft zu haben, auf dieser Grundlage aber lediglich eine "Vermittlung" bzw. "Weiterleitung" eines Angebots festgestellt hat. Das genaue Ausmaß des Einflusses des Angeklagten auf den Abschluss und die Ausgestaltung des Handelsgeschäftes bleibt aufgrund dieses Widerspruchs offen.

67

bb) Darüber hinaus hat das Landgericht gegen seine umfassende Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Diese gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, ist dies auf die Sachrüge hin beachtlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409, 410 Rn. 10, und vom 28. August 2024 - 5 StR 238/24, Rn. 15; jew. mwN).

68

Danach hätte die Strafkammer in den Blick nehmen müssen, dass T. von A. nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen als Entlohnung für seine Tätigkeit 40 bis 50 Gramm Kokain zur eigenen Verfügung erhielt. Dies wäre, soweit die nicht geringe Menge Kokain überschritten wurde und das Kokain dem Eigenkonsum des T. diente, als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu werten. Jedenfalls eine unmittelbar an die Beteiligung am Handelsgeschäft anschließende Übergabe der Betäubungsmittel als Entlohnung würde dazu in Tateinheit stehen (vgl. zum Handeltreiben BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 344, 345; zum Erwerbstatbestand BayObLG, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 4 St RR 156/00, BeckRS 2000, 30147609; BeckOK BtMG/Barrot, 30. Ed., § 29 Rn. 439).

69

Zudem liegt es nach den Feststellungen nicht fern, dass sich der Angeklagte durch die Tätigung einer Opiumbestellung aus dem Iran, die zur Lieferung nach Deutschland bestimmt war, auch einer versuchten Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig gemacht haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 5 StR 90/22, Rn. 6 mwN). Dies wäre ebenfalls zu erörtern gewesen.

70

cc) Der Aufhebung unterliegen mit dem Schuldspruch auch die zugehörigen Feststellungen, soweit diese das Tatinteresse des Angeklagten und den Ablauf der Opiumbestellung betreffen. Zudem unterfallen - insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - auch die Feststellungen zur Qualität und zu dem die nicht geringe Menge übersteigenden Wirkstoffgehalt des Opiums der Aufhebung (vgl. oben). Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der auf diesen Fall gestützten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.600 Euro die Grundlage.

71

c) Die Revision hat hingegen keinen Erfolg, soweit sie den Strafausspruch gegen den Angeklagten T. im Anklagefall 20 angreift.

72

aa) Ihre sachlich-rechtliche Beanstandung, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer bei T. gelagerten Opiummenge von lediglich 80 Kilogramm anstelle der angeklagten 210 Kilogramm ausgegangen und habe daher den Schuldgehalt der Tat zu gering bewertet, greift nicht durch. Die Beweiswürdigung der Strafkammer, die der Feststellung der gelagerten Menge zugrunde liegt, hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

73

Denn das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung bedeutsamer Umstände keine Überzeugung von einer 80 Kilogramm überschreitenden Menge gelagerten Opiums verschaffen können. Es hat die von der Revisionsführerin angeführten Chatinhalte, die für sich für eine bei T. lagernde Opiummenge von über 200 bzw. 210 Kilogramm Opium sprechen könnten, in seine Erwägungen einbezogen. Dass die Strafkammer auch in Ansehung dieser Chatinhalte den Einlassungen von T. und F. gefolgt ist, es habe sich insgesamt nur um eine Menge von 80 Kilogramm gehandelt, hat sie darauf gestützt, sie könne ausschließen, dass 210 Kilogramm Opium durch F., K. und die beiden gesondert Verurteilten entwendet worden seien, da ein derartig großes Gewicht nicht in so kurzer Zeit auf die festgestellte Weise hätte transportiert werden können. Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet.

74

Soweit die Revision dagegen einwendet, dass weitere 130 Kilogramm Opium des T. an dessen Lagerort verblieben seien, übersieht sie, dass die Strafkammer dies deshalb nicht festzustellen vermocht hat, weil es ihr naheliegend erschienen ist, dass bei einem riskanten Einbruchsdiebstahl zur Wegnahme von Betäubungsmitteln die Täter nicht nur einen Teil der Lagermenge, sondern den gesamten Vorrat entwenden würden; zumal bei einem Teildiebstahl, der mit einer bestimmten Forderung korrespondiere, Rückschlüsse auf die Täter möglich seien. Dieser Schluss ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

75

bb) Der Strafausspruch ist auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern. Soweit die insoweit sachverständig beratene Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für Rauchopium ohne Koffeinbeimischung 16 Gramm Morphinbase betrage, lässt dies Rechtsfehler weder zu Lasten (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2025 - 4 StR 430/25, NStZ-RR 2026, 51) noch zu Gunsten der Angeklagten erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 - 2 StR 132/25, Rn. 25 ff.).

76

3. Die zuungunsten des Angeklagten F. geführte Revision führt zur Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten im Anklagefall 21. Weiter unterliegen die Schuldsprüche in den Anklagefällen 14 und 16, der Strafausspruch im Anklagefall 17 und der Gesamtstrafenausspruch, insoweit auch zugunsten des Angeklagten, der Aufhebung, während sich die den Schuldspruch im Anklagefall 18 betreffende Revision als unbegründet erweist.

77

a) Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer gegen den Freispruch des Angeklagten F. im Anklagefall 21 gerichteten Sachrüge durch.

78

aa) Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.

79

Die Strafkammer hat es unterlassen, sämtliche von ihr für denkbar gehaltenen Geschehensvarianten einer kritischen Prüfung zu unterziehen und zu erörtern. Einerseits hat sie gestützt auf die Einlassungen der Angeklagten für nicht ausschließbar gehalten, dass die festgestellten Zahlungen aus dem Iran der Tilgung von Schulden aus der Übernahme eines Imbisses dienen sollten. Sie hat es andererseits für möglich gehalten, dass Zahlungen - entsprechend einer aufgezeichneten Äußerung des F. gegenüber K. vom Nachmittag des 9. November 2022, in der F. den K. aufforderte, dessen Neffen Am. mitzuteilen, dass sie "Ware" eingekauft hätten, die wegen eines "Teils der fehlenden Summe" nicht "freigegeben" werde - mit der Lieferung von Waren in Zusammenhang standen, bei denen es sich nicht zwingend um Opium gehandelt haben müsse. Schließlich hat sie die ergänzende Einlassung des Angeklagten K. für "auch plausibel" gehalten, dass die Äußerung lediglich Druck auf Am. habe ausüben sollen, um die Überweisung schnell durchzuführen.

80

Die Strafkammer hätte jede dieser drei von ihr für nicht ausschließbar erachteten und vom Anklagevorwurf abweichenden Deutungen auf ihre Plausibilität und Vereinbarkeit mit den weiteren Beweismitteln in der gebotenen Tiefe kritisch prüfen müssen. So wäre zu erörtern gewesen, ob die "Drohung", dass eine "Freigabe von Waren" die ganz kurzfristige Anweisung einer Zahlung aus dem Iran erfordere, gegenüber dem Einzahler plausibel erschien, wenn jener von dem Ziel der Tilgung von Altschulden durch die Angeklagten ausgegangen wäre, und warum die Abzahlung von Schulden aus der Übernahme des Imbisses derartig eilbedürftig gewesen wäre. Auch hätte Anlass zu näherer Prüfung und Erörterung bestanden, welcher Art eine Warenlieferung für den Imbiss der Angeklagten, der nach den Feststellungen wirtschaftlich erfolglos lief, hätte sein können, um eine derartig große Zahlung aus dem Iran vor der Freigabe der Lieferung ganz kurzfristig zu erfordern.

