Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 ARs 363/13; 2 AR 243/13; 2 ARs 383/13; 2 AR 266/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - AZ: 2 Ws 247/13
GStA Stuttgart - AZ: 22 Ws 605/13
LG Stuttgart - AZ: 5 Qs 79/12
AG Bad Cannstatt - AZ: RAR 27/12
OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 91 - 102/13
LG Ulm - AZ: 10 StVK 131/13 u.a.
GStA Stuttgart - AZ: 13 Ws 563/13
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 30.04.2014 - 2 ARs 363/13; 2 AR 243/13; 2 ARs 383/13; 2 AR 266/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Anträge auf "Aktenkopie" werden abgelehnt.
- 2.
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 29. Januar 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat legt die als "Erinnerung" bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 15. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §§ 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
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