Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1984, Az.: 1 StR 696/84
Minder schwerer Fall des Totschlags; "Feststellbarkeit" einer Misshandlung oder Beleidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 696/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 29.05.1984
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1985, 146
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Tankstellenwart Horst Ma. aus P., geboren am ... 1956 in M., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Dezember 1984
gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Mai 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
soweit er wegen Totschlags in Tateinheit mit Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe verurteilt worden ist;
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe, über die Maßregel und über die Einziehung.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt und insofern eine Einzelstrafe von dreizehn Jahren verhängt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Bei Prüfung (und Verneinung) der Frage, ob § 213 StGB in seiner 1. Alternative vorliege, erwog das Schwurgericht:
"Eine dem Angeklagten ohne eigene Schuld zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung war nicht feststellbar. Es handelte sich vielmehr um eine Auseinandersetzung mit wechselseitigen Schlägen, in der der Angeklagte dominierte" (UA S. 44).
Das erschöpft den Sachverhalt nicht. Das Schwurgericht ging davon aus, daß der später Getötete (ein Freund des Angeklagten) mit dem Revolver des Angeklagten "wahrscheinlich versehentlich" (also möglicherweise absichtlich) in dessen Kühlschrank schoß, daß es darüber zu einem 10-15 Minuten dauernden lauten Streit mit tätlichen Auseinandersetzungen kam, bei welchem der Angeklagte und sein Freund aufeinander einschlugen, und daß beide hierbei verletzt wurden. Der Angeklagte erlitt eine pfenniggroße Abschürfung auf der Nasenwurzel und erhielt einen Schlag gegen den Kehlkopf, allerdings ohne sichtbare Spuren. Der Streit drehte sich möglicherweise (auch) um den Revolver. Die "dominierende" Rolle des Angeklagten ist in der Sachverhaltsdarstellung dahin näher erläutert, daß bei dem lauten Streit seine "Stimme dominierte" (UA S. 15/16). Was bei dem Streit im einzelnen gesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Die oben wiedergegebene Erwägung des Landgerichts macht nicht deutlich, ob damit ausgedrückt werden sollte, es sei eine dem Angeklagten zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung nicht feststellbar, oder ob das Landgericht eine solche zwar unterstellte, dem Angeklagten aber auf jeden Fall eine (Mit-)Schuld daran zuwies. Beides hätte näherer Erläuterung bedurft. Nach den bisherigen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte von dem später Getöteten sowohl mißhandelt als auch (schwer) beleidigt wurde; "feststellbar" im Sinne richterlicher Überzeugung müssen diese Möglichkeiten nicht sein (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1974 - 2 StR 473/74 - bei Dallinger MDR 1975, 196).
Wäre von Mißhandlung oder schwerer Beleidigung auszugehen, so verstünde sich wiederum nicht von selbst, daß den Angeklagten hieran die (alleinige) Schuld traf, d.h. daß er im gegebenen Augenblick genügend Veranlassung dazu gab. Sollte der später Getötete mit dem Revolver des Angeklagten in dessen Kühlschrank geschossen haben, so hätte für den Angeklagten - im Gegenteil - Veranlassung bestanden, den Schützen zur Rede zu stellen, ihm Vorhaltungen zu machen, ihm die Waffe (auch gegen dessen Widerstand) abzunehmen. Ob das in geeigneter und angemessener Form geschah, mag im Hinblick auf die jähzornige, zu Gewalttaten neigende Persönlichkeit des Angeklagten zweifelhaft erscheinen; doch kann nicht ohne nähere Prüfung von eigener Schuld des Angeklagten ausgegangen werden.
Die unzureichende Erörterung von § 213 StGB nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlags, weil die für § 213 StGB maßgeblichen tatsächlichen Umstände von den Feststellungen zur Schuldfrage nicht zu trennen sind. Von der Aufhebung wird die in Tateinheit stehende Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erfaßt. Daß die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben kann, versteht sich von selbst; gleiches gilt für Maßregelausspruch und Einziehung. Dagegen wird die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung weder im Schuld- noch im Strafausspruch von dem Rechtsfehler berührt; insoweit hat die Revision auch sonst keine Mängel aufgedeckt.
Auf die mit der Revision weiter erhobenen Beanstandungen kommt es nicht an.
Maul
Foth
Granderath
Schimansky