Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2023, Az.: I ZB 19/23

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.2023
Aktenzeichen
I ZB 19/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 18192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:050423BIZB19.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bonn - 09.09.2022 - AZ: 86 AR 60/22
LG Bonn - 07.11.2022 - AZ: 5 T 92/22

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. November 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris Rn. 1), was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4 mwN).

3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille