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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: 6 StR 586/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.2026
Aktenzeichen
6 StR 586/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:030326B6STR586.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 12.08.2025 - AZ: 2 KLs 604 Js 8302/25 (5/25)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. August 2025

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen sowie des Handeltreibens mit einem neuen psychoaktiven Stoff schuldig ist;

    2. b)

      im Maßregelausspruch aufgehoben; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung sachlichen wie formellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der erhobenen Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Rechts auf das letzte Wort gemäß § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 StPO beanstandet wird, bleibt der Erfolg versagt.

3

a) Dem Rügevorbringen liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

4

aa) Am vierten Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger der beiden Angeklagten plädierten und stellten jeweils ihre Schlussanträge. Anschließend erhielten die Angeklagten, die sich zuvor zur Sache eingelassen hatten, das letzte Wort. Sodann befragte der Vorsitzende die beiden Angeklagten, ob sie noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten. Von dieser Möglichkeit machte zunächst der Beschwerdeführer und sodann die Mitangeklagte Gebrauch; beide schlossen sich den Anträgen ihrer Verteidiger an. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen; am nächsten Sitzungstag wurde das Urteil verkündet.

5

bb) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 StPO. Die Mitangeklagte habe im Anschluss an das letzte Wort des Beschwerdeführers einen weiteren Schlussvortrag im Sinne von § 258 Abs. 1 StPO gehalten. Mit Blick auf die gesetzliche Differenzierung zwischen dem Schlussvortrag (§ 258 Abs. 1 StPO) und dem letzten Wort (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO) sei es rechtlich geboten gewesen, ihm abermals das letzte Wort zu erteilen, was hier nicht geschehen sei. Das Urteil beruhe auf dem Rechtsfehler, da der Angeklagte durch das Vorgehen der Strafkammer den Eindruck gehabt habe, zu den Ausführungen der Mitangeklagten nichts mehr sagen zu dürfen.

6

b) Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

7

aa) Die Regelungen von § 258 Abs. 2 und 3 StPO verfolgen den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 - 2 BvR 705/79, BVerfGE 54, 140). Dabei stellt das Recht aus § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO sicher, dass der Angeklagte, sei es in eigener Person, sei es durch seinen Verteidiger, als letzter Verfahrensbeteiligter Ausführungen machen kann. Die Regelung betrifft das Verhältnis des Angeklagten und seines Verteidigers zum Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und einem etwaigen Nebenkläger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 332/62, BGHSt 18, 84, 87). Demgegenüber will § 258 Abs. 3 StPO sicherstellen, dass der Angeklagte persönlich auch dann als Letzter zu Worte kommt, wenn für ihn ein Verteidiger aufgetreten ist und (in der von § 258 Abs. 1 und 2 StPO vorgesehenen Reihenfolge) die Schlussanträge gestellt und begründet hat; er regelt das Verhältnis zwischen Angeklagten und Verteidiger bei der gemeinsamen Abwehr des Anklagevorwurfs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 332/62, BGHSt 18, 84, 87). Im regelungssystematischen Zusammenspiel beider Absätze erweist sich Absatz 2 als Konkretisierung der Reihenfolge dahingehend, dass dem Angeklagten - auch im Falle einer Erwiderung der Staatsanwaltschaft - das letzte Wort zusteht, und zugleich als Unterfall der "Ausführungen und Anträge" aus § 258 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

8

bb) Dies zugrunde gelegt, entsprach der Verfahrensgang dem Gesetz. Dem Angeklagten wurde nach Schluss der Beweisaufnahme das letzte Wort gewährt. Dessen erneute Erteilung im Anschluss an die Ausführungen der Mitangeklagten nach § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO war nicht geboten. Bei mehreren Angeklagten obliegt die Reihenfolge, in der sie sprechen, der sitzungsleitenden Anordnung des Vorsitzenden (vgl. bereits RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266; LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 258 Rn. 40 mwN). Der gesetzlichen Verpflichtung ist genügt, wenn jeder Angeklagte nach den gegen oder für ihn sprechenden Verfahrensbeteiligten als Letzter zu Wort kommt. Dass nach einem Angeklagten noch ein Mitangeklagter sein Schlusswort erhält und auch wahrnimmt, liegt in der Natur der Sache und begründet namentlich zur Vermeidung eines infiniten Regresses nicht die Pflicht, das letzte Wort dem Vorredner abermals zu erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16, StV 2017, 797, 798; BeckOK-StPO/Eschelbach, 58. Ed., § 258 Rn. 22; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 40; SK-StPO/Velten, 6. Aufl., § 258 Rn. 37; Bock, ZStW 129 [2017], 745, 751).

