Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: 4 StR 581/25
Aufhebung des Urteils im Strafausspruchs auf Revision des Angeklagten wegen Verletzung materiellen Rechts; Rechtliche Bedenken gegen Ablehnung eines minder schwerden Fall ( § 213 Alt. 1 StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 581/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230326B4STR581.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 17.06.2025 - AZ: II-7 Ks 30 Js 240/24-3/25
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Fall einer seitens des Tatgerichts zwar nicht sicher feststellbaren, aber auch nicht auszuschließenden Provokation durch den späteren Geschädigten, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der später Geschädigte die beleidigende Äußerung über den verstorbenen Vater des Angeklagten tatsächlich getan hatte.
- 2.
Dass der beleidigte Angehörige (hier Vater) zur Tatzeit bereits verstorben war, ändert an der Anwendbarkeit des § 213 StGB nichts, schmälert der Tod der beleidigten Person doch die Provokation für dessen Angehörige nicht.
- 3.
Für das Tatbestandsmerkmal "auf der Stelle zur Tat hingerissen" ist nicht entscheidend, ob sich die Tat als "Spontantat" darstellt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der durch eine schwere Provokation hervorgerufene Zorn noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat. Entscheidend ist, ob ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen der Misshandlung oder Beleidigung durch das Opfer und der Körperverletzungs- oder Tötungshandlung des Täters besteht. Das kann auch noch nach mehreren Stunden der Fall sein.
- 4.
Eine Beleidigung als "Kinderficker" ist ihrem Inhalt nach auch nicht so geringfügig, dass eine Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB von vornherein ausgeschlossen wäre.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Juni 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Das Verhältnis zwischen dem kürzlich verstorbenen Vater des Angeklagten und dem Nebenkläger war von gegenseitiger Abneigung geprägt. Während eines Telefonats hörte der Angeklagte zufällig im Hintergrund von einer anderen Person abgehörte Sprachnachrichten des Nebenklägers mit und ging davon aus, dass der Nebenkläger (...) seinen kürzlich verstorbenen Vater als "Kinderficker" bezeichnet habe. Ob diese Bezeichnung in der konkreten Situation tatsächlich gefallen und ausdrücklich auf den Vater des Angeklagten bezogen war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Der Angeklagte beschloss, den Nebenkläger sofort zur Rede zu stellen und ihn für die Äußerung zu bestrafen. Dazu begab er sich unmittelbar mit dem Bus von C. nach R., wo er den Nebenkläger aufsuchte und ihn mit dem Vorwurf der Beleidigung seines verstorbenen Vaters konfrontierte, den der Nebenkläger bestritt. Der Angeklagte schlug dem Nebenkläger daraufhin mit der Faust ins Gesicht, nahm ihn in den Schwitzkasten und stach ihm mit einem Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 14 cm einmal wuchtig auf Höhe der Schulterblätter in den Rücken, wobei er die Gefahr seines Versterbens billigend in Kauf nahm. Der lebensgefährlich verletzte Nebenkläger schubste den Angeklagten von sich weg, zog eine mitgeführte Schere aus dem Hosenbund und hielt sie drohend vor sich. Dabei äußerte er, wenn der Angeklagte nicht von ihm ablasse, "nehme er ihn mit". Der Angeklagte sah sich wegen der für ihn überraschenden Bewaffnung und der Gegenwehr des Nebenklägers zu weiteren Tathandlungen außer Stande und entfernte sich vom Tatort.
b) Das Landgericht hat die Tat als versuchten Totschlag gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewürdigt. Einen minder schweren Fall des (versuchten) Totschlags im Sinne des § 213 StGB hat es verneint; eine dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangene Provokation durch den Nebenkläger im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB sei nicht festgestellt. Eine Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Umstände ergebe auch keinen Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB. Die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Hingegen hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Die Ablehnung eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB begegnet - auch eingedenk des insoweit begrenzten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 6 StR 176/25, juris Rn. 6; Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582) - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt:
"(1) Das Landgericht hat seine Ablehnung der Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB wesentlich darauf gestützt, hinsichtlich der angeblich stattgefundenen Beleidigung des verstorbenen Vaters des Angeklagten habe nicht festgestellt werden können, dass die Äußerung dergestalt stattgefunden habe, wie der Angeklagte sie aufgefasst habe. Zudem habe diese Äußerung nicht den Angeklagten selbst betroffen und sei auch mit nicht unerheblichem zeitlichen Abstand zu der konkreten Tatausführung erfolgt (UA S. 27).