81

bb) Zudem ist zu besorgen, dass die Strafkammer die Bedeutung des Zweifelssatzes verkannt hat, indem sie zugunsten der Angeklagten von Annahmen ausgegangen ist, für deren Vorliegen die Beweisaufnahme keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 337/20, NStZ 2021, 609, 611 Rn. 18 mwN). Dies gilt insbesondere für die Unterstellung, dass eine Warenlieferung sich auf den Legalerwerb der Angeklagten hätte beziehen können. Dies haben die Angeklagten ausweislich ihrer in den Urteilsgründen berichteten Einlassungen weder behauptet noch wird dies durch das weitere Beweisergebnis konkret nahegelegt. Dieser Rechtsfehler setzt sich fort, soweit die Strafkammer ohne kritische Prüfung und erneut ohne Anhalt in den Einlassungen der Angeklagten eine Nachricht der Angeklagten an eine unbekannte Person vom 10. November 2022, dass sie "ihre Arbeit geklärt" hätten, in Verbindung mit dem Legalerwerb der Angeklagten gesetzt hat. Die Strafkammer hätte sich gedrängt sehen müssen zu erörtern, aus welchen konkreten Gründen die Angeklagten eine Kurzmitteilung dieses Inhalts an eine unbekannte Person schicken sollten, um über ihren Imbiss zu berichten. Dies gilt insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges dieser Nachricht mit den am Vortag veranlassten Überweisungen erheblicher Geldsummen aus dem Iran. Diese Zahlungen haben die Angeklagten nach ihren Einlassungen zudem nicht erreicht, so dass sich eine "Klärung" ihrer Arbeit durch diese Überweisungen schon aus diesem Grund nicht ohne Weiteres erschlösse.

82

cc) Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Freispruch. Angesichts des Umstandes, dass beide Angeklagte tatzeitbezogen mit dem auch grenzüberschreitenden Handeltreiben mit Opium befasst waren und jedenfalls der Angeklagte F. in der Vergangenheit sich sogar an einem Einfuhrgeschäft von Opium aus dem Iran beteiligt hatte, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei kritischerer Prüfung der von ihr für denkbar erachteten Alternativhypothesen zu einer Verurteilung gelangt wäre. Die Feststellungen sind aufzuheben, weil der (bestreitende) Angeklagte sie mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2020 - 5 StR 390/19, Rn. 12, und vom 25. September 2024 - 2 StR 223/24, NStZ 2025, 629, 630 Rn. 12).

83

b) Die gegen den Schuldspruch im Anklagefall 14 erhobene Sachrüge dringt ebenfalls durch. Die Verurteilung des Angeklagten F. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand.

84

aa) Die Strafkammer hat die ihrer Wertung zugrundeliegenden Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Ihre Beweiswürdigung offenbart Widersprüche und Lücken zu Gunsten des Angeklagten. Sie geht einerseits zum Beleg ihrer Wertung davon aus, dass F. den T. aufgrund eines "Hierarchiegefälles" und aus Dankbarkeit bei der Entgegennahme der Opiumlieferung unterstützt habe. Anderenorts beschreibt sie aber, dass F. und T. sich "trotz des Zusammenwirkens" als "individuelle Handeltreibende" verstanden hätten, die auf unterschiedlichen Handelsstufen gestanden hätten. Angesichts dieses Widerspruchs bleibt offen, ob der Angeklagte F. ein eigenes Interesse an der Abwicklung der Opiumlieferung hatte, etwa weil er auf einer nachgeordneten Handelsstufe in den Absatz des Opiums durch T. eingebunden werden sollte. Zur Erörterung eines Eigeninteresses des F. an der Opiumlieferung bestand indes Anlass, weil F. gegenüber T. offenbar selbst von einer gemeinschaftlichen Lieferung ausging und ihm gegenüber über die Chancen eines gemeinsamen Absatzes des Opiums mutmaßte. Zudem hat die Strafkammer ausdrücklich Anhalt dafür gesehen, dass F. am Opiumhandel des T. selbst geschäftlich partizipierte. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei widerspruchsfreier und umfassender Wertung ein eigenes Interesse des F. am Absatz des Opiums festgestellt hätte und zur Annahme eines mittäterschaftlichen Handeltreibens gelangt wäre.

