Beschl. v. 09.04.2024, Az.: XI ZR 91/23
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 21.09.2022 - AZ: 35 O 7564/22
OLG München - 29.03.2023 - AZ: 17 U 6435/22
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.04.2024 - XI ZR 91/23
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch den Richter Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Derstadt, die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 BMW Bank u.a.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.298,68 €.
Grüneberg
Derstadt
Schild von Spannenberg
Sturm
Ettl
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