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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2024, Az.: XI ZR 310/22
Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10483
Aktenzeichen: XI ZR 310/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:230124BXIZR310.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 24.03.2022 - AZ: 27 O 10597/21

OLG München - 10.11.2022 - AZ: 17 U 2553/22

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Fundstelle:

BKR 2024, 299

BGH, 23.01.2024 - XI ZR 310/22

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.). Überdies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.

Ellenberger

Grüneberg

Derstadt

Sturm

Ettl

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