85

bb) Ferner hat das Landgericht auch bei Anklagefall 14 seine Kognitionspflicht verletzt. Da F. nach den Feststellungen bestärkend auf T. bei dessen Verhandlung mit einem Kurierfahrer einwirkte, kommt neben der ausgeurteilten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch eine tateinheitlich verwirklichte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 5 StR 558/24, Rn. 4) Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Beihilfe zur Anstiftung des T. hierzu in Betracht (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG i.V.m. § 27 StGB). Die Beihilfe zur Anstiftung ist als Beihilfe zur Haupttat zu werten (BGH, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 4 StR 776/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 16). Dadurch, dass F. den T. in seinen Einwirkungen auf den Kurierfahrer im Rahmen der Einfuhrfahrt verbal bestärkte, kommt jedenfalls eine psychische Beihilfe in Betracht, soweit er diesem ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - 3 StR 285/21, NStZ 2022, 368 f. Rn. 7 mwN).

86

cc) Das Urteil beruht in diesem Fall auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Der Schuldspruch unterfällt daher der Aufhebung. Die Feststellungen sind nur hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Angeklagten F. betroffen; im Übrigen haben sie Bestand.

87

c) Auch der Schuldspruch im Anklagefall 16 unterliegt auf die Sachrüge der Aufhebung. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält auch in diesem Fall der eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht hinreichend nachvollziehbar, da sie den Aussagegehalt des Telefonats als des einzigen Beweismittels in sich nicht schlüssig interpretiert. Zudem lässt sie abermals besorgen, dass die Strafkammer die Reichweite des Zweifelssatzes verkannt hat, indem sie zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausgegangen ist, für deren tatsächliches Vorliegen die Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte ergeben hat.

88

aa) Zum einen lässt sich die Würdigung, die geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich eines bloßen Verbalhandels mit Betäubungsmitteln werde durch das aufgezeichnete Telefonat gestützt, mit dem in den Urteilsgründen geschilderten Inhalt dieses Gesprächs nicht in Einklang bringen. Dessen wesentlicher Inhalt ist, soweit hier relevant, gerade die Mitteilung des Angeklagten über eine tatsächliche Abgabe einer Betäubungsmittelmenge am Vortag des Telefonates an "Jungs aus A.", die mit der Qualität zufrieden gewesen seien. Entgegen der Wertung der Strafkammer objektiviert dieser Gesprächsinhalt eine tatsächliche Abgabe der vom Angeklagten eingestandenen Handelsmenge.

89

bb) Soweit die Strafkammer zum anderen dem in dem Telefonat geschilderten Vollzug des Geschäfts offenbar keine hinreichende Beweiskraft für ihre Überzeugungsbildung eingeräumt hat, ist ihre Begründung defizitär, da sie auf Alternativerklärungen abgestellt hat, für deren Vorliegen die Beweisaufnahme keinen Anhalt ergeben hat. Dass der Angeklagte durch die erfundene Schilderung einer Abgabe an zufriedene Kunden am Vortag nur habe prahlen wollen, hat dieser selbst nicht behauptet; er hat die Abwicklung des Geschäfts lediglich pauschal bestritten. Es hätte aber kritischer Erörterung bedurft, warum der Angeklagte dann am Folgetag im Zuge der Anbahnung eines neuen Geschäfts zur Anpreisung seiner Betäubungsmittel die angebliche Zufriedenheit der Abnehmer einer konkret bezeichneten Menge vom Vortag betonte, obwohl er wusste, dass er die Interessenten an denselben Händler vermitteln würde, bei dem nach seiner Einlassung der Absatz der am Vortag vereinbarten Lieferung gescheitert war. Immerhin hätte in diesem Fall für den Angeklagten ein erhebliches Risiko bestanden, dass sich seine Schilderung der tatsächlichen Abgabe an einen zufriedenen Kunden am Vortag als Lüge hätte enttarnen lassen.

