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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.2023, Az.: I ZB 39/23
Verwerfung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2023
Referenz: JurionRS 2023, 24967
Aktenzeichen: I ZB 39/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB39.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Garmisch-Partenkirchen - 12.01.2022 - AZ: M 2/22

OLG München - 27.12.2022 - AZ: 36 W 766/22

BGH, 16.06.2023 - I ZB 39/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Pohl

Schmaltz

Odörfer

Wille

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