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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2022, Az.: 3 ZB 3/21
Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung; Entgegenwirken der Gefahr terroristischer Straftaten; Persönliche Anhörung der Betroffenen vor Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Ermessen der Instanzgerichte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2022
Referenz: JurionRS 2022, 16479
Aktenzeichen: 3 ZB 3/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:220222B3ZB3.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesbaden - 12.03.2021 - AZ: 7100 II 147/21

OLG Frankfurt am Main - 06.05.2021 - AZ: 20 W 69/21

Rechtsgrundlagen:

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG

§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HSOG

§ 31a Abs. 1 HSOG

§ 31a Abs. 3 S. 8 HSOG

Fundstellen:

NJW 2022, 2488

NStZ-RR 2022, 187-191

BGH, 22.02.2022 - 3 ZB 3/21

Redaktioneller Leitsatz:

Vor der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a HSOG ist eine persönliche Anhörung nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Sie liegt vielmehr im Ermessen der Instanzgerichte, soweit sie nicht nach § 26 FamFG zu einer solchen Anhörung verpflichtet sind, das heißt wenn diese aufgrund konkreter Umstände weitergehende Sachaufklärung verspricht. In diesem Rahmen ist auch auf die Unterstützung eines Sachverständigen - hinsichtlich der Prognose über die Gefährlichkeit des Betroffenen - nur dann zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung nötig sein könnten, weil dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2022 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  3. 3.

    Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

  4. 4.

    Der Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2021 zurückgewiesen, mit dem jenes gemäß § 31a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ihre elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet hatte. Ihre Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

2

Die Betroffene ist in Deutschland aufgewachsen. In den Jahren 2013/2014 knüpfte sie Kontakt zu Anhängern der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und radikalisierte sich. Sie brach die Schule ab und reiste im November 2014 als 16-Jährige alleine in das damalige Herrschaftsgebiet der Organisation in Syrien aus, um sich ihr anzuschließen. Nach kurzem Aufenthalt in einem "Frauenhaus" des IS heiratete sie im Januar 2015 einen Kämpfer der Gruppierung, führte ihm in den kommenden Jahren den Haushalt und pflegte ihn, nachdem er im Gefecht ein Bein verloren hatte. Im Zuge der militärischen Niederlage des IS geriet die Betroffene im März 2019 in kurdische Gefangenschaft. Etwa ein halbes Jahr verbrachte sie im Lager in Syrien. Von dort aus gelangte sie in die Türkei, wurde erneut inhaftiert und schließlich im November 2019 nach Deutschland abgeschoben.

3

Wegen des vorstehenden Sachverhalts wurde die Betroffene unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik in Untersuchungshaft genommen. Im September 2020 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Anklage gegen sie. Der Vorwurf lautete auf mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und in einem anderen Fall gegen das Völkerstrafgesetzbuch; sie soll während ihres über vierjährigen Aufenthalts im IS-Herrschaftsgebiet zumindest für mehrere Monate ein vollautomatisches, geladenes Sturmgewehr vom Typ "Kalaschnikow" mit sich geführt und mit ihrem Mann in einem Haus gewohnt haben, das vom IS besetzt worden war, nachdem die einheimischen rechtmäßigen Inhaber vertrieben, inhaftiert oder getötet worden waren. Im Dezember 2020 begann die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Am 5. Februar 2021 setzte der Strafsenat den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug und entließ die Betroffene aus der Haft.

4

Am gleichen Tag ordnete das Hessische Landeskriminalamt gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegen sie an. Unter anderem untersagte es der Betroffenen den Kontakt zu im Einzelnen bezeichneten Personen aus der islamistischen Szene. Zugleich beantragte die beteiligte Behörde durch einen Kriminaloberkommissar beim Amtsgericht Wiesbaden die richterliche Anordnung ihrer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Dem kam das Amtsgericht nach. Der Betroffenen wurde noch am Tag ihrer Haftentlassung eine sogenannte elektronische Fußfessel angelegt. Ein solches Gerät entspricht in Größe und Gewicht einer Armbanduhr. Es ist leicht unter der Kleidung zu verbergen, für den Sport geeignet und wasserdicht. Der Akku hält in der Regel den ganzen Tag und wird nachts kabellos aufgeladen.

