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§ 5 BerHG - Anwendbare Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Amtliche Abkürzung
BerHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-15

1Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2§ 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.