Beschl. v. 09.02.2024, Az.: I ZA 1/24
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wuppertal - 04.09.2023 - AZ: 105 II 185/23 BerH
OLG Düsseldorf - 14.12.2023 - AZ: 25 Wx 33/23
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.02.2024 - I ZA 1/24
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2023 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 5 Satz 1 BerHG, § 76 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft. Weder kommt eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 3 FamFG) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).
Koch
Löffler
Schwonke
Odörfer
Wille
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