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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.01.2024, Az.: I ZB 85/23
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10127
Aktenzeichen: I ZB 85/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:030124BIZB85.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 09.06.2023 - AZ: 4 O 206/23

OLG Saarland - 17.11.2023 - AZ: 4 W 23/23

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

BGH, 03.01.2024 - I ZB 85/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 17. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

IV. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Odörfer

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