(2) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, es habe die vom Angeklagten wahrgenommene Beleidigung nicht feststellen können, hat es den zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Zweifels satz nicht in den Blick genommen. Dieser ist auch hinsichtlich einer - wie hier (UA S. 7, 27) - seitens des Tatgerichts zwar nicht sicher feststellbaren, aber auch nicht auszuschließenden Provokation durch den späteren Geschädigten anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1984 - 1 StR 696/84; Beschluss vom 10. Juni 2025 - 6 StR 176/25 Rn. 9). In Anwendung des Zweifelssatzes hätte es zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, dass der später Geschädigte die beleidigende Äußerung über den verstorbenen Vater des Angeklagten tatsächlich getan hatte.
(3) Einer Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB stand auch nicht entgegen, dass die Beleidigung nicht den Angeklagten selbst betraf. Die Vorschrift schließt ausdrücklich Angehörige des Täters mit ein, wozu gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB auch der Vater des Angeklagten gehört. Dass dieser zur Tatzeit bereits verstorben war, ändert an der Anwendbarkeit des § 213 StGB nichts, schmälert der Tod der beleidigten Person doch die Provokation für dessen Angehörige nicht (vgl. auch § 189 StGB).
(4) Dass die Tat nicht unmittelbar nach der Provokation, sondern erst nach einer 25-minütigen Busfahrt geschah (UA S. 7), hindert die Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB ebenfalls nicht. Für das Tatbestandsmerkmal "auf der Stelle zur Tat hingerissen" ist nicht entscheidend, ob sich die Tat als "Spontantat" darstellt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der durch eine schwere Provokation hervorgerufene Zorn noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat. Entscheidend ist, ob ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen der Misshandlung oder Beleidigung durch das Opfer und der Körperverletzungs- oder Tötungshandlung des Täters besteht. Das kann auch noch nach mehreren Stunden der Fall sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 3 StR 443/83 Rn. 9; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 StR 436/17, BGHR StGB § 213 Alt. 1 - Hingerissen 4). Nach den Feststellungen des Landgerichts flachte die Wut des Angeklagten auf Grund der von ihm wahrgenommenen Beleidigung während der Busfahrt zum späteren Geschädigten nicht ab (UA S. 7 f.) und wurde durch das Bestreiten der Beleidigung durch den Geschädigten nur noch weiter gesteigert (UA S. 8). Ein motivationspsychologischer Zusammenhang bestand demnach trotz des nicht ganz unwesentlichen Zeitablaufs fort.
(5) Die - zu Gunsten des Angeklagten anzunehmende - Beleidigung als "Kinderficker" ist ihrem Inhalt nach auch nicht so geringfügig, dass eine Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB von vornherein ausgeschlossen wäre. Ob eine "schwere Beleidigung" vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 - Beleidigung 10, Rn. 15; Urteil vom 4. April 2023 - 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alt. 1 - Beleidigung 11, Rn. 8). Daran gemessen war eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. speziell zur Beleidigung als "Kinderficker" Senat, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 32/18, BGHR StGB § 213 Alt. 1 - Beleidigung 3).
b) Darüber hinaus begegnet auch die Ablehnung eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB durch das Landgericht (UA S. 27 f.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, dass die Strafkammer von ihrem Rechtsstandpunkt, eine tatsächliche Beleidigung durch den Geschädigten sei nicht anzunehmen, aus jedenfalls eine vom Angeklagten irrtümlich angenommene Provokation in diesem Rahmen hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1986 - 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37, 37-39), hätte sie auch den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs in die Prüfung einbeziehen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 4 StR 140/16 Rn. 9; Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 15; Beschluss vom 1. März 2022 - 4 StR 480/21 Rn. 3).
c) Überdies ist das Landgericht auf der Grundlage der von ihm allein vorgenommenen Verschiebung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft zu einer Strafrahmenuntergrenze von drei Jahren gelangt (UA S. 28), während § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Reduzierung der Mindeststrafe des § 212 Abs. 1 StGB von fünf Jahren auf zwei Jahre bestimmt."
4. Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die aufgezeigten Rechtsfehler eine mildere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
5. Da es sich um reine Wertungsfehler handelt, sind die Feststellungen nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, die den bisherigen nicht widersprechen.