9

cc) Dass die Mitangeklagte nach dem Revisionsvorbringen auf ausdrückliche Befragung nach § 258 Abs. 3 StPO hin "weitere Angaben" gemacht hat, ändert hieran nichts. In der gerichtlichen Entgegennahme einer solchen Erklärung kann nicht ohne Weiteres ein stillschweigender Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - 3 StR 202/21, BGHSt 67, 18, 22; Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105) gesehen werden, da es sich um eine Prozesshandlung des Angeklagten handelt, die schon systematisch nicht in den Bereich der Beweisaufnahme gehört (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 4 ff., 7). Sie unterscheidet sich ihrer Natur nach nicht vom Vortrag des Verteidigers nach § 258 Abs. 1 StPO nach dem Schluss der Verhandlung (vgl. SK-StPO/Velten, 6. Aufl., § 258 Rn. 22). Dem Angeklagten soll noch einmal Gelegenheit geboten werden, mit einem persönlichen Beitrag eine möglicherweise von seinem Verteidiger abweichende, wertende Sichtweise vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 332/62, BGHSt 18, 84; SK-StPO/Velten, 6. Aufl., § 258 Rn. 37).

10

c) Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. In Betracht kommt sie mit der Stoßrichtung, das Tatgericht habe es vor dem Hintergrund bedeutsamer Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort pflichtwidrig unterlassen (§ 244 Abs. 2 StPO), wieder in die Beweisaufnahme einzutreten (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1975 - 2 StR 88/75; Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182), wenn diese Ausführungen ausnahmsweise neue, zur Beweisaufnahme im "materiellen Sinn" gehörende Tatsachenangaben enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 3).

11

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

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a) Der Schuldspruch war wie geschehen zu berichtigen, weil die unterbliebene Aufnahme des rechtsfehlerfrei festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen offensichtlich unrichtig ist (Fälle II.2 der Urteilsgründe). Die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen hierzu belegen ebenso wie die jeweils zugemessenen Einzelstrafen, dass diese Taten abgeurteilt worden sind und nur versehentlich keinen Eingang in die Urteilsformel gefunden haben (vgl. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 48; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 354 Rn. 19; OLG Hamm, NJW 1981, 697). Der Senat kann diesen Fehler in der Urteilsformel selbst berichtigen, weil er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich war und seine Behebung nicht den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, Rn. 4 mwN).

13

b) Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat keinen Bestand. Die Urteilsgründe belegen die notwendige Behandlungserfolgsaussicht nicht.

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aa) Das Landgericht hat im Anschluss an den Sachverständigen ausgeführt, es bestehe eine "hinreichende Aussicht", den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder jedenfalls über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Zwar seien zwei frühere Maßregelanordnungen wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt worden. Der Angeklagte habe aber seine Therapiemotivation "beteuert"; für ihn erweise sich die Unterbringung nach § 64 StGB als "letzte Chance".

15

bb) Diese Erwägungen lassen bereits besorgen, dass das Landgericht seiner Entscheidung einen rechtlich unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Denn nach § 64 Satz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) darf die Maßregel nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose sollten durch die Neufassung im Sinne einer hierfür bestehenden Wahrscheinlichkeit höheren Grades moderat angehoben werden (vgl. BR-Drucks. 687/22 S. 79; BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 - 4 StR 59/24, Rn. 6; vom 16. Januar 2025 - 4 StR 47/24, Rn. 4). Daher genügt es - entgegen der Annahme des Landgerichts - für eine Unterbringung seither nicht mehr, dass eine "hinreichend konkrete Aussicht" auf den Behandlungserfolg besteht, ein solcher Effekt muss vielmehr "aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte" im Sinne einer "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" zu erwarten sein (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48, S. 70; vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2025 - 5 StR 385/25, Rn. 8).

16

c) Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es eingedenk des Wertungsfehlers nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

Bartel
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Ri'inBGH Dr. Dietsch ist erkrankt und daher gehindert zu signieren.
Bartel