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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2020, Az.: III ZB 22/20
Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf das Erbringen von Pflege- und Versorgungsleistungen ; Fehlende Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2020
Referenz: JurionRS 2020, 27232
Aktenzeichen: III ZB 22/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:250620BIIIZB22.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Straubing - 18.11.2019 - AZ: 2 C 844/19

LG Regensburg - 10.12.2019 - AZ: 24 T 455/19

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs. 1 EGGVG

Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG

BGH, 25.06.2020 - III ZB 22/20

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 10. Dezember 2019 - 24 T 455/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 18. November 2019 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, trotz Kündigung des zwischen den Parteien ursprünglich bestehenden Pflegevertrags weiterhin Pflege- und Versorgungsleistungen zu erbringen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG i.V.m. § 8 Abs. 1 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Sache mit Beschluss vom 4. Mai 2020 an das Landgericht zurückgegeben, weil keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts gemäß § 8 Abs. 1 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG bestehe. Gemäß § 133 GVG sei in Zivilsachen der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsbeschwerden zuständig. Dies gelte auch für die Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels. Da der Rechtsstreit Dienstvertragsrecht und damit ausschließlich eine bundesgesetzlich geregelte Materie betreffe, schließe § 8 Abs. 2 EGGVG die Kompetenzübertragung auf ein oberstes Landesgericht aus.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

3

Der Bundesgerichtshof ist, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 133 GVG i.V.m. § 577 Abs. 1 ZPO für die Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde zuständig.

4

Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Wird - wie hier - durch Beschluss entschieden, gilt die Begrenzung des Instanzenzugs gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde entsprechend (Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, juris Rn. 6; vom 11. September 2014 - III ZB 45/14, BeckRS 2014, 18101 Rn. 3 und vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 ff und vom 22. Oktober 2019 - I ZB 75/19, juris Rn. 3).

Herrmann

Remmert

Reiter

Kessen

Herr

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