Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1989, Az.: 2 StR 353/89
Versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung; Milderung des Strafrahmen wegen Versuchs; Bemessung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens; Berücksichtigung von Umständen, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 21.12.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 1113-1114 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 3230-3231 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 30 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 62
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Amtlicher Leitsatz
Innerhalb eines Strafrahmens, der wegen Versuchs gemildert worden ist, kann der Umstand allein, daß ein Versuch vorliegt, keine strafmildernde Bedeutung entfalten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihrer Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision hat Erfolg.
II.
1.
Den Feststellungen zufolge kehrte der Angeklagte nach einem Streit mit italienischen Diskothekenbesuchern zum Ort des Geschehens zurück. Als diese die Diskothek verliessen, näherte er sich ihnen. Er trat an den Zeugen Pietro E. heran und hielt ihm seinen Revolver dicht an den Hinterkopf. Der Zeuge drehte sich um und riß reflexartig den Arm in die Höhe. Dabei löste sich ein Schuß aus der Waffe - die Kugel durchschlug den Oberarm des Zeugen (fahrlässige Körperverletzung). Daraufhin stürzte sich der Zeuge Massimo E. auf den Angeklagten. In das sich daraus entwickelnde Gerangel wollte auch der Zeuge M. eingreifen. Um ihn zu verletzen und von sich fernzuhalten, schoß der Angeklagte auf ihn, traf aber - da der Schuß abgelenkt wurde - stattdessen den unbeteiligten Zeugen P., der dadurch eine Verletzung am linken Oberschenkel erlitt (versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung). Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung mit dem Zeugen Massimo E. fielen beide zu Boden. Der Angeklagte stand als erster wieder auf, richtete den Revolver auf seinen am Boden liegenden Gegner und schoß ihm aus etwa zwei Meter Entfernung in den Bauch; dabei nahm er den Tod des Opfers, das die Verletzung überlebte, billigend in Kauf (versuchter Totschlag).
Das Landgericht hat für die fahrlässige Körperverletzung (Pietro E.) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für angemessen erachtet. Bei Beurteilung der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (M., P.) hat es den Strafrahmen des § 223 a StGB wegen Versuchs gemildert und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Was den versuchten Totschlag (Massimo E.) angeht, so hat es einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) verneint, den Strafrahmen des § 212 StGB jedoch ebenfalls wegen Versuchs herabgesetzt und auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt.
2.
Die Strafzumessung leidet - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt - an Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen. Im einzelnen gilt:
a)
Im Fall M./P. begegnet die Entscheidung der Kammer, den Strafrahmen des § 223 a StGB wegen Versuchs zu mildern (§§ 23 Abs. 2, 49 StGB), durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits bei dieser Entscheidung hätte Berücksichtigung finden müssen, daß der Angeklagte tateinheitlich mit der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen M. eine - mit schwerwiegenden Schadensfolgen verbundene - fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. begangen hat. Dies war ein wesentlicher Erschwerungsgrund, der mit der Versuchstat in unmittelbarem Zusammenhang stand. Daß ein unbeteiligter Dritter durch den vom Angeklagten ausgehenden, aber das Ziel verfehlenden Angriff (schwere) Verletzungen erlitten hat (aberratio ictus), durfte bei der Entscheidung der Frage, ob der Strafrahmen wegen Versuchs herabzusetzen sei, nicht außer Betracht bleiben. Das ist jedoch geschehen. Die Kammer hat diesen Umstand erst bei der konkreten Strafzumessung, nicht schon - wie es geboten gewesen wäre - bei der Wahl des Strafrahmens zu Lasten des Angeklagten gewertet.
Rechtsfehlerhaft ist auch die Bemessung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens. Die Kammer hat hierbei "nochmals" zu Gunsten des Angeklagten gewertet, "daß die Tat zum Nachteil des Zeugen M. im Versuchsstadium geblieben ist". Das war unzulässig. Innerhalb eines Strafrahmens, der wegen Versuchs gemildert worden ist, kann der Umstand allein, daß ein Versuch vorliegt, keine Bedeutung für die Findung der angemessenen Strafe entfalten. Denn diese Besonderheit trifft für jeden denkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens zu und ist deshalb nicht geeignet, als Differenzierungsmerkmal für die Bestimmung der angemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmens zu dienen (vgl. auch BGHSt 16, 351, 354; 26, 311; BGH NStZ 1987, 504; für die entsprechende Rechtslage bei § 21 StGB: BGH StV 1982, 522; BGH NStZ 1984, 548; für die Beihilfe: BGH bei Holtz MDR 1980, 453 f; ebenso das Schrifttum: Lackner, StGB 18. Aufl. § 49 Anm. 5; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 50 Rdn. 2 c; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 49; Horn in SK StGB 5. Aufl. § 46 Rdn. 157; Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 46 Rdn. 107; Zipf JR 1977, 158 f; Hettinger, Das Doppelverwertungsverbot bei strafrahmenbildenden Umständen, 1982 S. 172).
Dies widerspricht nicht dem Grundsatz, daß Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden dürfen und müssen. Dieser Grundsatz gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar allgemein, also nicht nur für die Strafrahmenmilderung wegen Annahme eines minder schweren Falles (BGH StV 1982, 71 f; 1983, 60; 1984, 151; 1985, 54 f; 1985, 234; BGH NJW 1987, 2687 f; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 3) und diejenige nach den §§ 21, 49 StGB (BGHSt 26, 311; BGH StV 1982, 522; 1986, 340; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 und 4), sondern ebenso auch für die Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs (BGHSt 16, 351; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). Doch steht der Begriff der "Umstände" in diesem Zusammenhang stets und ausschließlich für die konkret-tatsächlichen Gegebenheiten, die den jeweiligen Fall kennzeichnen; denn der Zweck des Grundsatzes besteht darin, zu verhindern, daß strafzumessungserhebliche Tatsachen bei der konkreten Strafzumessung nur deshalb ungenutzt bleiben, weil sie zuvor zur Milderung des Strafrahmens verwandt worden sind. Nicht gemeint ist dagegen das abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet; es stellt selbst keinen strafzumessungserheblichen Umstand dar. So kann die Wertung, ein minder schwerer Fall liege vor, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des für den minder schweren Fall vorgesehenen Strafrahmens keine Bedeutung erlangen. Ebensowenig läßt sich dem Angeklagten im Rahmen des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens zugutehalten, er habe unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt. Aus demselben Grunde ist es rechtsfehlerhaft, nach einer Strafrahmenmilderung gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu werten, daß die Tat nur versucht worden ist. Konkret-tatsächliche Besonderheiten der Versuchstat können allerdings Strafzumessungsgründe abgeben. Die Kammer hat aber darauf nicht abgestellt, sondern allein der Qualifikation der Tat als Versuch strafmildernde Wirkung beigelegt. Dies ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der davon betroffenen Strafe nötigt.
b)
Im Fall Massimo E. hält die Entscheidung der Kammer, den Strafrahmen des § 212 StGB wegen Versuches zu mildern, der rechtlichen Prüfung gleichfalls nicht stand.
Zwar handelt es sich bei der fakultativen Strafrahmenmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB um eine tatrichterliche Ermessensentscheidung. Ihre Begründung muß aber erkennbar machen, daß die hierfür maßgeblichen Beurteilungsgesichtspunkte Beachtung gefunden haben. Daran fehlt es. Die im Urteil gegebene Begründung ist unzureichend. Sie erschöpft sich in der Wendung, für die Versuchsmilderung gelte "das im Rahmen der Strafzumessung bezüglich des Zeugen M. Ausgeführte". Bereits die Bezugnahme auf Strafzumessungserwägungen, die für eine wesentlich andere Tat angestellt worden sind, ist ein Wertungsfehler. Darüber hinaus hat sich die Kammer dadurch den Zugang zur Berücksichtigung der gerade für den Totschlagsversuch kennzeichnenden Besonderheiten versperrt.
Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung wegen Versuchs Gebrauch gemacht werden soll, ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen; besonderes Gewicht kommt dabei den versuchsbezogenen Umständen zu, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (ständige Rechtsprechung, BGH StV 1985, 411; 1986, 378 f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2 und 4; BGHSt 35, 347, 355 [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; 36, 1, 18; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - 1 StR 585/88). Dazu enthält das Urteil keine Ausführungen. Es setzt sich insbesondere nicht mit den Gesichtspunkten der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs auseinander. Diese hätten in Anbetracht der Verletzung des Zeugen Massimo E. (Bauchschuß) und der hierzu getroffenen Feststellungen berücksichtigt werden müssen. Die Urteilsgründe, die auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung hierauf nicht eingehen, lassen besorgen, daß dies unterblieben ist.
Demgemäß unterliegt auch die für diesen Fall verhängte Strafe der Aufhebung.
c)
Im Falle Pietro E. ist die Strafzumessung zwar frei von Rechtsfehlern. Gleichwohl kann auch die hier verhängte Strafe nicht bei Bestand bleiben; denn angesichts des engen (zeitlichen, örtlichen und situativen) Zusammenhangs aller drei Taten läßt sich nicht ausschliessen, daß die Bemessung dieser Strafe von der Höhe der beiden aufgehobenen Strafen beeinflußt ist.
Hiernach entfällt der gesamte Strafausspruch. Auf die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Gesamtstrafenbildung braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Theune
RiBGH Niemöller ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen. Maier
Gollwitzer
Schäfer