90

cc) Der Schuldspruch beruht auch in diesem Fall auf den aufgezeigten Rechtsfehlern; er unterfällt der Aufhebung. Die Feststellungen sind nur insoweit betroffen, als sie den unterbliebenen Vollzug des Geschäfts betreffen. Im Übrigen haben sie Bestand.

91

d) Hingegen bleibt dem gegen den Schuldspruch des Angeklagten F. im Anklagefall 18 gerichteten Angriff der Revision sowohl mit der Verfahrensals auch der Sachrüge der Erfolg versagt.

92

aa) Die Verfahrensbeanstandung, mit der die Revisionsführerin einen Verstoß gegen § 261 StPO durch die unterbliebene Würdigung von in die Hauptverhandlung eingeführten Übersetzungen von Telekommunikationsprotokollen rügt, ist bereits unzulässig.

93

(1) Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden ist, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 19. Mai 2021 - 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21, und vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 23; jew. mwN). Voraussetzung dafür ist bei der Vorlage einer Urkunde, deren fehlende oder unzureichende Erörterung in den Urteilsgründen gerügt wird, dass der gedankliche Inhalt der Urkunde so vollständig und mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt wird, dass das Revisionsgericht in der Lage ist, allein auf Grund des Beschwerdevorbringens und ohne Rückgriff auf weitere Beweismittel oder Aktenteile nachzuvollziehen, ob sich dem Tatgericht eine (ggf. weitergehende oder abweichende) Erörterung der Urkunde hätte aufdrängen müssen, es diese aber unterlassen oder inhaltlich fehlerhaft unternommen hat.

94

(2) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Verfahrensrüge nicht. Der Inhalt der vorgelegten Urkunden ist derartig interpretationsbedürftig, dass er sich anhand der dem Senat alleine zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht eindeutig erschließt. So ergibt sich aus den Übersetzungen selbst keine Zuordnung der Sprecher der dort wiedergegebenen Telefonate. Es geht weder aus den mitgeteilten Gesprächsprotokollen noch aus den Urteilsgründen eindeutig hervor, dass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, in den übersetzten Gesprächen F. mit dem G. gesprochen habe. Zudem würde selbst diese Annahme die Zuordnung "Mann 1" und "Mann 2" in den Übersetzungen nicht sicher erlauben, so dass die Sprecherrollen für den Senat nicht nachvollziehbar blieben.

95

(3) Unzulässig ist die Verfahrensrüge auch, soweit die Beschwerdeführerin die Verschriftung der Übersetzung eines weiteren Telefonates vorlegt, das F. mit "seinem Opiumabnehmer" am 13. August 2022 geführt haben soll. Insoweit ist schon die Einführung der Urkunde in die Hauptverhandlung nicht belegt. Die Beschwerdeführerin trägt vielmehr selbst vor, dass die Strafkammer das Gespräch durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat, indem sie die Tonaufzeichnung des Gesprächs abgespielt hat und sich hat übersetzen lassen. Dann können aber die für den Rügevortrag erforderlichen Tatsachen anhand der vorgelegten Urkunde nicht belegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 6 StR 160/22, NStZ 2023, 758 Rn. 7).

96

bb) Die gegen den Schuldspruch im Anklagefall 18 gerichtete Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Beweiswürdigung offenbart keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängel. Der Senat besorgt trotz der bedenklichen Formulierung, die Einlassung der Angeklagten habe sich nicht widerlegen lassen, nicht, dass der Schuldspruch auf überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung oder einer fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes beruht. Denn die Strafkammer hat die aufgezeichneten Telefongespräche als zentrales Beweismittel in einer vertretbaren Weise in ihrem Kontext gewürdigt und auch angesichts des nicht unerheblichen zeitlichen Abstands dieser Gespräche zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nachvollziehbar keine Überzeugung von einem Tatbezug gewinnen können.

97

e) Der Strafausspruch gegen den Angeklagten F. unterliegt im Anklagefall 17 sowie im Gesamtstrafenausspruch, insoweit auch zugunsten des Angeklagten (s.o.), der Aufhebung. Im Übrigen weist er keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

98

aa) Der Strafausspruch im Anklagefall 17 hält bereits sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an.