5

Am 11. März 2021 beantragte die beteiligte Behörde, nunmehr vertreten durch den Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamts, erneut die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung der Betroffenen zur Verhütung terroristischer Straftaten beim Amtsgericht Wiesbaden für die Dauer von drei Monaten. Der Antrag enthielt eine ausführliche Begründung, die sich insbesondere auf das vergangene Verhalten der Betroffenen sowie darauf stützte, dass künftige Kontakte ihrerseits in die islamistische und salafistische Szene unterbunden werden sollten.

6

Am 12. März 2021 hat das Amtsgericht antragsgemäß entschieden und befristet bis zum 12. Juni 2021 die elektronische Aufenthaltsüberwachung neu angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene am 16. März 2021 Beschwerde eingelegt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass von ihr keine Gefahr ausgehe, weil sie sich spätestens Mitte 2017 gedanklich vom IS und dessen Ideologie distanziert habe. Sie habe aus Syrien fliehen wollen, was ihr Ehemann unterbunden habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 23. März 2021 nicht abgeholfen.

7

Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Der Zivilsenat hat ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der richterlichen Anordnung lägen vor, weil das individuelle Verhalten der Betroffenen im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose derzeit eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründe, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen werde. Das Oberlandesgericht hat die Maßnahme auch für verhältnismäßig befunden.

8

Mit ihrer im Beschluss des Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Betroffene festzustellen, dass sie durch diesen sowie den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2021 in ihren Rechten verletzt worden sei.

II.

9

1. Die aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG, § 31a Abs. 3 Satz 8 HSOG) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 10 Abs. 4 Satz 1, §§ 71, 72, 74 FamFG).

10

Gemäß § 62 Abs. 1 FamFG steht die inzwischen durch Zeitablauf eingetretene Erledigung der Maßnahme der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im Rechtsbeschwerdeverfahren s. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - StB 17/17, juris Rn. 12 f. mwN; Dutta/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 62 Rn. 10 mwN). Angesichts der konkret zu erwartenden Wiederholung oder Verlängerung (§ 31a Abs. 3 Satz 5 HSOG) der beanstandeten Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung hätte die Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme unterstellt, nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverletzung. Ob die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung einhergehende Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 295) außerdem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt, kann somit dahinstehen.

11

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab s. § 72 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2, 3 Satz 3 FamFG). Die Anordnung des Amtsgerichts hat die Rechtsbeschwerdeführerin weder in ihren formellen (a) noch in ihren materiellen Rechten (b) verletzt.

12

a) Entgegen dem Rügevorbringen ist kein Verfahrensfehler darin zu erblicken, dass die Betroffene vor Erlass der Maßnahme nicht persönlich angehört oder sachverständig exploriert worden ist.

13

aa) § 31a Abs. 3 Satz 8 HSOG bestimmt, dass für das Verfahren der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung das FamFG Anwendung findet. Danach gelten insbesondere die allgemeinen Vorschriften des 1. Buches des FamFG. Das Gericht hat eine persönliche Anhörung mithin grundsätzlich dann durchzuführen, wenn sie als Maßnahme der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG zur Sachverhaltsaufklärung geboten oder von § 34 Abs. 1 FamFG vorgesehen ist. § 34 Abs. 1 FamFG bestimmt die persönliche Anhörung des Betroffenen, falls dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erforderlich oder im FamFG oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

14

(1) Ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist eine persönliche Anhörung vor der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht. Der im Buch 7 des FamFG, welches das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen zum Gegenstand hat, verortete § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist hier nicht einschlägig. § 31a Abs. 3 Satz 8 HSOG weist - anders als etwa § 33 Abs. 2 Satz 2 HSOG oder § 34c Abs. 6 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - das Verfahren zur Anordnung der Maßnahme nicht speziell dem Buch 7 des FamFG zu.

15

Auch ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung der Sache nach keine Freiheitsentziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 ZB 2/20, NStZ-RR 2022, 23 f.). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Eine Freiheitsbeschränkung liegt nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen und sich dort aufzuhalten oder diesen zu verlassen. Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird der Betroffene dagegen lediglich verpflichtet, die hierfür erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Das Recht, nach seinem Belieben Orte aufzusuchen und wieder zu verlassen, wird dadurch nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 222 mwN).

