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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.2023, Az.: 6 StR 254/23

Herabsetzung des Einziehungsbetrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.2023
Aktenzeichen
6 StR 254/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 28148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:110723B6STR254.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rostock - 13.12.2022 - AZ: 13 KLs 24/22 (3)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2023 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2022 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Einziehungsbetrag auf 285.815,43 Euro herabgesetzt wird und der Angeklagte hierfür als Gesamtschuldner haftet.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Überprüfung stand.

3

Insbesondere wäre ein Härteausgleich wegen der Vollstreckung der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Soltau vom 23. Juni 2021 auch dann nicht geboten gewesen, wenn diese - was in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird - im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist (vgl. zum Härteausgleich in diesen Fällen BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 - 2 StR 455/21; vom 26. Januar 2023 - 6 StR 503/22). Denn der Angeklagte hat durch die Nichteinbeziehung keinen ausgleichspflichtigen Nachteil erlitten. Die aufgrund der Zäsurwirkung des Strafbefehls im Falle der Einbeziehung erforderliche Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen wäre für den Angeklagten nachteilig gewesen.

4

Der Angeklagte hat nur eine der hier zur Verurteilung gelangten zehn Taten vor Erlass des Strafbefehls begangen, so dass eine erste Gesamtstrafe aus der für diese Tat verhängten Strafe von einem Jahr und der Geldstrafe sowie eine zweite Gesamtstrafe aus den verbleibenden neun Strafen zu bilden gewesen wäre. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer aus diesen Strafen eine niedrigere als die für sämtliche Taten verhängte Gesamtstrafe gebildet hätte.

5

2. Der Einziehungsausspruch bedarf entsprechend § 354 Abs. 1 StPO teilweise der Änderung.

6

Zwar lassen sich die der Entscheidung über die Einziehung zugrundeliegenden Beträge noch hinreichend dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, der Gesamtbetrag von 285.845,43 Euro ist aber wegen eines Additionsfehlers um 30 Euro zu reduzieren. Zudem hat der Senat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die gesamtschuldnerische Haftung auf den vollen Einziehungsbetrag erstreckt.

Feilcke
Wenske
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von Schmettau
Arnoldi