99

(1) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer überzogene Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt und aus diesem Grund den für den Schuldgehalt relevanten Vollzug des Handelsgeschäftes nicht festgestellt hat. Das von der Strafkammer als möglich angesehene Motiv der Angeklagten, die aufwändige mehrtägige Reise in die Niederlande auch ohne gesicherten Abschluss des Opiumgeschäftes zu unternehmen, um "am Ball" zu bleiben und auf den Abschluss des Geschäftes Einfluss zu nehmen, kann sich bereits nicht auf konkrete Anhaltspunkte in der Beweisaufnahme stützen. Denn die Angeklagten haben selbst behauptet, in die Verhandlungen nicht eingebunden gewesen zu sein.

100

(2) Rechtsfehlerhaft ist weiter, dass die Strafkammer die Einlassungen der Angeklagten nicht - wie geboten - einer echten Plausibilitätsprüfung unterzogen und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 20, und vom 2. Februar 2022 - 5 StR 282/21, Rn. 13 mwN). Denn an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 178 mwN). Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeitsprüfung ist dabei die Plausibilität und Stimmigkeit der Einlassung an sich (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2020 - 6 StR 60/20, NStZ 2021, 118 Rn. 8 ff.; vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 f. Rn. 11 f.; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 209/20, Rn. 21 ff., und vom 2. April 2025 - 6 StR 336/24, Rn. 28). Die Strafkammer hätte sich daher näher damit befassen müssen, dass wenig plausibel erscheint, dass die Angeklagten im Anschluss an die Vermittlung einer bloßen Gelegenheit zum Abschluss eines größeren Handelsgeschäftes in der lediglich ungesicherten Hoffnung auf eine Provisionszahlung über mehrere Tage mit den möglichen Ankäufern in die Niederlande fuhren. Ebenso lassen die Urteilsgründe eine kritische Nachprüfung der Einlassungen der Angeklagten zur Herkunft des Motorrades vermissen, das sie aus den Niederlanden einführten und alsbald gewinnbringend verkauften. Denn die Einlassungen der beiden Angeklagten sind bereits nicht deckungsgleich und weisen zudem nur wenige Realkennzeichen auf.

101

(3) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Beweismittel den Abschluss des Handelsgeschäftes und damit einen größeren Schuldumfang festgestellt hätte, der sich auf den Strafausspruch hätte auswirken können. Der Senat hebt mit dem Strafausspruch auch die zugehörigen Feststellungen auf, soweit diese den unterbliebenen Vollzug des Handelsgeschäfts betreffen; im Übrigen sind die Feststellungen vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

102

bb) Darüber hinaus offenbart die Nachprüfung der Strafzumessung im Anklagefall 17 - wie im Übrigen auch im Anklagefall 14 - einen weiteren Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

103

(1) Das Landgericht hat zunächst den jeweils anwendbaren Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG wegen der Gehilfeneigenschaft des Angeklagten nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat es sodann strafmildernd eingestellt, "dass teilweise eine Strafbarkeit 'nur' in der Begehungsform der Beihilfe verwirklicht wurde".

104

(2) Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Zwar dürfen Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur für die den jeweiligen Fall kennzeichnenden konkret-tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auch für den besonderen Strafmilderungsgrund als solchen; das abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet, stellt keinen strafzumessungserheblichen Umstand dar (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 18, und vom 6. November 2025 - 4 StR 83/25, NStZ-RR 2026, 83, 84 Rn. 10; zur Versuchsmilderung außerdem BGH, Urteil vom 6. September 1989 - 2 StR 353/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 5; Beschluss vom 24. März 1976 - 2 StR 101/76, BGHSt 26, 311 f.; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 46 Rn. 49 mwN). Der vom Landgericht herangezogene Milderungsgrund der Gehilfenstellung erschöpft sich in einer Beschreibung gerade desjenigen abstrakten Merkmals, das den Strafrahmen selbst eröffnet und damit für jeden denkbaren Punkt innerhalb des gemilderten Strafrahmens gilt. Ein konkreter Strafzumessungsgesichtspunkt ist damit nicht aufgezeigt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 18, und vom 6. November 2025 - 4 StR 83/25, NStZ-RR 2026, 83, 84 Rn. 11).

105

cc) Im Übrigen offenbart die Strafzumessung des Landgerichts keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.

106

Insbesondere begegnet es entgegen der Ansicht der Revisionsführerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Angeklagten strafmildernd zugutegehalten hat, dass er als Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe besonders haftempfindlich sei. Diese Wertung ist schon deshalb rechtsfehlerfrei, weil die Strafkammer die mildernde Beachtung der besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten ersichtlich unter konkretem Bezug auf dessen persönliche Verhältnisse und individuelle Eigenschaften sowie in bewusster Ausübung ihres Strafzumessungsermessens in die Straffestsetzung eingestellt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 - 2 StR 132/25, Rn. 24 mwN).

107

dd) Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Anklagefällen 14 und 16 sowie des Strafausspruchs im Anklagefall 17 entziehen auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Insoweit wirkt die Aufhebung auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO), da die Gesamtstrafenbemessung auch zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist (vgl. oben).

108

4. Die zuungunsten des Angeklagten K. geführte Revision führt aus den unter III.3. ausgeführten Gründen auch bei diesem Angeklagten zur Aufhebung des Freispruchs im Anklagefall 21, des Strafausspruchs im Anklagefall 17 und des Gesamtstrafenausspruchs, während die gegen den Freispruch im Anklagefall 18 geführten Angriffe ohne Erfolg bleiben. Darüber hinaus unterliegt, soweit der Angeklagte K. betroffen ist, der Strafausspruch im Anklagefall 20 der Aufhebung, während der Schuldspruch insoweit keine Rechtsfehler offenbart.

109

a) Die gegen den Schuldspruch wegen tateinheitlicher Beihilfe - anstelle Mittäterschaft - zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Anklagefall 20 gerichtete Verfahrensbeanstandung, mit der die Revidentin rügt, dass die Strafkammer Sprachnachrichten zwischen dem Mitangeklagten F. und einem "M." sowie Telefongespräche zwischen F. und dessen Lebensgefährtin unzureichend gewürdigt habe, ist bereits unzulässig; sie wäre aber auch unbegründet.

110

aa) Die Revisionsrechtfertigung legt zwar die Übersetzungen von Sprachnachrichten vor, deren Einführung in die Hauptverhandlung durch ein Selbstleseverfahren sie behauptet. Indes ist dem Senat eine sichere Zuordnung dieser Übersetzungen zu den fraglichen Sprachnachrichten aufgrund der Revisionsbegründung nicht möglich. Die Übersetzungen selbst nennen als Daten Zeitpunkte im Oktober 2023, während die hier relevanten Sprachnachrichten aus September und Oktober 2022 stammen sollen. Da das vorgelegte Hauptverhandlungsprotokoll als Gegenstand des Selbstleseverfahrens lediglich solche "Neu-Übersetzungen" bezeichnet, die sich auf in bestimmten Protokollen und Extraktionsberichten konkretisierte Gespräche beziehen, wäre die Vorlage der Protokolle bzw. Extraktionsberichte notwendig gewesen.

111

bb) Die Rüge würde aber auch in der Sache nicht durchdringen.

112

Die Verfahrensrüge nach § 261 StPO ("Inbegriffsrüge"), mit der die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung wegen der nicht erschöpfenden Würdigung des Beweismaterials gerügt wird, weil ein Beweismittel, dessen Existenz sich zwar nicht aus den Urteilsgründen, aber aus sonstigen Umständen ergibt, im Urteil keinen Niederschlag gefunden hat, kann der Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen dessen Erörterung aufdrängen musste (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 495/10, NStZ-RR 2011, 214 f.; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 210). Hinsichtlich der Erörterungsbedürftigkeit gelten für die revisionsgerichtliche Kontrolldichte die gleichen Grundsätze wie bei der Prüfung der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung im Rahmen der Sachrüge (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, StV 2023, 293, 298 f. mwN).