16

(2) Eine analoge Anwendung von § 420 FamFG oder den in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 278, 319 FamFG) vorgesehenen Anhörungspflichten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. § 31a HSOG wurde mit dem Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (HessGVBl. S. 302 ff.) in das HSOG eingeführt. Es wäre dem Landesgesetzgeber unbenommen gewesen, eine persönliche Anhörung der Betroffenen vor Erlass entsprechender Anordnungen zu regeln. Dies hat er in Ansehung einer inzwischen langjährigen Praxis von Verfahren nach dem FamFG nicht getan. Darüber hinaus entspricht die Schwere des Eingriffs durch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht derjenigen von Maßnahmen, für die das Gesetz eine persönliche Anhörung vorschreibt.

17

(3) Die persönliche Anhörung der Betroffenen vor Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat mithin im Ermessen der Instanzgerichte gelegen. Sie wären nach § 26 FamFG zu einer solchen Anhörung verpflichtet gewesen, wenn diese aufgrund konkreter Umstände weitergehende Sachaufklärung versprochen hätte (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 34 Rn. 4).

18

Entgegen dem Standpunkt der Rechtsbeschwerdeführerin haben beide Instanzgerichte - für die insoweit nach § 68 Abs. 3 FamFG derselbe Maßstab gilt - dies hier rechtsfehlerfrei verneint. Sie haben im Rahmen ihres Ermessens davon ausgehen dürfen, durch eine persönliche Anhörung nicht hinreichend sicher aufklären zu können, ob das Vorbringen der Betroffenen, es gehe keine Gefahr mehr von ihr aus, tragfähig ist.

19

Parallel zur Anordnung der Maßnahme verhandelte seit mehreren Monaten der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts das Strafverfahren. Dort hatte die Betroffene als Angeklagte eine schriftliche Einlassung abgegeben. In jener hatte sie ausgeführt, wie sich der Sachverhalt ihrer Meinung nach abgespielt habe, und unter anderem beteuert, dass sie sich vom IS und dessen Ideologie gelöst habe. In ihrer Beschwerde hat sich die anwaltlich vertretene Betroffene allein auf diese schriftliche Aufzeichnung berufen. Zu keinem Zeitpunkt hat sie die darin niedergelegte Darstellung inhaltlich ergänzt oder in Aussicht gestellt, Zusätzliches vorzutragen. Sie hat weder auf eine persönliche Anhörung angetragen, noch jemals erklärt, überhaupt zu mündlichen Angaben bereit zu sein. Dass sich die Instanzgerichte vor diesem Hintergrund von einer persönlichen Anhörung keine weitere Sachaufklärung versprochen haben, ist nicht zu beanstanden.

20

bb) Eine Verpflichtung, das Prognosegutachten eines Sachverständigen über die Gefährlichkeit der Betroffenen einzuholen, hat ebenfalls nicht bestanden.

21

§ 163 FamFG sieht die Gutachtenerstattung in Kindschaftssachen vor, die Strafprozessordnung unter anderem dann, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung einer lebenslangen oder bedeutsamen zeitigen Freiheitsstrafe auszusetzen (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 StPO). Angesichts des hier völlig anders gelagerten Sachverhalts sind diese Vorschriften nicht entsprechend heranzuziehen.

22

Das Gericht hat vielmehr im Rahmen der zuverlässigen Wahrheitserforschung nach § 26 FamFG nur die Untersuchungen vorzunehmen, die erforderlich sind. Hierzu ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, welche weiteren Ermittlungen Erfolg versprechen (Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 26 Rn. 13). Auf die Unterstützung eines Sachverständigen ist zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung nötig sein könnten, weil dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 360 mwN).

23

Die Instanzgerichte haben sich vorliegend im Rahmen ihres Ermessens in der Lage gesehen, selbst eine Prognose über das zukünftige Verhalten der Betroffenen zu stellen. In dieser Einschätzung ist kein Rechtsfehler zu erblicken. Auch die Rechtsbeschwerde trägt nicht vor, weshalb das Amts- und Oberlandesgericht nicht über die notwendige Sachkunde verfügt haben und auf wissenschaftliche Expertise angewiesen gewesen sein sollen. Hinzu kommt, dass der Antrag auf Anordnung der elektronischen Fußfessel einer sofortigen Entscheidung bedurft hat.

24

b) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist die angefochtene Anordnung rechtsfehlerfrei ergangen.

