Beschl. v. 10.09.2015, Az.: III ZA 33/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Ulm - 02.04.2015 - AZ: 1 C 211/15
OLG Stuttgart - 18.06.2015 - AZ: 4 EK 8/15
BGH, 10.09.2015 - III ZA 33/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2015 - 4 EK 8/15 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 22. Januar 2015 - III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Soweit das Oberlandesgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6 und vom 11. September 2014 - III ZB 45/14, BeckRS 2014, 18101 Rn. 3).
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Herrmann
Reiter
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