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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2024, Az.: I ZA 1/24
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11501
Aktenzeichen: I ZA 1/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:090224BIZA1.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wuppertal - 04.09.2023 - AZ: 105 II 185/23 BerH

OLG Düsseldorf - 14.12.2023 - AZ: 25 Wx 33/23

Rechtsgrundlage:

§ 76 FamFG

BGH, 09.02.2024 - I ZA 1/24

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2023 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 5 Satz 1 BerHG, § 76 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft. Weder kommt eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 3 FamFG) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

Koch

Löffler

Schwonke

Odörfer

Wille

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