25

aa) Nach § 31a Abs. 1 HSOG kann eine Person zur Verhütung von terroristischen Straftaten dazu verpflichtet werden, eine sogenannte elektronische Fußfessel zu tragen, mithin ein technisches Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, um die Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung terroristischer Straftaten abzuhalten. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Person werde innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 HSOG), oder dass das individuelle Verhalten der Person eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, sie werde innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG).

26

Die Vorschrift wurde - wie oben dargelegt [II.2.a.aa.(2)] - im Jahr 2018 in das HSOG eingeführt. Sie orientiert sich an § 56 BKAG nF (LT-Drucks. 19/5412 S. 56 f.) und berücksichtigt Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gefahrvorfeld beziehungsweise zur Straftatenverhütung (LT-Drucks. 19/6502 S. 23 f.; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 [BKAG]). Jenes hatte insoweit ausgeführt, dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht darauf beschränkt ist, Eingriffsmaßnahmen an das Vorliegen einer Gefahrenlage zu knüpfen, sondern für bestimmte Bereiche mit dem Ziel der Straftatenverhütung die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduzieren kann. Bei terroristischen Straftaten gelte dies auch dann, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person terroristische Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 [BKAG]; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20, juris Rn. 23). Diese Formulierungen hat der Landesgesetzgeber nahezu wörtlich in § 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG übernommen.

27

Terroristische Straftaten im Sinne des § 31a Abs. 1 HSOG sind nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 3 Satz 2 HSOG Straftaten, die in § 129a Abs. 1, 2 StGB bezeichnet sind. Die Straftat muss überdies dazu bestimmt sein, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Außerdem muss durch die Art der Begehung der Straftat oder ihre Auswirkungen ein Staat oder eine internationale Organisation erheblich geschädigt werden können.

28

bb) Gegen die Verfassungsgemäßheit dieser gesetzlichen Regelung der Anordnung einer elektronischen Fußfessel nach § 31a HSOG bestehen keine Bedenken. Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der im Justizbereich geltenden, bereits zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Parallelvorschrift des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63). Die Regelungskonzeption in ihrer konkreten Ausgestaltung in § 31a Abs. 5 HSOG greift, was die Aufenthaltsbestimmung und die Verwendung der erhobenen Standortdaten betrifft, weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren "Rundumüberwachung". Soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist, ist der Eingriff zumutbar und steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt (vgl. BVerfG aaO, Rn. 246 ff., 295 ff.).

29

cc) Amts- und Oberlandesgericht haben die Norm des § 31a HSOG rechtsfehlerfrei angewendet. Insoweit gilt, dass die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend sind. Das Tatgericht hat hinsichtlich der individuellen Beurteilung des Falls einen Spielraum. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt allerdings die Prüfung, ob die Instanzgerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Vorschrift zutreffend erfasst und ausgelegt, d.h. vor allem die zugrundeliegenden Wertungsmaßstäbe erkannt und herangezogen haben, und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie vollständig und widerspruchsfrei ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden sind (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20, juris Rn. 14 f. mwN).

30

Dies ist der Fall. Beide Vorgerichte haben die Anordnung auf die zweite Alternative des § 31a Abs. 1 HSOG gestützt und dabei den Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der "durch individuelles Verhalten bedingten konkreten Wahrscheinlichkeit" zutreffend erfasst.

31

Der Senat hat dieses Tatbestandsmerkmal mit seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 (3 ZB 1/20, juris) näher konturiert. Die Entscheidung hat die Anordnung einer längerfristigen Observation nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG zum Gegenstand. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG findet sich die identische Formulierung; danach können personenbezogene Daten erhoben werden, wenn das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen wird, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

32

Die in der genannten Entscheidung des Senats aufgezeigten Anknüpfungspunkte und Maßstäbe für die Voraussetzungen der Anordnung einer längerfristigen Observation sind auf diejenigen für die elektronische Aufenthaltsüberwachung übertragbar. Das ergibt sich nicht nur aus dem identischen Wortlaut der Vorschriften, sondern auch aus dem vergleichbaren Sinn und Zweck der beiden präventivpolizeilichen Maßnahmen. Sie verfolgen jeweils das Ziel, über einen längeren Zeitraum die Aufenthaltsorte einer Person zu erfassen. Der Gesetzgeber versteht die elektronische Aufenthaltsüberwachung dementsprechend als eine Spezialvorschrift zur Observation (LT-Drucks. 19/5412 S. 56). Die Mittel unterscheiden sich darin, dass die Observation verdeckt verläuft und zusätzlich die Erfassung der Tätigkeiten der Zielperson und ihrer persönlichen Kontakte ermöglicht. Sie ist deshalb in der Regel eingriffsintensiver als die - offene - elektronische Aufenthaltsüberwachung, wenngleich die Observation eher auf punktuelle Beobachtungen, die Fußfessel dagegen auf eine monatelange und permanente Überwachung angelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 274). Insgesamt besteht kein Grund dafür, die Eingriffsvoraussetzungen nach dem HSOG für beide Maßnahmen unterschiedlich auszulegen. Danach gilt (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20, juris Rn. 26 ff. mit weiteren Erwägungen und Nachweisen in Rn. 31 ff.):

33

Das individuelle Verhalten einer Person begründet die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird, wenn sich aus dem Verhalten dieser Person, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass eine Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann, auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachenbasis konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass sich in der Person des Betroffenen jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann. Es reicht dabei nicht aus, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen und die Tatsachenlage durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet ist. Ebenso wenig genügen reine Vermutungen oder bloße Spekulationen.

34

Anknüpfungspunkt der Prognose muss stets das Verhalten des Betroffenen sein, nicht etwa allein seine Disposition oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Angehörige sich regelmäßig in einer bestimmten Art und Weise verhalten. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen oder Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht, sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Betroffenen in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu stabilisieren oder gar zu bestärken.

35

An den Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind mit Blick auf das große Gewicht des Schutzes der Allgemeinheit vor Terroranschlägen und der Bereitstellung wirksamer Aufklärungsmittel zu ihrer Abwehr für die demokratische und freiheitliche Grundordnung, der Bedeutsamkeit der von terroristischen Straftaten betroffenen Rechtsgüter und des drohenden Ausmaßes der durch terroristische Anschläge drohenden Schäden sowie ihrer Eigenart, dass sie oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, keine überspannten Anforderungen zu stellen.

36

Insbesondere steht der Prognose nicht entgegen, dass andere Deutungen der festgestellten Tatsachen und Äußerungen nicht ausgeschlossen sind. Sind die für eine Gefahrprognose sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte und Gründe mindestens ebenso gewichtig wie die möglicherweise für eine gegenteilige Prognose sprechenden Gründe, reicht dies für die erforderliche konkrete Wahrscheinlichkeit aus.

37

dd) Nach diesen Maßstäben begründen die durch das Amts- und das Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen ohne Weiteres die Anordnungsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorgerichte im Verhalten der Betroffenen ausreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür ausgemacht haben, dass sich in ihrer Person innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums eine terroristische Gefahr aktualisieren kann. Amts- und Oberlandesgericht haben entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin den Sachverhalt umfassend gewürdigt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände vollständig berücksichtigt.

38

Das Oberlandesgericht hat bei seiner Gefahrprognose insbesondere auf die Radikalisierung der Betroffenen seit 2014 abgestellt, auf ihre gezielte Ausreise nach Syrien zum IS, auf ihre Heirat mit einem IS-Kämpfer mit Haushaltsführung und Krankenpflege sowie auf ihren über vier Jahre andauernden Aufenthalt vor Ort. Es hat berücksichtigt, dass sie sich in dieser Zeit in die ausländische terroristische Vereinigung eingliederte und damit die Tötung von "Ungläubigen" in Kauf nahm und unterstützte. Dies alles sind nicht nur diffuse Anhaltspunkte, reine Vermutungen oder bloße Spekulationen, sondern von der Rechtsbeschwerdeführerin eingeräumte Tatsachen.

39

Dass die Betroffene bei ihrer Ausreise erst 16 Jahre alt war und in Syrien, wo sie alltäglich Morde und Bombardierungen erlebte, sowie in der anschließenden Haft im Lager XXX , in der Türkei und in Deutschland einen persönlichen Entwicklungsprozess durchlief, der von dem anderer junger Menschen abweicht, hat das Oberlandesgericht im Blick gehabt. Es liegt kein Rechtsfehler darin, aus diesen Umständen nicht den Schluss zu ziehen, dass bei der Betroffenen inzwischen eine Reife und eine Läuterung eingetreten sind, die mit einer Distanzierung vom IS, seiner Ideologie und seinen Gräueltaten einhergeht.

40

Das Oberlandesgericht hat ebenfalls gewürdigt, dass die Betroffene vorgetragen hat, sich vom IS gelöst zu haben. Es hat dem deshalb keine übermäßige Bedeutung beigemessen, weil es hierfür keine objektiven Belege zu erkennen vermochte. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin liegt hierin kein Rechtsfehler. Denn sie hat selbst keine äußeren Umstände angeführt, die ihre behauptete Deradikalisierung untermauern. Im Übrigen kommt den Tatgerichten in der Gewichtung der verschiedenen Aspekte innerhalb ihrer Würdigung ein Spielraum zu; es bleibt ihnen im Einzelfall unbenommen, objektive Tatsachen stärker zu gewichten als den Vortrag zu subjektiven Umständen.

41

Das Oberlandesgericht hat überdies in den Blick genommen, dass die Betroffene in schwierigen Familienverhältnissen lebt, weder über einen Schulabschluss noch über eine Arbeitsstelle verfügt und keine Sozialkontakte außerhalb der radikal-islamistischen Gemeinschaft vorweisen kann. Damit hat es ohne Rechtsfehler prognoserelevante sonstige Umstände in seine Würdigung eingestellt.

42

An den Wahrscheinlichkeitsgrad einer von der Betroffenen innerhalb eines übersehbaren Zeitraums zu verübenden terroristischen Straftat haben die Vorgerichte zu Recht keine überspannten Anforderungen gestellt. Das Oberlandesgericht hat erkannt, dass die festgestellten Ereignisse in Syrien auch eine Deutung dahin erlauben, die Betroffene habe sich tatsächlich innerlich vom IS gelöst. Ferner hat es gesehen, dass die näheren Umstände einer möglichen Tat der Betroffenen in keiner Weise feststehen. Rechtsfehlerfrei hat es diesen beiden Umständen nicht die Qualität beigemessen, die Gefahrprognose erschüttern zu können.

43

Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme wird schließlich nicht dadurch nachträglich in Frage gestellt, dass die Betroffene - wie sie in ihrer Rechtsbeschwerde ausgeführt hat - Ende Mai 2021 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden ist, ihr der Strafsenat des Oberlandesgerichts mithin eine positive Sozialprognose gestellt hat. Zum einen war dieser Umstand zu den Zeitpunkten des amtsgerichtlichen Beschlusses und der angefochtenen Entscheidung ungewiss. Zum anderen entfaltet das Urteil in der Strafsache im hiesigen Verfahren keine Bindungswirkung; die Richtigkeit jenes Erkenntnisses steht im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zur Beurteilung.

44

ee) Zu Recht haben Amts- und Oberlandesgericht die angeordnete Maßnahme für geeignet gehalten, der Gefahr terroristischer Straftaten durch die Betroffene entgegenzuwirken. Sie kann dadurch von persönlichen Treffen mit Personen aus der islamistischen Szene - insbesondere jenen, zu denen ein Kontaktverbot besteht -, von einer erneuten Ausreise und damit insgesamt von der Vorbereitung solcher Taten abgehalten werden.

45

ff) Gegen die Erwägungen von Amts- und Oberlandesgericht zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist nichts zu erinnern. Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für drei Monate beruht auf einer nachvollziehbaren Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Bei der Verhütung terroristischer Straftaten geht es in erster Linie um den Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung, mithin überragend wichtigen Rechtsgütern. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen, welche die Sicherheit gleichermaßen gewährleistet hätten, sind nicht ersichtlich.

III.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung zugunsten der an dem Verfahren beteiligten Behörde unterbleibt, weil ihr über den bloßen Verwaltungsaufwand hinaus keine besonderen Kosten erwachsen sind (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 80 Rn. 17).

47

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz folgt aus § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

IV.

48

Der Betroffenen ist nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO auf ihren Antrag für die Rechtsbeschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Ihre Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten und ist nicht mutwillig erschienen (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO; zu den Maßstäben der Erfolgsaussicht s. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - StB 29/18, juris Rn. 25 mwN). Denn die hier im Zusammenhang mit der präventiv-polizeilichen Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Rede stehenden Rechtsfragen haben dem Senat erstmalig vorgelegen.

49

Nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Betroffene nicht in der Lage, die Kosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz ganz oder teilweise aufzubringen (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO).

50

Ihr wird nach § 78 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG antragsgemäß Rechtsanwalt W. in der Rechtsbeschwerdeinstanz beigeordnet.

Berg

Anstötz

Erbguth

Kreicker

Voigt

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