113

Hieran gemessen musste sich die Strafkammer nicht zu einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den von der Revisionsführerin bezeichneten Kommunikationsinhalten in den Urteilsgründen gedrängt sehen. Der aus den Chatnachrichten ersichtliche Austausch zwischen F. und "M." deutet zwar darauf hin, dass noch mindestens eine weitere Person auf Seiten des F. an dem Betäubungsmittelgeschäft beteiligt war. Allerdings wird an keiner Stelle der vorgelegten Kommunikationsinhalte der Angeklagte K. konkret bezeichnet oder dessen Identifikation auf andere Weise nahegelegt. Die Kommunikation F.s mit seiner Lebensgefährtin gibt zwar Anhalt dafür, dass K. gemeinsam mit F. nach dem Diebstahl des Opiums untergetaucht war. Dass dies gerade wegen einer Beteiligung des K. am Absatz der Betäubungsmittel und nicht bereits wegen der festgestellten Teilnahme am Diebstahl des Opiums geschehen sein müsste, ergibt sich daraus hingegen nicht. Soweit von einer Geldzahlung berichtet wird, auf die K. und F. warteten, ist diese in Verbindung mit der Aussage der Lebensgefährtin F.s zu sehen, dass dieser und K. noch auf "Geld für den Laden" warteten, weswegen ein eindeutiger Bezug zu einer Verwicklung des K. in den Absatz des Opiums auch dadurch nicht hergestellt wird.

114

b) Während danach die Überprüfung des Schuldspruchs im Anklagefall 20 keinen den Angeklagten K. begünstigenden Rechtsfehler ergeben hat, hält der Strafausspruch in diesem Fall der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

115

aa) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer der Strafzumessung einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Ihre Annahme, hinsichtlich des Diebstahls von circa 80 Kilogramm Opium sei der Angeklagte von einem Diebstahl von "jedenfalls 20 Kilogramm" Opium ausgegangen, beruht auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung. Denn soweit die Strafkammer wegen der rechtsfehlerfrei festgestellten Größe der aus der Wohnung entwendeten Gepäckstücke - neben einem großen Reisekoffer auch vier große Tragetaschen - und des ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Trageverhaltens der Mittäter auf ein schweres Gewicht der Gepäckstücke abgestellt hat, erklärt sich nicht, warum aus diesen Anknüpfungspunkten gerade ein Gewicht von "jedenfalls 20 Kilogramm" und nicht auch - für den Angeklagten erkennbar - ein deutlich darüber liegendes Gesamtgewicht resultieren sollte, wenn sich in Koffer und Taschen insgesamt tatsächlich - wie ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt - rund 80 Kilogramm Opium befanden. Soweit die Strafkammer auf Vorstellungen des Angeklagten zum Verkaufserlös des Opiums verwiesen hat, bleibt offen, aus welcher Quelle der Angeklagte diese Vorstellungen hatte und warum er auf deren Richtigkeit vertraute.

116

bb) Die Feststellungen sind im tenorierten Umfang von dem Rechtsfehler mit betroffen und unterliegen ebenfalls der Aufhebung. Im Übrigen haben die Feststellungen auch zur subjektiven Tatseite - bezogen auf den Diebstahl von "jedenfalls" 20 Kilogramm Opium - Bestand.

117

c) Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird bei der Bemessung der Einzelstrafen auch bei dem Angeklagten K. zu beachten haben, dass innerhalb des für den Gehilfen geltenden Strafrahmens die pauschale strafmildernde Heranziehung der Gehilfeneigenschaft ohne konkrete Wertung von Art und Ausmaß der Gehilfentätigkeit rechtsfehlerhaft ist.

Menges
Grube
Schmidt
Lutz
Zimmermann