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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.2014, Az.: III ZB 45/14

Unangreifbarkeit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aufhebung der Strafhaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.2014
Aktenzeichen
III ZB 45/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Mitte - 02.05.2014 - AZ: 5 C 1005/14
LG Berlin - 26.06.2014 - AZ: 55 T 73/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts B. vom 26. Juni 2014 - 55 T 73/14 - wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Staatsanwaltschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn mit sofortiger Wirkung aus der Strafhaft zu entlassen. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Mai 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2014 zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer weiteren "sofortigen Beschwerde", die der Senat als Rechtsbeschwerde auslegt.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

3

Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6; BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532).

Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Reiter