Beschl. v. 21.03.2024, Az.: 3 ZB 1/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wiesbaden - 02.02.2022 - AZ: 7100 II 60/22
OLG Frankfurt am Main - 11.03.2022 - AZ: 20 W 33/22
Rechtsgrundlage:
§ 31a Abs. 1 HSOG
BGH, 21.03.2024 - 3 ZB 1/22
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- 3.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es ihre Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen hat, ist unbegründet.
Der Senat hat bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt und hierzu näher ausgeführt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 1/22, juris Rn. 8 ff.). Die Entscheidung in der Hauptsache hat er zurückgestellt.
Die Anordnung der elektronischen Überwachung der Betroffenen durch das Amtsgericht war aus den im Beschluss vom 19. Dezember 2023 dargelegten, fortgeltenden Gründen rechtlich unbedenklich. Auf diese wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidungen des Senats zu vorangegangenen, vergleichbare Konstellationen betreffenden Rechtsbeschwerden der Betroffenen (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187; vom 26. Juli 2022 - 3 ZB 5/21, juris; vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 7/21, NStZ-RR 2024, 94).
Schäfer
Berg
Erbguth
Kreicker
Voigt
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